Nachbetreuung und Kontrolle der Täter erforderlich
Alle Forderungen nach Strafverschärfungen bei besonders grausamen Taten laufen ins Leere.
Jedes Sexualdelikt löst heftige Emotionen aus: Angst vor der Bedrohung, Angst um die eigenen Kinder, Wut über das Leid unschuldiger Opfer. Die Öffentlichkeit ruft nach einem Fall wie diesem in Amstetten nach härteren Strafen. Vor einer übereilten Anlassgesetzgebung ist jedoch zu warnen. Nach der polizeilichen Kriminalstatistik Österreichs sind von den im Jahr 2007 angezeigten 594.240 Fällen 4.037 Fälle Sittlichkeitsdelikte. Die Zahl der tatsächlichen Verurteilungen durch ein Gericht weisen für das Jahr 2006 570 Verurteilungen auf. Jede einzelne dieser Taten ist zu viel. Festzuhalten ist aber auch, dass es bei schweren Sexualdelikten seit 1990 keinen Anstieg gibt. Von 570 Personen, die im Jahr 2006 verurteilt wurden, wurden insgesamt 281 Personen zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Höchststrafe bei Sexualdelikten liegt bei 15 Jahren und kann bei Todesfolge auf lebenslang ausgedehnt werden. Österreich liegt bei den Strafhöhen damit im europäischen Spitzenfeld. Bei Vorliegen einer geistigen Abnormität kann das Gericht eine unbegrenzte Anhaltung in einer Sonderanstalt anordnen. Davon wird immer wieder Gebrauch gemacht. Alle Forderungen nach Strafverschärfungen bei besonders grausamen Taten laufen daher ins Leere. Mit dem Aufbau einer eigenen forensischen Begutachtungsstation für den Strafvollzug, in der jeder zu einer Haftstrafe verurteilte Sexualstraftäter ausführlich nach Risikofaktoren durchgecheckt wird, hat Österreich auch international Standards gesetzt.
Gefährlich sind die unentdeckten und unbehandelten Straftäter im Normalvollzug. Je früher mit therapeutischen und medikamentösen Maßnahmen begonnen wird, desto eher kann Rückfälligkeit vermieden werden. Dieser therapeutische Behandlungsvollzug muss durch Kontrolle, Nachbetreuung durch Bewährungshilfe und Auflagen zur Psychotherapie nach der Entlassung in Freiheit weitergeführt werden. Dann kann die Rückfälligkeit auch bei Sexualdelinquenz auf vier Prozent gesenkt werden. Die größte Gefahr stellen jene Täter dar, die unbehandelt, unbetreut und auch unkontrolliert nach Verbüßung ihrer gesamten Strafe entlassen werden. Hier gilt es anzusetzen, und nicht bei höheren Strafen.