Die Tricks der Reisebranche Teil 1: Fliegen, aber richtig
Worauf Sie bei der Reiseplanung achten müssen, wie Sie Fallstricke vermeiden, und wie Sie Ihr Recht gegenüber Fluggesellschaften, Internetportalen oder Reiseveranstaltern durchsetzen.

Wenn das Wetter kalt, feucht und grau ist, hilft oft nur der Gedanke an den kommenden Urlaub über den tristen Alltag hinweg. Viele beginnen dann, online zu planen und zu buchen, oder sie schmökern in Reiseprospekten. Das Wirtschaftsmagazin trend hat für Sie zusammengestellt, worauf Sie dabei achten müssen, um nicht über den Tisch gezogen zu werden. Denn Reisen sind nicht unbedingt billiger, wenn sie von Online-Portalen oder vom Lebensmitteldiskonter verkauft werden. Manche Anbieter arbeiten mit Schein-Vergleichsangeboten, oder sie versuchen mit Extras hier und Servicegebühren da auf ihre Kosten zu kommen.
Allgemein gilt: Es zahlt sich aus, sich gegen unverschämte Falschangaben im Reiseprospekt oder abenteuerliche Vertragsklauseln zur Wehr zu setzen. Das gilt einerseits für bestehendes Recht. So stellte etwa die EU-Kommission kürzlich in einer Studie fest, dass nur zwei bis vier Prozent der Fluggäste, die Anspruch auf Entschädigung bei Verspätung hätten, diesen auch tatsächlich geltend machen.
Absurd anmutende Geschäftsbedingungen können aber auch dann zu Fall gebracht werden, wenn sie sich - noch - im rechtsfreien Raum bewegen. So gelang es etwa mutigen Konsumenten, in einem Musterprozess die absurd anmutende "Hin- und Rückflugsklausel der
Austrian Airlines / Lufthansa zu Fall zu bringen, der zufolge ein Passagier den Anspruch auf das Rückflugticket verliert, wenn er den Hinflug nicht antritt. Vorerst gilt das nur für die genannten beiden Fluglinien. Doch die Chance steht gut, dass dieses Beispiel Schule macht.
Tipps & Tricks: Fliegen, aber richtig
Mehr als die Hälfte aller Flüge werden heute online gebucht. Was es dabei zu beachten gilt, und welche Rechte Sie haben, wenn beim Fliegen etwas schief geht.
Zum richtigen Zeitpunkt buchen
Wer Städtereisen innerhalb von Europa drei bis vier Monate vor dem Abflugtermin bucht, kauft im Schnitt um ein Drittel billiger, manchmal sogar um bis zu 80 Prozent. Aber lassen Sie sich nicht unter Druck setzen von Angeboten wie "Nur noch zwei Tickets zu diesem Preis. Machen Sie Preisvergleiche, denn in der Regel finden sich ähnlich günstige Angebote auch bei anderen Anbietern.
Bei Langstreckenflügen hingegen ist Frühbuchen eher ungünstig. Erfahrungsgemäß sind die Preise hier fünf bis sechs Monate vor Abflug am teuersten. Sie fallen dann kontinuierlich und steigen in der Regel erst wieder vier bis sechs Wochen vor dem Abflug.
Preise vergleichen beim Online-Buchen
Hier ist es wichtig, die Preise auf verschiedenen Portalen zu vergleichen. Eine willkürliche Stichprobe der trend-Redaktion ergab, dass ein und derselbe Flug Wien-Oslo-Wien bei der Meta-Suchmaschine
Checkfelix
um 137 Euro zu finden war, auf der Website der durchführenden Fluglinie
Norwegian
um 149 und beim Konkurrenzportal
airline-direct
um 198,50 Euro. Ein Check bei
fluege.de
brachte wieder ein anderes Ergebnis.
Aufpassen: Zusatzgebühren
Hier heißt es ebenfalls aufpassen: Laut geltendem Recht müssen zwar alle nicht vermeidbaren Zusatzkosten und Spesen im Ticketpreis ausgewiesen werden. Doch oft werden Dinge wie Service-und Kreditkartengebühren, die sich auf 20 bis 25 Euro summieren können, erst im allerletzten Buchungsschritt gezeigt.
Achtung Doppelbuchungen!
Problematisch bei Online-Buchungen kann es auch werden, wenn der Kunde - etwa aufgrund eines Systemabsturzes - irrtümlich zweimal bucht. Im Nachhinein ist schwer zu beweisen, wer Schuld an der Fehleingabe hat. Teuer wird es auch, wenn sich ein Tippfehler in den Namen eingeschlichen hat. Beim
Verein für Konsumenteninformation VKI
melden sich immer wieder Kunden, die aus diesem Grund ihre Tickets gegen eine Gebühr "umbuchen mussten.
Teure Spartickets
Viele Fluglinien bieten unterschiedliche Ticketkategorien an. Hier empfiehlt es sich, genau zu prüfen, was im Ticketpreis inkludiert ist. Wer etwa bei
Air Berlin
oder
FlyNiki
ein supergünstiges JustFly-Ticket bucht, sollte wissen, dass er hier nur mit Handgepäck reisen darf und auf jeden Fall mobil oder online einchecken muss. Wer nicht aufpasst und ahnungslos zum Check-in-Schalter pilgert, muss dort 15 Euro für die Bordkarte zahlen. Und wer sich entschieden hat, doch auch einen Koffer mitzunehmen, muss gleich 70 Euro pro Strecke extra zahlen.
Entschädigung bei Verspätungen
Laut EU-Verordnung zu den Fluggastrechten steht jedem Passagier ab drei Stunden Verspätung eine Entschädigung zu, die je nach Streckenlänge 250 bis 600 Euro beträgt. Dazu kommt noch die Übernahme allfälliger Kosten für Übernachtung und Verpflegung für gestrandete Passagiere. Dabei ist es egal, ob die Verspätung bei einem einzigen Flug oder im Zuge mehrmaligen Umsteigens entstanden ist.
Aufpassen bei Code-Share-Flügen
Wichtig zu bedenken ist, dass diese Verordnung nur für europäische Fluglinien gilt. Aufpassen heißt es daher bei Code-Share-Flügen, also wenn Sie etwa Ihr Ticket nach Kairo bei der AUA gebucht haben, der Flug aber von der
Egypt Air
durchgeführt wird. Das EU-Recht gilt nämlich nur bei Flügen aus der EU hinaus, nicht aber bei Flügen aus Nicht-EU-Ländern in die EU. In unserem Beispiel wäre die Egypt Air daher beim Flug nach Kairo schadenersatzpflichtig, beim Rückflug nach Wien nicht.
"Außergewöhnliche Umstände"
Oft versuchen sich die Fluglinien auch vor Schadenersatz zu drücken, indem sie auf "außergewöhnliche Umstände hinweisen. Laut aktueller Rechtsprechung gelten aber weder technische Gebrechen noch Flugausfall aufgrund von Schneefällen als außergewöhnlicher Umstand. VKI-Reiseexpertin Maria Ecker: "Da muss schon wirklich schlechtes Wetter herrschen oder ein Vulkan ausbrechen, damit das vor Gericht gilt. Gerne lassen sich die Fluglinien bei solchen Themen auch mit der Beantwortung lange Zeit. Ecker: "Da ist es wichtig, nicht locker zu lassen, Fristen zu setzen und auf das Prozessrisiko hinzuweisen.
Teure Stornokosten
Wenn der Flug nicht angetreten werden kann, müssen dem Kunden zumindest die Flughafentaxen und Steuern erstattet werden. Viele Fluglinien und Reiseportale begannen deshalb Stornogebühren einzuheben, die zufällig fast genauso hoch wie der rückzuerstattende Betrag waren. In einem Musterprozess des VKI entschied der OGH jedoch, dass das Einheben einer solchen Stornogebühr unzulässig ist. Zu Fall gebracht wurde auch die Klausel, dass bei Rückflugtickets der zweite Flug automatisch verfällt, wenn man den ersten Flug nicht antritt.
Die Tricks der Reisebranche, Teil 2: Die Reiseangebote von Lebensmitteldiskontern.
Die Tricks der Reisebranche, Teil 3: Hotels aus dem Netz
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Norwegian
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