Ab 1. Oktober: Höhere Strafen bei Selbstanzeige

Diese Strafzuschläge sind bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen fällig, nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Die neue Rechtslage soll auf alle nach dem 30. September 2014 erstatteten Selbstanzeigen anzuwenden sein. Plus: Das sollten Sie bei der Selbstanzeige beachten.

Ab 1. Oktober: Höhere Strafen bei Selbstanzeige

Reuige Steuersünder, die sich selbst anzeigen, kommen bald nicht mehr so schnell ungeschoren davon. Denn ab 1. Oktober wird das Finanzstrafgesetz verschärft. Wer erst Eigenanklage erhebt, wenn sich die Finanz wegen einer Steuerprüfung anmeldet, muss Strafzuschläge entrichten. Sie richten sich nach der Höhe der Abgabenschuld. Eine Anzeigenwelle vor Inkrafttreten der Novelle wird erwartet.

Ab 33.000 Euro geht's los

2. Straffreiheit nach Entrichtung eines (Straf-)Zuschlages bei Betriebsprüfungen
Künftig wird bei Selbstanzeigen im Zusammenhang mit vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen, die erst nach Ankündigung bzw Bekanntgabe zB einer Außenprüfung oder Nachschau erstattet werden, nur dann eine strafaufhebende Wirkung zuerkannt, wenn ein Zuschlag zu den verkürzten Abgaben entrichtet wird. Dieser Zuschlag ist je nach Höhe der verkürzten Abgaben gestaffelt:
• bei einer Abgabenverkürzung bis zu EUR 33.000,00 beträgt der Zuschlag 5 %;
• bei einer Abgabenverkürzung über EUR 33.000,00 bis zu EUR 100.000,00 beträgt der Zuschlag 15 %;
• bei einer Abgabenverkürzung über EUR 100.000,00 bis zu EUR 250.000,00 beträgt der Zuschlag 20 %;
• bei einer Abgabenverkürzung über EUR 250.000,00 beträgt der Zuschlag 30 %.

Steuerschuld muss vorsätzlich entstanden sein

Wer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, geht straffrei aus. Leichte Fahrlässigkeit liegt etwa bei Buchungsfehlern vor. Ob Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ist insbesondere anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Judikatur zu beurteilen. "Es wird daher zukünftig vermehrt auf die Formulierung in der Selbstanzeige ankommen, um einen allfälligen Strafzuschlag zu vermeiden", so Anja Cupal, Finanzstraf- und Verfahrensrechtexpertin bei TPA Horwath.

Steuerexperten von LBG: "Es kann in der Praxis durchaus riskant sein, von einer „subjektiv gefühlten“ leichten Fahrlässigkeit auszugehen und sich im späteren Finanzverfahren mit einem Vorsatzdelikt und den damit verbundenen verschärften Folgen konfrontiert zu sehen."

Man endet nicht wie Hoeneß im Gefängnis

Ins Gefängnis müssen erstmalige Selbstanzeiger aber weiterhin nicht: Durch die Eigenanklage ersparen sie sich ein Finanzstrafverfahren mit möglichen Haftstrafen von bis zu zehn Jahren.

Im September könnte es daher noch zu einer Anzeigenwelle kommen, wird in der Branche erwartet. Steuerberater, am Mittwoch etwa LBG, informieren derzeit ihre Kunden über die anstehenden Änderungen. Das Finanzministerium rechnet sogar mit "Vorzieheffekten" von zusätzlichen rund 150 Mio. Euro für das heurige Budget. Ab 2015 sollen die strengeren Regeln dann dem Fiskus 30 Mio. Euro mehr im Jahr bescheren.

Nur eine Selbstanzeige wegen gleicher Abgaben möglich

Eine weitere Verschärfung: Wer sich bereits einmal selbst angezeigt hat, kann wegen der gleichen Abgabe in der gleichen Zeitperiode nicht eine weitere Selbstanzeige einbringen. Bisher gibt es die Möglichkeit, mit einem Zuschlag von 25 Prozent ein Finanzstrafverfahren nach mehrmaliger Selbstanzeige zu vermeiden.

Um bei der Selbstanzeige alles richtig zu machen, rät LBG: "Es ist dringend zu beachten, dass bei Bemessung des Abgabenmehrbetrages alle durch die Selbstanzeige ausgelösten Abgabennachzahlungen (z.B.: Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer, …) zusammengerechnet werden, und zwar für alle von der Selbstanzeige umfassten bzw. noch nicht verjährten Zeiträume. In der Praxis sorgt die daraus resultierende Summe des Abgabenmehrbetrages, die vor allem wegen des zu berücksichtigenden mehrjährigen Zeitraumes rasch die obige Abgabenmehrbetrags-Staffel erreichen oder gar überschreiten kann, mitunter für Überraschung.

Umdenken bei der Selbstanzeige

Finanzstrafexpertin Cupal: "Die Novelle des Finanzstrafgesetzes muss daher zu einem Umdenken im Umgang mit dem Instrument Selbstanzeige führen. Eine umfassende Vorbereitung und eine vollständige Aufarbeitung sämtlicher Sachverhaltselemente wird unumgänglich. Das Finanzstrafgesetz pönalisiert in Zukunft zu spät erkannte Fehler."

Wer jedoch Fehler ausschließen möchte, sollte einen Steuerberater aufsuchen, der feststellt, ob überhaupt und wenn ja durch welche Versäumnisse und für welchen Zeitraum eine mögliche Abgabenpflicht nicht ausreichend erklärt bzw. Abgaben nicht ausreichend abgeführt wurden.

Was man noch rasch tun kann:

Wer noch in den Genuss der alten Rechtslage kommen möchte, rät die TPA Horwath Expertin Cupal zu folgenden Schritte:
• Allenfalls erforderliche Selbstanzeige noch bis 30. September 2014 erstatten.
• Angekündigte Außenprüfungen, Nachschauen und ähnliches - wenn möglich - noch im September 2014 beginnen lassen.

Weitere Infos unter: http://www.Anja Cupal, Finanzstrafrechtsberatung TPA Horwath