VwGH bestätigt Marktmanipulations-Strafe gegen Ruttenstorfer
Die Finanzmarktaufsicht (FMA)hat laut Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2010 gegen den damaligen OMV-Chef Ruttenstorfer zu Recht einen 20.000-Euro-Bescheid wegen "falscher oder irreführender" Signale verhängt. Sein Anwalt hält die Entscheidung für "problematisch".
Ex-OMV-Chef Wolfgang Ruttenstorfer: Vom Verdacht des Missbrauchs von Insiderinformation bereits 2012 freigesprochen, aber der FMA-Strafbescheid wurde laut VwGH zurecht verhängt.
Wien. "Wir haben derzeit nicht vor, sie zu verkaufen. Das gilt nicht für die Ewigkeit, aber heuer werden wir sie durchaus behalten", sagte am am 18. März 2009 der damalige OMV-Chef Wolfgang Ruttenstorfer in einem Interview mit dem Nachrichtenmagazin "profil". Mit "sie" meinte Ruttenstorfer MOL-Aktien, die sich im Besitzt von OMV befunden hatten. Eine Aussage mit Folgen. Tatsächlich hatte die OMV aber wenige Tage vorher Verkaufsbereitschaft gegenüber einem Kaufinteressenten signalisiert.
Daher verhängte die FMA wegen Sendens "falscher oder irreführender Signale" die Strafe über Ruttenstorfer. Dieser bekämpfte die verhängte Strafe beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS). Der schloss sich der Argumentation der FMA an. Ruttenstorfer wandte sich daraufhin an den VwGH, der heuer im Sommer nach über drei Jahren darüber erkannte.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hatte laut VwGH im August 2010 zu Recht gegen den damaligen OMV-Chef Ruttenstorfer einen Strafbescheid in der Höhe von 20.000 Euro im Zusammenhang mit "falschen oder irreführenden" Signalen an den Markt rund um die MOL-Causa verhängt. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) laut "Presse" (Freitag) in einem Erkenntnis fest (GZ 2011/17/0249). Die Entscheidung erfolgte bereits am 24. Juni 2014, wie aus der RIS-Rechtsdatenbank hervorgeht.
§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz stelle nicht auf eine qualifizierte "Kursrelevanz" ab - wie sie etwa für das Vorliegen einer Insider-Information im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG erforderlich sei -, stellt der VwGH darin fest. Es genüge vielmehr, wenn die verbreiteten Informationen falsche oder irreführende Signale "in Bezug auf Finanzinstrumente" geben könnten. Für eine Marktmanipulation, wie sie § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG näher umschreibe, sei es ausreichend, wenn diese Informationen - "die Aussage in dem Interview", so der VwGH - falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben können und wenn die Person, die die Information verbreitete, dies wusste oder wissen musste, so das Höchstgericht.
Konkrete Verhandlungen
Zum Zeitpunkt des Interviews am 18. März 2009 und zum Zeitpunkt des Erscheinens des Interviews am 23. März 2009 habe die OMV jedoch bereits konkrete Verhandlungen betreffend dem Verkauf der MOL-Aktien geführt und sei grundsätzlich bereit gewesen, diese an den russischen Ölkonzern Surgutneftegaz zu verkaufen, heißt es in der Entscheidung, wie üblich ohne die Unternehmen mit vollem Namen zu nennen. "Vor diesem Hintergrund sei es aber falsch oder irreführend gewesen zu sagen, dass die O AG 'derzeit' nicht vorhabe, die M-Aktien zu verkaufen, sondern sie 'heuer durchaus behalten' werde", so der VwGH wörtlich. Am 30. März 2009 wurde der Verkauf eines 21,2-prozentigen MOL-Anteils um 1,4 Mrd. Euro an Surgutneftegaz schließlich bekannt gegeben.
Clemens Hasenauer, Ruttenstorfers Rechtsanwalt, meinte zur "Presse": "Ich glaube, das Erkenntnis ist problematisch. Das Börsegesetz spricht von ,irreführenden Signalen'. Was irreführend ist, kann man im Nachhinein immer leichter beurteilen als in der Situation, in der die Aussage getätigt wird." Noch ein Argument führt der Anwalt ins Treffen: "Die Aussage hat nachweislich keinerlei Auswirkung auf den Markt gehabt. Wie kann man wegen des Delikts der Marktmanipulation verurteilt werden, wenn der Markt gar nicht reagiert hat?"
Vom Verdacht des Missbrauchs von Insiderinformation wurde Ruttenstorfer hingegen schon im Jänner 2012 in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht (OLG) Wien freigesprochen.