Rechnungslegung: Wie die neue Bilanzpolizei vorgeht
Das neue Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Österreich hat mit erheblicher Verspätung einen Überwachungsmechanismus zur Einhaltung der Rechnungslegungsbestimmungen von Unternehmen, die an der Börse notieren, eingeführt. Betroffen sind jene Unternehmen, deren Wertpapiere (Aktien oder Anleihen) an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind. Unternehmen, deren Wertpapiere am Dritten Markt notieren, unterliegen jedoch nicht diesem sogenannten Enforcement.

FMA prüft, ob die Berichte den Vorschriften entsprechen
Kontrollbehörde ist die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die FMA prüft, ob die Halbjahresberichte, Jahresabschlüsse, Zwischenmitteilungen, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) entsprechen. Einzelabschlüsse sind nur dann zu prüfen, wenn keine Konzernabschlüsse erstellt wurden.
Die Prüfung kann auch einem unabhängigen Verein, der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung (ÖPR) übertragen werden. Die ÖPR ist ebenfalls seit 1. Juli 2013 tätig. Geprüft werden aber erst Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2013 enden. Österreich hat angelehnt an das deutsche Modell, ein zweistufiges Enforcementverfahren, eingerichtet.
Unternehmen zahlen 7.500 Euro für die Prüfung
Die voraussichtlichen Kosten der Prüfstelle für das Folgejahr sind von den einzelnen Unternehmen mit einem Fixbetrag von 7.500 Euro sowie durch Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder in Höhe von 10.000 Euro vorzufinanzieren.
Ergibt die Prüfung durch die Prüfstelle, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, kann die FMA mittels Bescheid den festgestellten Fehler unverzüglich bekannt machen, wenn das im öffentlichen Interesse ist. Die FMA hat überdies das Recht Prüfungen an sich zu ziehen, wenn im Einzelfall eine Prüfung durch die FMA von öffentlichem Interesse ist.
Bis zu 100.000 Euro Strafe drohen
Bei Fehlern sind im RL-KG zwar keine Strafen vorgesehen, aber für vorsätzliche, fehlerhafte
bzw. unvollständige Unterlagen oder vorsätzliche, fehlerhafte und unvollständige Auskünfte an die FMA oder die Prüfstelle, drohen Geldstrafen bis zu 100.000. Euro. In diesen Fällen wird auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, die dann ihrerseits den Sachverhalt prüft.
In Deutschland mussten rund 20 Prozent der Firmen Bilanzfehler eingestehen
Erfahrungen aus Deutschland zeigen, dass rund 20 Prozent der geprüften Unternehmen
Bilanzierungsfehler eingestehen müssen, die in weiterer Folge veröffentlicht werden. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Ruf eines Unternehmens, weiß Robert Bruckmüller, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer bei TPA-Horwath.
Nachvollziehbare Dokumentation unabdingbar
Eine professionelle Vorbereitung auf das Enforcement sowie eine nachvollziehbare Dokumentation sind daher unabdingbar, um die zu erwartenden knappen Fristen zur Beantwortung der Fragen einzuhalten, rät deshalb Manuela Ponesch-Urbanek, Wirtschaftsprüferin und Partnerin bei TPA-Horwath in Wien.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage: www.tpa-horwath.at/de/ueber-uns/partner/manuela-ponesch-urbanek