Meinl-European-Land: Erfolgreiche Schadenersatzklage wegen irreführendem Prospekt
Das Urteil des OGHs: Erwirbt ein Anleger aufgrund schuldhaft irreführender Angaben im Werbeprospekt die darin beworbenen Papiere, besteht eine Haftung all jener, die dem äußeren Erscheinen nach an der Gestaltung des Projekts mitgewirkt haben und die Fehlerhaftigkeit der Angaben kennen mussten.

Anlass für das OGH-Urteil war laut Information des Verein für Konsumenteninformation ein Kläger, der im Vertrauen auf die Angaben des Werbeprospekts, in Meinl-European-Land (MEL)-Zertifikate investiert hat und viel Geld verloren hat. Er hat die Meinl Bank deshalb auf Irrtumsanfechtung und Schadenersatz geklagt.
Verjährung kein Problem
Die Irrtumsanfechtung war zwar bereits verjährt, aber der OGH gab der Revision dennoch zur Gänze statt. Begründung: Für sachliche Informationen im Werbeprospekt haben all jene Personen einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung ein besonderes Vertrauen schaffen. Dieser sogenannte Vertrauenstatbestand wurde durch die Meinl-Bank geschaffen, indem die Bank ihren Namen samt Kontaktdaten auf der rückwertigen Außenseite des Prospekts vermerkte. Die Anleger durften daher darauf vertrauen, dass die Bank ausreichend Kenntnisse besitzt, dass die Informationen in der Verkaufsbröschüre richtig sind.
Verkaufsempfehlung ändert nichts an der Schuld der Bank
Dass der Kläger das Zertifikat trotz erheblicher Kursverluste Ende Juli 2007 und mehrfacher Verkaufsempfehlung seines Beraters behielt, ändert laut dem Urteil nichts an der Schadensverursachung durch die Beklagte, noch begründet es ein Mitverschulden des Klägers.