Leseranfrage zur Schlacht um den Mietzins: Wann gilt das MRG

Das österreichische Mietrecht ist im ABGB und im Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt. Lesen Sie im folgenden welche Paragrafen des Mietrechtsgesetzes auch bei Neubauwohnungen zur Anwendung kommen.

Thema: Rechtstipps
Leseranfrage zur Schlacht um den Mietzins: Wann gilt das MRG

Frage: Sehr geehrte Redaktion,

danke für die interessanten Rechtsbeiträge.
Ich habe zum letzten Artikel (Rechtstipp 16 – Wien: Fakten zur Schlacht um den Mietzins, Anm. d. Red.) noch eine Frage.

Im Artikel steht, dass Mietrecht im AGBG und im MRG geregelt ist.

Aber gilt das MRG nicht nur für Altbauwohnungen und bei Neubauten nur teilweise?
Es wäre interessant zu erfahren, welche § des MRG auch für Neubauten gelten und welche Auswirkungen es dadurch für Mieter gibt.

Antwort der D.A.S.-Rechtsexperten: Grundsätzlich gilt zwar, dass für Neubauten das Mietrechtsgesetz nur teilweise anwendbar ist.

Jedoch kann es sein, dass ein Neubau aufgrund förderungsrechtlicher Bestimmungen und anderer Ausnahmeregelungen trotzdem wieder in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Es muss daher immer das konkrete Mietverhältnis genau geprüft werden, um zu sagen, ob Vollanwendung oder Teilanwendung des MRG vorliegt.

Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gelten folgende Paragrafen des MRG:

§ 14 MRG (Eintrittsrecht in den Mietvertrag bei Todesfall)

§ 16b MRG (Kaution)

§ 29 bis 36 MRG (Mindestbefristungen für Wohnungsverträge, Auflösungs- und Kündigungsbestimmungen)

§ 45 und § 46 MRG (Wertbeständigkeit des Mietzinses und Mietzinserhöhung bei Eintritt im Todesfall)

§ 49 MRG (Übergangsbestimmungen zur Kündigung)

Jedenfalls gelten im Teilanwendungsbereich des MRG zB nicht:

- Erhaltungs- und Verbesserungsbestimmungen des § 3 ff MRG

- Investitionskostenersatz gemäß § 10 MRG bei Auszug aus der Wohnung

- Eintrittsrecht zu Lebzeiten gemäß § 12 MRG

- Preisschutz (Richtwert) (§ 15 ff MRG)

- der abschließende Betriebskostenkatalog gemäß § 21 MRG und die Verteilung der BK

- die 10jährige Anfechtungsmöglichkeit von verbotenen Ablösen gemäß § 27 MRG

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