Urteil: e-banking-Klauseln der Bawag sind gesetzwidrig

Handelsgericht Wien kommt zu dem Urteil: Die Bawag bürdet Konsumenten in ihren Verträgen Risiken und Sicherheitsvorkehrungen auf. Das Handelsgericht Wien hat neun von zehn beanstandeten Geschäftsklauseln im Online-Banking der BAWAG für gesetzwidrig erklärt.

Urteil: e-banking-Klauseln der Bawag sind gesetzwidrig

Dem Urteil war eine Verbandsklage der Konsumentenschützer vorangegangen. Etliche Kunden hatten sich beschwert, dass ihnen die Bank in den neuen "e-banking"-Bedingungen alle möglichen Risiken und Sicherheitsvorkehrungen aufbürdete. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ein Statement der BAWAG lag zunächst noch nicht vor.

Die BAWAG PSK hatte im Februar 2013 ihre AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für das e-banking geändert. Nach Kundenbeschwerden ging der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Verbandsklage dagegen vor. Wie der VKI am Donnerstag berichtete, stellte das Handelsgericht Wien nun fest: Die umstrittenen Klauseln seien jedenfalls "gröblich benachteiligend". Sie bürdeten den Kunden Verhaltensweisen auf, die auch sorgfältige Menschen nicht regelmäßig durchführen würden.

Wenn Kunde auf betrügerische Website hereinfällt, war er bisher selber Schuld

Darunter: selbstständige und regelmäßige Änderung des PIN, Verbot der Eingabe von Identifikationsmerkmalen und TANs auf fremden Websites (dies gilt auch, wenn es sich um betrügerische Websites handelt und der Kunde meint, er sei auf einer Website der Bank), weiters die Verpflichtung, bei abweichenden Daten in den von der Bank übermittelten SMS die Bank unverzüglich zu verständigen sowie die sofortige Löschung von SMS nach Übermittlung.

Auch ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch Netzwerkanbieter entstehen

Selbst dann, wenn diese als Erfüllungsgehilfen der Bank tätig wurden, wurde als gesetzwidrig angesehen. Ein anderes Beispiel: Bei Verwendung einer APP wurde der Konsument verpflichtet, seine APP sowie sein Betriebssystem des mobilen Endgerätes immer auf dem "neuesten Stand" zu halten. Hier spricht das Gericht von einer unzulässigen Risikoüberwälzung auf den Kunden.

Konsumentenschützern und schließlich auch dem Gericht genügt es zudem nicht, dass die Bank dem Kunden wichtige Mitteilungen (z.B. Kreditkartenabrechnungen, Kontonachrichten, Änderungsmitteilungen) bloß durch Abrufbarkeit bzw. elektronisch (beim "e-banking") zur Verfügung stellt.

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