Was Sie beim Grillen beachten sollten

Diesmal geht es um das Thema Grillen bzw. die rechtlichen Regelungen rund um das sommerliche Freizeitvergnügen.

Thema: Rechtstipps
Was Sie beim Grillen beachten sollten

Welche rechtlichen Regelungen gibt es? (Wie oft darf man grillen, Klauseln im Mietvertrag, Hausordnungen,...)

Im eigenen Garten sind dem Grillvergnügen keine Grenzen gesetzt, solange das Grillen fachmännisch ausgeübt wird (Verwendung von Grillkohle, geeignete Grillvorrichtung). Verboten ist laut Landesgesetzen grundsätzlich das Verbrennen von biogenen Abfällen bzw die Errichtung von offenen Bodenfeuerstellen.

In Mietwohnungen gibt es oft Einschränkungen betreffend Grillen im Mietvertrag selbst oder in Hausordnungen. Dabei werden Grillzeiten und allfällig Grillplätze festgelegt. Das Grillen auf der Terrasse bzw dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, soweit die anderen Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden bzw. das Grillen auch ortsüblich ist. Bei einer Dachterrasse kann das kein Problem sein, bei einem kleinen Balkon im 1. Stock eines 10 stöckigen Gebäudes jedoch sehr wohl.
Darüber hinaus muss das Grillen ortsüblich sein – wenn im Miethaus bzw. im Hof niemand grillt, dann ist das Grillen dort auch nicht erlaubt.
Bei unleidlichem Verhalten bzw. erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietobjektes kann der Mieter im schlimmsten Fall vom Vermieter gekündigt werden.

In Eigentumswohnhäusern werden die Hausordnungen von der Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt. Darüber hinaus gilt wiederum: Zumutbarkeit und Ortsüblichkeit müssen beachtet werden.
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann eine Klage auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft einbringen (§36 WEG 2002), wenn sich der Wohnungseigentümer
oder seine Mitbewohner rücksichtslos, anstößig oder grob ungehörig gegenüber den übrigen Hausbewohnern oder Wohnungseigentümern verhalten.

Wenn es keine individuellen Vereinbarungen gibt, dann sind die allgemeinen Regelungen des menschlichen Zusammenlebens zu beachten: Nach § 364 ABGB ist es unzulässig, auf den Nachbargrund direkt einzuwirken (zB Steine, Unrat, etc). Aber auch indirekte Einwirkungen, wie Rauch, Gase, Geruch, Lärm oder Erschütterungen sind untersagt. Die Einwirkungen sind aber nur dann verboten, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich
beeinträchtigen. In solch einem Fall kann mit einer Unterlassungsklage vorgegangen werden.

Manchmal regeln auch ortspolizeiliche Verordnungen Grillzeiten. Bei ungebührlicher Lärmerregung beim Grillen könnte auch die Polizei einschreiten – nämlich dann, wenn die Ruhezeiten (22 Uhr bis 6
Uhr früh) nicht eingehalten werden.

Grillen außerhalb von Wohngebieten auf freiem Feld sind durch Landesgesetze meist untersagt. Darüber hinaus ist es in Naturschutzgebieten generell untersagt, zu grillen.

Alle Rechtstipps auf einen Klick

Gemäß § 170 StGB ist die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichtlich strafbar, ebenso wie die schwere Beeinträchtigung durch Lärm nach § 181a StGB.

Haben Sie weitere Fragen zu einem Rechtshema. Schreiben Sie uns, welche Probleme sie haben und stellen Sie uns Ihre Fragen.
Hier klicken und per E-Mail eine Frage stellen.

Erstellt in Kooperation mit D.A.S.

Über D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Die D.A.S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist seit 1956 in Österreich tätig und hat sich auf die Beratung von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich Rechtsschutz spezialisiert. Die D.A.S. ist führender Rechtsschutzspezialist und neben 16 europäischen Ländern auch in Südkorea und Kanada vertreten. Die D.A.S. Österreich als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet umfassenden Versicherungsschutz sowie einen 24h-Rechtsberatungsservice an. Sie hat ihre Marktposition in den letzten Jahren stark ausgebaut. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in neun Geschäfts- und RechtsService-Büros in Wien, St. Pölten, Wiener Neustadt, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Dornbirn bieten ihren Kunden reibungsloses und rasches Service.

Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. ERGO erwirtschaftete 2011 Beitragseinnahmen von 20 Milliarden Euro und zahlte Leistungen in Höhe von 17,5 Mrd. Euro an Kunden aus.

Freie Dienstnehmer haben seit Anfang 2016 ein Recht auf Mutterschutz.
Arbeitsrechtnovelle: Diese Verbesserungen gelten für Arbeitnehmer

Die Stellung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wurde in einer …

Wer das Geschenk, bei Nichgefallen, frühestens am 10. Jänner zurückgeben kann, sollte das vorher mit dem Verkäufer ausmachen.
Geschenke: Umtausch oder Geld zurück - darauf sollten Sie achten

Die besten Tipps für Umtausch von Weihnachtegeschenken: Was …

Fasching: Welche Verkleidung mit dem Gesetz kollidieren könnte

Faschingsdienstag naht und damit auch die Hochsaison für …