Kammer bekämpft neues Rücktrittsrecht für Verbraucher
Die Wirtschaftsvertretung stößt sich an der Bestimmung, wonach Verbraucher bis zu einem Jahr nach Vertragsabschluss grundlos zurücktreten dürfen, wenn sie der Unternehmer nicht nachweislich davor über das Rücktrittsrecht aufgeklärt hat. Für die WKOÖ: "grundrechtswidrig und lebensfremd".

Es sei "völlig unverständlich und geradezu unerträglich", dass ein Verbraucher auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages zurücktreten könne und auch das gesamte Entgelt zurückerhalte. Inkludiert seien dabei auch erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren, die gar nicht - wie etwa Malererarbeiten - oder nur wertgemindert zurückgestellt werden können.
Im österreichischen Recht habe es bisher gar kein Rücktrittsrecht gegeben, wenn der Vertrag vom Verbraucher angebahnt wurde, so die oö. Wirtschaftskammer. Seit 13. Juni 2014 müsse der Unternehmer den Verbraucher in einem eigens dafür EU-weit vorgesehenen Formulars schon vor der verbindlichen Vertragserklärung über das Rücktrittsrecht aufklären. Dies stoße oft auf großes Misstrauen bei Verbrauchern.
Bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich will man nun eine Entschärfung des Gesetzes erreichen. Ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und gelieferte Waren sollen trotzdem angemessen bezahlt werden müssen, auch wenn der Verbraucher das Rücktrittsrecht im Nachhinein in Anspruch nehme.