OGH-Urteil: Haus des Nachbarn muss nicht vor Steinschlag geschützt werden

Wenn ein Haus in Gefahr ist, weil sich vom Gelände des Nachbarn Steine lösen, ist der Nachbar dafür nicht verwantwortlich, so ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH).

OGH-Urteil: Haus des Nachbarn muss nicht vor Steinschlag geschützt werden

Neben einer Felswand zu wohnen ist gefährlich. Nicht nur für Leib und Leben, sondern auch für das Gebäude in dem man wohnt. Das musste auch eine Frau feststellen, dessen Haus direkt neben einer Felswand steht, die fast senkrecht nach oben geht und zwischen fünf und fünfzehn Meter hoch ist. Obendrein ist die Felswand teilsweise aufgelockert und es lösen immer wieder Steine mit einem Durchmesse von bis zu zwanzig Zentimeter. Auch Büsche und Bäume, die auf dem Felsen wachsen, machen das darunter wohnen, zu einem gefährlichen Unterfangen. Die betroffene Hausbesitzerin forderte deshalb den Nachbarn und Eigentümer der Felswand gerichtlich auf, das Abstürzen von Gesteinen zu verhindern.

Vorinstanz weist Klage ab

Die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass es sich beim Herabfallen der Gesteinsmassen um Naturereignisse handelt. Doch der Kläger wollte sich mit dem Urteil nicht geschlagen geben und rief den Obersten Gerichtshof an.

Keine Eigentumsfreiheitsklage, wenn den Schaden kein menschliches Handeln ausgelöst hat

Dieser bestätigte aber die Entscheidungen der Vorsinstanz und erklärte: "Das Eindringen grob körperlicher Stoffe (Steine, Erdmassen) vom Nachbargrundstück muss nur dann abgewehrt werden, wenn ein auslösendes menschliches Handeln vorliegt." Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks vom beeinträchtigten Grundnachbarn sind jedoch hinzunehmen. Mit Eigentumsfreiheitsklage nicht abwehrbar sind daher natürliche Einwirkungen, also solche, die nicht auf menschliches Handelns, sondern allein auf Naturvorgänge zurückzuführen sind.

Bei Kahlschlag kann Mensch zur Verantwortung gezogen werden

Nur wenn eine gefährliche Nutzungsart gewählt wird (zB Kahlschlag eines Schutzwaldes), die die Gefahr aus dem Naturwirken beträchtlich erhöht, ist eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit zu bejahen.

In vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch keine Veränderungen an der Felswand vorgenommen. Sie trifft daher keine nachbarrechtliche Unterlassungspflicht. Auch eine Haftung nach dem Ingerenzprinzip scheidet aus.

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