Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause des Nationalrats, also im Juli, beschlossen werden, somit sollte der Ministerrat tunlichst spätestens am 16. Juni die Regierungsvorlage ins Parlament schicken, was eine recht kurze Begutachtungsfrist bedeutet. In Kraft treten soll es mit 1. Oktober 2015. Am Dienstag wurde der Entwurf für die Gesetzesnovelle auf der Homepage des Bundeskanzleramtes veröffentlicht.
Kulturminister Josef Ostermayer (SPÖ), bei diesem Thema der "Spiegel" von Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP), bezeichnete die Novelle am Dienstag gegenüber der APA als Weg zu einem "zeitgemäßen Urheberrecht" nach "Jahren der Rechtsunsicherheit und der intransparenten Regelungen". Die Kunstschaffenden erhielten damit "klar, nachvollziehbar und rechtssicher" eine "faire Vergütung für ihre Leistungen", und auch die Tarife für die Speichermedienabgabe würden "endlich eindeutig und transparent geregelt".
Ein wesentlicher Eckpunkt der Novelle ist die Klarstellung, dass es auch künftig Privatkopien von urheberrechtlich geschütztem Material geben darf - und dass die Vergütung dafür über die diversen Speichermedien, von DVD-Rohling bis Smartphone, erfolgen soll. Früher zahlte man eine sogenannte Leerkassettenvergütung auf "Bild- oder Schallträger" - schon die Begriffe zeigen, dass diese Bestimmungen aus einer Zeit vor MP3 und Co. stammen. Künftig soll beim Kauf von allen Speichermedien ein Extra-Betrag eingehoben werden, der via Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt wird.
Allerdings will man das transparenter machen, war doch unklar, wie viel man eigentlich auf den klassischen Rohling (Leerkassetten sind ja schon länger schwierig zu bekommen) aufschlägt. Für die Tarife, die sich Verwertungsgesellschaften mit (Elektro-)Handel ausmachen, gibt es auch Kriterien sowie einen "Deckel" fürs Gesamtaufkommen. Und Konsumenten, die "glaubhaft" machen können, dass sie ein Speichermedium nicht für Kopien von Werken anderer nutzen, können die Abgabe, die in Zukunft auf dem Kassabon ausgewiesen sein muss, zurückfordern.
Ein weiterer bisher offener Punkt wird mit dem Filmurheberrecht abgehandelt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nämlich entschieden, dass die österreichische Regel der "cessio legis" EU-rechtswidrig sei. Dieser Terminus steht für die bisher automatische Weitergabe von Filmrechten. In Österreich hatte nach der alten Rechtslage der Filmproduzent sämtliche Rechte. Nun wird klargestellt, dass das kein Muss ist. "Im Zweifel" hat zwar immer noch der "Filmhersteller" (also Produzent) die Exklusivrechte, allerdings können die "Filmurheber" (also etwa Regisseure, Drehbuchautoren etc.) auch anderen das Nutzungsrecht einräumen.
Die Novelle präzisiert überdies Nutzungsrechte im akademischen Bereich, etwa, was das Zitieren von Werken betrifft. Um Zweitveröffentlichungen via Open Access zu fördern, soll es für wissenschaftliche Urheber ein Zweitverwertungsrecht geben, wenn es sich um Ergebnisse hauptsächlich öffentlich finanzierter Forschung handelt: Nach einer Art Sperrfrist von zwölf Monaten sollen die Autoren ihre Werke demnach künftig auch dann erneut veröffentlichen dürfen, wenn sie ihre Rechte an ihren Verlag abgetreten haben.
Die Eckpunkte der Festplattenabgabe
Privatkopie: Die gute Nachricht für Freunde des Mixtapes auch in neumodischer Form: Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken sind und bleiben legal. Allerdings nur, wenn auch die Vorlage legal war. Soll heißen: In der Novelle stellt der Gesetzgeber klar, dass das Kopieren von z.B. illegal heruntergelandenen Songs mitnichten eine "Privatkopie" ist. Und: Neu geregelt wird nun, wie die Urheber für diese private Nutzung honoriert werden - nämlich über die neue Speichermedienvergütung.
Abgabenpflicht: "Speichermedien jeder Art", die für Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material verwendet werden können, fallen unter die Abgabenpflicht. Für die Einhebung ist der Handel zuständig. Auf der Rechnung soll auch der Konsument sehen, wie viel vom endgültigen Kaufpreis bei den Urhebern landet - bzw. bei den Verwertungsgesellschaften, die das Geld wiederum auf die Urheber aufteilen.
Abgabenhöhe: Wie hoch die Abgabe ist, verhandeln Verwertungsgesellschaften und Handel. Das Gesetz gibt allerdings Kriterien vor, die sich an der unterschiedlichen Nutzung orientieren, wie auch aus den Erläuterungen des Gesetzesentwurfs hervorgeht. So komme ein Festplattenrekorder ja anders zum Einsatz als etwa ein USB-Stick. Jedenfalls darf die Abgabe nicht mehr als sechs Prozent des Kaufpreises ausmachen. Und insgesamt darf sie - gemeinsam mit der Reprographieabgabe (siehe unten) - nur 29 Millionen Euro pro Jahr in die Kassen der Rechteverwerter spülen.
Rückforderung: Kunden, die ein Speichermedium nicht für Privatkopien verwenden, können die Abgabe zurückfordern. Sie müssen nur "glaubhaft" machen, dass die betreffenden Artikel für andere Zwecke zum Einsatz kommen. Als Beispiel wurde auf Nachfrage etwa eine SD-Karte genannt, die in der Kamera steckt - mit ihr werden wohl die eigenen Bilder gespeichert und keine fremden Inhalte.
Transparenz: Wie viel die Speichermedienvergütung einbringt und wofür das Geld verwendet wird, muss jährlich veröffentlicht werden, und zwar von der Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft. Und auch die Verwertungsgesellschaften selber sollen künftig transparenter werden. So ist eine jährliche Offenlegung vorgeschrieben, indem sie ihre Verteilungsgrundsätze ebenso veröffentlichen wie ihre Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte.
Drucker & Co.: Praktisch keine Veränderungen gibt es bei der Reprographieabgabe. Sie wird bereits seit 1996 für Geräte, die Textkopien herstellen, eingehoben - also etwas Drucker, Kopierer und Scanner. Vom Plan, sie auf eine sogenannte "Gerätekette" auszuweiten, ist man abgegangen. Dies hätte bedeutet, dass die Print-Abgabe z.B. auch für Computermäuse eingehoben wird, da sie ja nötig sind, um den Befehl zum Ausdrucken zu geben. Letztendlich erschien dieses Unterfangen indes wenig verhältnismäßig, zumal manche Geräte, etwa der Computer, dann gleich doppelt abgabepflichtig geworden wären. Für die Reprographieabgabe wird indes eine Obergrenze von elf Prozent des Kaufpreises festgelegt. Denn bisher war die Abgabebildung relativ unkoordiniert und manche Geräte so teuer, dass sie sich in Österreich praktisch nicht mehr verkauften, wird in der Regierung argumentiert.