Was Sie beim Grillen beachten sollten
Diesmal geht es um das Thema Grillen bzw. die rechtlichen Regelungen rund um das sommerliche Freizeitvergnügen.

Welche rechtlichen Regelungen gibt es? (Wie oft darf man grillen, Klauseln im Mietvertrag, Hausordnungen,...)
Im eigenen Garten sind dem Grillvergnügen keine Grenzen gesetzt, solange das Grillen fachmännisch ausgeübt wird (Verwendung von Grillkohle, geeignete Grillvorrichtung). Verboten ist laut Landesgesetzen grundsätzlich das Verbrennen von biogenen Abfällen bzw die Errichtung von offenen Bodenfeuerstellen.
In Mietwohnungen gibt es oft Einschränkungen betreffend Grillen im Mietvertrag selbst oder in Hausordnungen. Dabei werden Grillzeiten und allfällig Grillplätze festgelegt. Das Grillen auf der Terrasse bzw dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, soweit die anderen Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden bzw. das Grillen auch ortsüblich ist. Bei einer Dachterrasse kann das kein Problem sein, bei einem kleinen Balkon im 1. Stock eines 10 stöckigen Gebäudes jedoch sehr wohl.
Darüber hinaus muss das Grillen ortsüblich sein wenn im Miethaus bzw. im Hof niemand grillt, dann ist das Grillen dort auch nicht erlaubt.
Bei unleidlichem Verhalten bzw. erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietobjektes kann der Mieter im schlimmsten Fall vom Vermieter gekündigt werden.
In Eigentumswohnhäusern werden die Hausordnungen von der Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt. Darüber hinaus gilt wiederum: Zumutbarkeit und Ortsüblichkeit müssen beachtet werden.
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann eine Klage auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft einbringen (§36 WEG 2002), wenn sich der Wohnungseigentümer
oder seine Mitbewohner rücksichtslos, anstößig oder grob ungehörig gegenüber den übrigen Hausbewohnern oder Wohnungseigentümern verhalten.
Wenn es keine individuellen Vereinbarungen gibt, dann sind die allgemeinen Regelungen des menschlichen Zusammenlebens zu beachten: Nach § 364 ABGB ist es unzulässig, auf den Nachbargrund direkt einzuwirken (zB Steine, Unrat, etc). Aber auch indirekte Einwirkungen, wie Rauch, Gase, Geruch, Lärm oder Erschütterungen sind untersagt. Die Einwirkungen sind aber nur dann verboten, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich
beeinträchtigen. In solch einem Fall kann mit einer Unterlassungsklage vorgegangen werden.
Manchmal regeln auch ortspolizeiliche Verordnungen Grillzeiten. Bei ungebührlicher Lärmerregung beim Grillen könnte auch die Polizei einschreiten nämlich dann, wenn die Ruhezeiten (22 Uhr bis 6
Uhr früh) nicht eingehalten werden.
Grillen außerhalb von Wohngebieten auf freiem Feld sind durch Landesgesetze meist untersagt. Darüber hinaus ist es in Naturschutzgebieten generell untersagt, zu grillen.
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Gemäß § 170 StGB ist die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichtlich strafbar, ebenso wie die schwere Beeinträchtigung durch Lärm nach § 181a StGB.
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Erstellt in Kooperation mit D.A.S.
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