Kursgewinnsteuer: Steuern zahlen trotz Verlusten?

Eigentlich erfolgt der steuermindernde Ausgleich zwischen Verlusten und Gewinnen beim Verkauf von Wertpapieren automatisch. Allerdings nicht immer und in allen Fällen. Anleger, die etwa über zwei Depots bei verschiedenen Banken verfügen, müssen sich um den "Verlustausgleich" selbst kümmern. TPA Horwath-Experte Christian Oberkleiner beantwortet Userfragen zum Thema Wertpapier-KESt. neu (Kursgewinnsteuer).

Thema: Steuertipps
Kursgewinnsteuer: Steuern zahlen trotz Verlusten?

User: Wie behandelt man im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2012 ...

1. ... bereits von einer/mehreren Banken eingehobene und abgeführte Kursgewinnsteuer (KGSt.)?

Christian Oberkleiner: Vorausschickend ist festzuhalten, dass sich die Antworten lediglich auf Privatvermögen (aus steuerlicher Sicht) und auf sogenanntes „Neuvermögen“ (bei Aktien etc. sind dies insbesondere solche, die ab dem 1.1.2011 angeschafft wurden, bei Anleihen solche ab 1.10.2011 bzw. 1.4.2012; im Einzelfall können jeweils noch detaillierte Übergangsbestimmungen zu beachten sein) beziehen.

Bei der "neuen" Kursgewinnsteuer oder Wertpapier-KESt handelt es sich um eine Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne. Wenn es sich um ein inländisches Depot handelt (Normalfall), so muss die Kursgewinnsteuer (Wertpapier-KESt) nicht in die Einkommenssteuererklärung aufgenommen werden, da hier die Endbesteuerung greift, die bereits von der Bank durchgeführt wurde. Das war bisher auch schon bei der Kapitalertragsteuer (KESt.) auf Zinsen von Bankguthaben so. Bei einem ausländischen Depot wird in aller Regel keine Wertpapier-KESt eingehoben, weshalb realisierte Kursgewinne in die Steuererklärung aufzunehmen sind.

Handelt es sich beim ausländischen Depot um eine Depot bei einer Tochter einer österreichischen Bank, so wäre nachzufragen, ob diese die KGSt. bereits abgeführt hat. In diesem Fall kann die Aufnahme in die Steuererklärung unterbleiben.

Wenn Sie über zwei Depots bei zwei verschiedenen österreichischen Banken verfügen, so kann es Sinn machen, die KGSt ebenfalls – allenfalls auch nur teilweise - in die Steuererklärung aufzunehmen um einen Verlustausgleich vorzunehmen, (zB bei Verlusten aus Wertpapierverkäufen auf einem Depot, und Gewinnen auf einem anderen Depot) (Verlustausgleichsoption, „kleine Option“).

Insbesondere wenn ihr Einkommen lediglich aus Kapitalerträgen stammt und sonst keine Einkünfte erzielt werden oder Sie zB über ausreichende steuerliche Verlustvorträge verfügen, können Sie mittels Regelbesteuerungsoption alle Kapitaleinkünfte in die Einkommenssteuererklärung aufnehmen („große Option“). Achtung: Dann werden alle Kapitaleinkünfte (auch z.B. Dividenden!) mit dem vollen Einkommensteuertarif, d.h. mit bis zu 50% angesetzt. Das macht natürlich regelmäßig nur Sinn, wenn sich aus der Besteuerung dieser Einkommen ein Steuersatz von weniger als 25 % ergibt.

2. ... „negative“ KGSt im Falle eines Verkaufs unter dem Einkaufskurs ?

Christian Oberkleiner: Ab dem Veranlagungsjahr 2013 sollte der Ausgleich zwischen Verlusten ("negative" KGSt.) und Gewinnen beim Verkauf von Wertpapieren innerhalb eines Kalenderjahres von der Bank automatisch durchgeführt werden (verpflichtend). Angenommen Sie verkaufen zuerst Aktien mit Gewinn und dann mit Verlust, so erhalten Sie die zu viel bezahlte KESt. anteilig zurück. Auch im umgekehrten Fall wird die KESt. nur für die tatsächlich erzielten Kursgewinne einbehalten. Z.B.: Sie verkaufen zuerst Aktien und machen einen Verlust von 100, später im Kalenderjahr verkaufen Sie Aktien und machen einen Gewinn von 150. Da der Verlust als „Merkposten“ bei der depotführenden Bank hinterlegt ist, zahlen Sie die KESt. lediglich auf 50.

Für das Veranlagungsjahr 2012 ist dieser automatische Ausgleich noch nicht verpflichtend vorgesehen. Man muss sich also selbst darum kümmern. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Depotbanken ihren Kunden dies im Zuge einer Aufrollung (im Jahr 2013) freiwillig anbieten werden. Fragen Sie auf alle Fälle bei Ihrer Bank nach. Wenn Sie mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken haben, so müssen Sie sich um einen eventuellen Verlustausgleich ebenfalls selbst kümmern (siehe Antwort oben unter Punkt 1.)

3. ... die KESt auf Zinsen für Bankguthaben sowie für Guthaben bei Bausparkassen (ist diese Steuer auf bezahlte KGSt anrechenbar?).

Christian Oberkleiner: Verluste aus Aktiengeschäften können nicht mit der KESt. auf Zinsen auf Bankguthaben gegenverrechnet werden. Auch Guthaben bei Bausparkassen sind „Bankguthaben“.

Aus steuerlicher Sicht ergeben sich bei der "neuen" Wertpapier-KESt, die endgültig mit 1.4.2012 in Kraft getreten ist, natürlich auch Optimierungspotenziale. Die KESt. auf Substanzgewinne wird prinzipiell nur auf Aktien, die nach dem 1.1.2011 erworben wurden eingehoben. "Alte" Aktien können weiterhin steuerfrei verkauft werden (nach Ablauf der Spekulationsfrist). Wenn Sie Aktien, die 2011 oder 2012 erworben wurden, ab dem 1.4.2012 mit Gewinn verkauft haben, so kann es sich mitunter auszahlen, Aktien oder andere Wertpapiere, Anleihen etc. („Neuvermögen“) von denen Sie sich ohnehin trennen wollten noch bis Ende des Kalenderjahres 2012 mit einem Verlust zu verkaufen, um ihre Steuerlast zu optimieren. Eine solche Optimierung wird meist gegen Jahresende interessant. Es ist davon auszugehen, dass dies auch von den Banken stark betrieben wird. Natürlich muss ein Verkauf mit Verlust auch wirtschaftlich sinnvoll sein und sollte nicht nur deshalb gemacht werden, um die Steuerlast zu optimieren.

Da ein Verlustausgleich nur innerhalb eines Kalenderjahres möglich ist, sollte man sich die Möglichkeiten dazu jedes Jahr genau ansehen. Die Möglichkeit, Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften gegen zu verrechnen gilt auch für Dividenden (ab dem 1.4.2012 bezogene Dividendenerträge auf einem inländischen Depot). Das heißt, wenn für Dividenden KESt. bezahlt wurde, so können Verluste aus dem Verkauf von Aktien oder Anleihen als "steuerliche Schmerzmilderung" eingesetzt werden. Natürlich ebenfalls nur, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist.

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