Ebay: Verkäufer wird zu 5.000 Euro Schadenersatz verdonnert
In Deutschland hat ein Autoverkäufer eine Auktion auf Ebay abgebrochen. Jetzt muss der Verkäufer dem Bieter Schadenersatz zahlen. Warum das Urteil auch in Österreich denkbar ist.
Online-Auktionen können für Verkäufer teuer werden, wenn sie sich nicht an die Spielregeln halten.
Der Fall einer Ebay-Auktion hat in Deutschland Aufsehen erregt: Der Besitzer eines VW Passat wollte sein Auto versteigern und hat ein Mindestgebot von einem Euro festgelegt. Doch während der laufenden Versteigerung hat er es sich plötzlich überlegt und wollte das Fahrzeug nicht mehr auf der Online-Plattform verkaufen und zog einige Stunden nach Auktionsstart sein Angebot zurück.
Bieter setzt bei 555,55 Euro Preisobergrenze
Zu dem Zeitpunkt hatte jedoch bereits ein Bieter einen Euro für den Passat geboten und eine Preisobergrenze von 555,55 Euro festgesetzt. Das war bis dahin auch das Höchstgebot.
Der Verkäufer teilte dem Bieter in weiterer Folge mit, dass er außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden hätte, der bereit sei 4.200 Euro zu zahlen. Der Bieter klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags von einem Euro. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nun folgender Maßen entschieden. Wer seine Ware bei Ebay in einer Auktion anbietet, muss das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und die Ware anderswo verkaufen, andernfalls hat der Bieter das Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts. Damit wurde das Ersturteil bestätigt.
Verkäufer muss Bieter 5.250 Euro zahlen
Der Wert des Wagens wurde auf 5250 Euro beziffert. Diese Summe muss der Ebay-Verkäufer nun an den potenziellen Käufer als Schadensersatz zahlen, abzüglich des gebotenen Euro. Damit muss der Beklagte nicht nur den Schadensersatz in Höhe von 5249 Euro (abzüglich des gebotenen Euro) zahlen, sondern auch die Gerichtskosten.
Urteil auch in Österreich möglich
"Dieses Urteil wäre auch in Österreich denkbar“, so die Auskunft der D.A.S. Rechtsberatung. Hierzulande existiert jedoch im Zusammenhang mit Versteigerungsplattformen noch kein höchstgerichtliches Urteil.
Die Rechtslage in Österreich ist jedoch mit der in Deutschland vergleichbar. „Bietet man einen Artikel auf Ebay zum Verkauf an, stellt das rechtlich gesehen ein Angebot dar“, erläutert Mayer. Auf Ebay ist jedes Angebot befristet. „Während dieser Frist ist man an das Angebot gebunden und kann es nicht zurückziehen. Andernfalls wird man auch in Österreich schadenersatzpflichtig“, so die D.A.S. Rechtsberatung in einer Stellungnahme weiter.
Wann ein vorzeitiger Rücktritt erlaubt ist
Nimmt man an einer Ebay-Versteigerung teil, akzeptiert man die Geschäftsbedingungen. In diesen sind spezielle Gründe angeführt, bei denen ein vorzeitiger Rücktritt vom Angebot dennoch erlaubt ist, z.B.: Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis, Artikel wurde gestohlen/unverschuldet zerstört oder beschädigt."
Mindestgebot als Schutz
Der einzige Schutz für den Verkäufer seine Ware nicht um einen Euro verkaufen zu müssen, ist ein höheres Mindestgebot. Verabsäumt er das, wird der Kaufvertrag wirksam.