Diese Pflichten haben Unternehmen um Geldwäsche zu verhindern
In Österreich wurden im Jahr 2010 die Anti-Geldwäsche-Bestimmungen verschärft. So wurde die Anzeigepflichten verschärft und auch das Waschen von eigenen Gewinnen unter Strafe gestellt. Trotz der strengen Bestimmungen ist vielen Unternehmen oft nicht bewusst, was bereits unter Geldwäsche fällt und welche Verpflichtungen Unternehmen haben um illegale Finanztransaktionen zu verhindern und ab wann Transaktionen gemeldet werden müssen und wohin man sich wenden muss.

Was versteht man tatsächlich unter Geldwäsche?
Verschleiern und Verbergen von illegalem Geld gilt als Geldwäscherei
Dieses Geld stammt aus sogenannten kriminellen Vortaten. Dazu zählen vorsätzlichen Straftaten, für die man mehr als drei Jahre ins Gefängnis muss. Als Vortaten gelten auch Urkundenfälschung, Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, falsche Zeugenaussage, Fälschung oder Unterdrückung eines Beweisstückes, Bestechung, Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
Seit die Geldwäschepolizei der OECD Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) die Situation in Österreich vor rund drei Jahren unter die Lupe genommen hat und heftige Kritik geübt hat, ist unter anderem auch die Eigengeldwäsche strafbar - also das Waschen von Gewinnen aus eigenen Strafdaten. Bis dahin war nur strafbar, wenn jemand für einen Dritten Gewinne aus einer Straftat weißgewaschen hat.
Bei der Finanzierung von Terrorismus gelten die Bestimmungen auch für Erlöse aus nicht kriminellen Quellen. Allerdings zählt erst die Verwendung solcher Mittel als strafbar und nicht die Herkunft der Mittel.
So funktioniert Geldwäsche:
1. Zunächst wird das durch Straftaten erlangte Geld in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf eingebracht ("placement").
2. In der nächsten Stufe wird das Vermögen in einer Vielzahl von Transaktionen hin und her geschoben, sodass die Herkunft nur mehr schwer nachzuvollziehen ist ("layering").
3. In der dritten Phase ("integration") wird das Geld als Produkt rechtmäßiger Geschäfte in den Wirtschaftskreislauf eingebracht. Einer Schätzung des Internationalen Währungsfonds zufolge stammen zwischen zwei und fünf Prozent des Weltbruttoinlandprodukts aus illegalen Quellen.
Oft fehlen zur Verurteilung von Straftätern jedoch Beweise. Deswegen wurde in den Anti-Geldwäsche-Bestimmungen genau festgelegt, wie finanzielle Transaktionen dokumentiert werden müssen. Um Straftätern und deren Netzwerke besser auf die Spur zu kommen, sind auch Unternehmen aus der Wirtschaft und Finanz zur Mitwirkung bei der Aufdeckung solcher Strafdaten verpflichtet.
Welche Unternehmensgruppen von Geldwäschebestimmungen betroffen sind:
Bei Verdacht auf Geldwäsche sind zahlreiche Unternehmensgruppen verpflichtet, bestimmte Regeln einzuhalten, um illegale Geldflüsse zu verhindern. Von diesen Bestimmungen betroffen sind zum einen Banken, Versicherungen, Versicherungsmakler, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter.
Die EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde zum anderen auch in der Gewerbeordnung umgesetzt. Diese Verpflichtung trifft auf Handelsgewerbetreibende, Edelmetall- und Edelsteinhändler, Immobilienmakler (das betrifft sowohl Käufer, Verkäufer als auch Mieter oder Vermieter),Versicherungsmakler, Unternehmensberater und Gewerbetreibende, die Dienste anbieten, die etwa die Gründung von Gesellschaften ermöglichen, Übernahmen von Geschäftsführerfunktionen oder die Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes).
Die betroffenen Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter zudem über die Geldwäschebestimmungen informieren und schulen.
Wer sich nicht prüfen lässt oder illegale Geldflüsse nicht meldet, riskiert bis zu 30.000 Euro Strafe
Diese Unternehmer sind außerdem dazu verpflichtet, derartige behördliche Kontrollen zu dulden. Wer illegale Geldflüsse nicht an Geldwäschemeldestelle meldet oder sich weigert Auskunft zu geben oder Unterlagen herausrücken, muss mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 30.000 Euro rechnen. Wer die übrigen Geldwäschebestimmungen nicht beachtet, kann mit bis zu 20.000 Euro Strafe belangt werden. Die betroffenen Gewerbetreibenden müssen bei Aufnahme einer dauerhaften Geschäftsbeziehung (nur Einmaltransaktionen unter 15.000 Euro ausgenommen) die Identität ihrer Kunden feststellen.
Casinos müssen ab 2.000 Euro ihre Kunden identifizieren
Auch der gesamte Glücksspielsektor ist nach der Verschärfung der Regelungen von den Anti-Geldwäsche-Bestimmungen erfasst. Bisher waren nur Casinos betroffen. Bei sämtlichen Transaktionen von 2.000 Euro oder mehr muss die Identität des Kunden überprüft werden und ein Kopie eines Ausweises angefertigt werden.
Anonyme Inhaberaktien sind nur noch bei börsennotierten Firmen zulässig. Bei allen anderen Aktiengesellschaften müssen die Eigentümer offengelegt werden. Diese muss eine natürliche Person sein.
Unternehmen müssen sich zudem über den Zweck und die Art der künftigen Geschäftsbeziehung informieren und am laufenden halten.
Erhöhte Sorgfaltspflichten bei Geschäften im Internet
Bei Kunden, die bei der Identitätsfeststellung nicht physisch anwesend sind, etwa wenn der Auftrag via Internet erteilt wird, ist eine besondere Sorgfaltspflicht erforderlich. Besondere Sorgfaltspflicht gilt auch bei ausländischen, politisch exponierten Personen, wie Staatschefs, Parlaments- oder Regierungsmitglieder, Abgeordnete, Landeshauptmann und deren Familienangehörige). Vereinfachte Sorgfaltspflichten was die Identifikation betrifft, bestehen für Kunden, die Geschäftsbeziehungen mit Kredit- oder Finanzinstituten oder börsennotierten Unternehmen, inländische oder EU-Behörden pflegen, da diese schon durch andere gesetzlichen Regelungen einer erhöhten Offenlegungspflicht unterliegen
Diese Transaktionen gelten als verdächtig:
- Hohe Ein- oder Auszahlungen in bar
- Komplexe off-shore- Firmenkonstrukte oder solche, die den wirtschaftlichen Eigentümer nicht klar erkennen lassen;
- Wiederholte Transaktionen knapp unterhalb der Identifizierungsgrenze (Smurfing);
- Geschäfte und Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen;
- Transaktionen, die nicht mit dem wirtschaftlichen Hintergrund des Kunden in Einklang stehen;
- Wenn viele, unterschiedliche Konten verwendet werden.
Liegt eines dieser Verdachtsmomente vor, müssen die betroffenen Unternehmen diese Transaktionen genau untersuchen, ob diese Verdachtsmomente durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht auf Geldwäsche belegt werden können. Falls es keine plausible Erklärung für die Entkräftung der Verdachtsmomente gibt, dann ist die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes (BKA) davon in Kenntnis setzen. Unternehmen erhalten unter
www.bmi.gv.at/cms/BK/meldestellen/geldwaesche/start.aspx
genau Daten, wo sie sich hinwenden können. Der Kunde darf jedoch nicht über die Meldung informiert werden.