Das sind die Zuverdienstgrenzen für Studierende

Viele österreichische Studenten haben einen Nebenjob. Doch wer nicht aufpasst und über die Zuverdienstgrenze Einnahmen hat, dem drohen empfindliche Rückzahlungen. Die Experten von TPA Horwath erklären, welche unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen es, je nach staatlichem Zuschuss, gibt.

Das sind die Zuverdienstgrenzen für Studierende

Seit rund einem Monat sitzen die Studenten erstmals oder wieder in den Hörsälen. Viele grübeln wohl nicht nur über den Lehrinhalt nach, sondern auch wie sie finanziell halbwegs über die Runden kommen, oder wo sie am besten berufliche Erfahrung sammeln können. Doch dabei sollte man auf keinen Fall außer Acht lassen, wieviel Geld man dazu verdienen darf, um nicht eventuell staatliche Zuschüsse zurückzahlen zu müssen.

Für Studierende gibt es jedoch unterschiedliche Zuverdienstgrenzen. Einerseits geht es um den Zuverdienst bei Stipendien, die Zuverdienstregeln für die Familienbeihilfe, andererseits auch um die Zuverdienstregeln für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld.

8.000 Euro pro Kalenderjahr Einkommen möglich

Sämtliche Einkommen, die man vor dem Bezug von Studienbeihilfe erhalten hat, haben grundsätzlich keine Auswirkung auf das laufende Stipendium. So dürfen Studenten neben dem Bezug von Studienbeihilfe im Kalenderjahr 8.000 Euro dazuverdienen. Es gilt seit einigen Jahren eine Jahresbetrachtung, dh. wie viel in einzelnen Monaten verdient wird ist nicht relevant.

Unter Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist das Bruttoeinkommen (bei nicht selbständiger Tätigkeit) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben zu verstehen. Sonderzahlungen und Überstunden werden ebenfalls zum Einkommen gerechnet. Bei selbständigen Einkünften treten an Stelle der Werbungskosten die Betriebsausgaben.

Auch Waisenpensionen und Arbeitslosengeld gelten als Einkäufte

Als Einkommen gelten neben den Einkünften aus Erwerbstätigkeit auch Waisenpensionen, Waisenrenten oder Leistungen wie z.B. Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld. Wird in einem Monaten kein Stipendium bezogen, weil dieses ev. auf Grund einer Vollbeschäftigung ruht, so bleiben die Einkünfte dieses Monats außer Betracht.

Einkommensgrenze erhöht sich bei Unterhaltsverpflichtungen

Die Einkommensgrenze von 8.000 Euro p.a. erhöht sich für jene Studierenden, die eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind haben, um 2.762 Euro p.a. für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr, um 3.707 Euro für jedes Kind zw. 6 und 14, um 4.216 Euro für jedes Kind zw. 14 und 18 und für jedes noch in Ausbildung befindliche Kind über 18 um 5.088 Euro bzw. 7.272 Euro falls das Kind auswärts studiert.

Überschreitet der Studierende seine Zuverdienstgrenze, so wird die Studienbeihilfe in jenem Ausmaß gekürzt, in welchem der Zuverdienst die Grenze von 8.000 Euro überschreitet.

Zuverdienstgrenzen für Familienbehilfen-Bezieher liegt bei 10.000 Euro

Die Einkommensgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe liegt bei 10.000 Euro pro Kalenderjahr. Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen des Studierenden diese Grenze, so steht für dieses Jahr keine Familienbeihilfe zu und die für dieses Jahr bereits bezogene Familienbeihilfe ist zur Gänze an das Finanzamt zurückzuerstatten.

Nicht in die Einkommensgrenze für die Familienbeihilfe mit einbezogen werden Einkünfte, die vor oder nach dem Zeitraum erzielt werden, für die Familienbeihilfe zusteht sowie Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und einkommensteuerfreie Bezüge wie z.B. Studienbeihilfe.

Kinderbetreuungsgeld: Individuelle Zuverdienstgrenze

Bezieht ein Student Kinderbetreuungsgeld so ist hinsichtlich der Zuverdienstgrenzen zu beachten, für welche Bezugsvariante sich der Student entschieden hat. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60% der Letzteinkünfte, diese darf jedoch mindestens EUR 16.200 p.a. betragen. Nicht zu den relevanten Einkünften zählen Familienbeihilfe, Wochengeld, Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Grund einer nichtselbständigen Beschäftigung oder Studienbeihilfe. In die Zuverdienstgrenze mit einbezogen werden aber das Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pensionen.

Online-Rechner für Berechnung der Zuverdienstgrenze

Der Zuverdienst ist durch eine spezielle Berechnungsmethode zu ermitteln. Zur vereinfachten Berechnung kann der Online-Rechner auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums genutzt werden.

Beim einkommenabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist ein Zuverdienst bis max. EUR 6.100,00 pro Kalenderjahr möglich. Die Berechnung des Zuverdiensts ist dieselbe wie für das pauschale Kinderbetreuungsgeld, auch hier dürfen wir auf den Online-Rechner verweisen.

Notfalls im vorhinein auf Kinderbetreuungsgeld verzichten

Wird die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, so ist bei beiden Varianten nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird (s.g. Einschleifregelung). Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld bereits im Vorhinein für eine bestimmte Zeit (nur ganze Kalendermonate) verzichtet werden.

Die Informationsbroschüre dazu finden Sie unter
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Wolfgang Höfle