Verspätete Flüge und ihre Folgen
In diesem Rechtstipp, der in Kooperation mit den Experten der D.A.S. Rechtsschutz-Versicherung erstellt wurde, geht es darum welche Ansprüche Sie geltend machen können, wenn Ihr Flieger verspätet oder gar nicht abhebt?

Rechtsgrundlage ist die Vo (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments u. des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder größerer Verspätung von Flügen:
* Gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
* Flugannullierung innerhalb von 2 Wochen vor dem geplanten Abflug
* primär adäquater Ersatzflug
* andernfalls pauschale Entschädigung je nach Entfernung von 250.-, 400.- oder 660.-.
* jedenfalls besteht Anspruch auf Umbuchung oder Preiserstattung und Anspruch auf Betreuungsleistungen
Flugverspätungen von mindestens
* Zwei Stunden bei einer Flugstrecke bis unter 1500 km ...
* Drei Stunden bei einer Flugstrecke von 1500 km bis 3500km ...
* Vier Stunden bei einer Flugstrecke über 3500 km ..
... berechtigen ausschließlich zu einem Anspruch auf Betreuungsleistungen, nicht aber auf Ausgleichszahlungen.
Hier besteht ein Abgrenzungsproblem zwischen (entschädigungsloser) Verspätung und Annullierung eines Fluges.
Ein Vulkan tobt, kein Flieger hebt ab
Welche Rechte haben Fluggäste bei außergewöhnlichen Ereignissen, wie zBsp einem Vulkanausbruch oder Unruhen?
Passagierrechte bei außergewöhnlichen Ereignissen
1. Flug fällt infolge der Vulkanasche aus. In diesem Fall muss unterschieden werden, zwischen:
a) Only-Flight Reise: Erstattung des Flugpreises ODER anderweitige Beförderung, jedenfalls Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, KEIN Schadenersatz, KEIN Verdienstentgang
b) Pauschalreisen: Rückerstattung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei gänzlicher Absage der Reise, bzw. Preisminderung bei Änderung des Fluges Einzelfallbeurteilung, ob man als Kunde eine Leistungsänderung akzeptieren muss.
2. Ansprüche bei Unruhen im Urlaubsland?
Von der Rechtssprechung entwickelte Grundsätze für kostenlosen Rücktritt:
a) Abstellen auf den Durchschnittsreisenden
b) Offizielle Reisewarnung als klares Indiz für Gefahrenlage
c) Unkenntnis der Gefahrenlage bei Buchung
d) Zumutbare Umbuchung
e) Zeitfaktor: ist mit einer Beruhigung zu rechnen?
Was wird Ihnen bei Verlust bzw. Beschädigung Ihres Koffers erstattet?
* Rechtsgrundlage: Montrealer Abkommen 1999
* Je Fluggast begrenzt auf 100 sog. Sonderziehungsrechte = Kunstwährung des internationalen Währungsfonds
* EuGH, 06.05.2010, C-63/09, Axel Walz / Clickair SA
* Schadensminderungspflicht beachten
* Für Handgepäck sind Fluggäste selbst verantwortlich
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Erstellt in Kooperation mit D.A.S.
Über D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. ERGO erwirtschaftete 2011 Beitragseinnahmen von 20 Milliarden Euro und zahlte Leistungen in Höhe von 17,5 Mrd. Euro an Kunden aus.