Pension: ÖGB für Antritt ohne Abschläge nach 45 Dienstjahren
Die Gewerkschaft fordert einen Pensionsantritt ohne Abschläge nach 45 Dienstjahren. Beim für besonders für Frauen relevanten Thema Pensionssplitting zwischen Eltern tritt die Gewerkschaft jedoch auf die Bremse.
45 Dienstjahre und dann hohe Abschläge auf die Pensionszahlung? Gewerkschafter wollen eine andere Regelung.
Der Gewerkschaftsbund (ÖGB) will Änderungen bei der Korridorpension erreichen. "Nach 45 Beitragsjahren muss eine Pension ohne Abschläge möglich sein," fordert der Vorsitzende der Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter, Rainer Wimmer.
Die 2005 eingeführte Korridorpension kann mit entsprechenden Abschlägen bereits vor Erreichen des Regelpensionsalters von 65 Jahren in Anspruch genommen werden, wenn eine lange Versicherungsdauer besteht. "Wer so lange gearbeitet hat, darf nicht länger mit Pensionskürzungen bestraft werden", meinte Wimmer nun. Er forderte auch einen leichteren Zugang zur Schwerarbeits- und Nachtschwerarbeitsregelung. Die derzeitigen Voraussetzungen seien realitätsfremd und immer schwieriger zu erfüllen.
Problemfeld Frauen-Pensionen
ÖGB-Vizepräsidentin und Frauenvorsitzende Korinna Schumann ein will eine bessere Anrechnung der Kindererziehungszeiten und einen Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz um die oft prekären Pensionsverhältnisse von Frauen in Griff zu bekommen.
Frauen mit Kindern sind im Pensionssystem stark benachteiligt. Politische Forderungen, wie etwa jene einer Pensionsautomatik, werden vom ÖGB allerdings als "weit weg von jeder Realität" bezeichnet.
Eine Möglichkeit, um die Situation der Frauen zu verbessern wäre ein Pensionssplitting. Dabei werden Teile der Gutschriften vom Pensionskonto einer Person an dessen PartnerIn übertragen. Das bereits mögliche freiwillige Pensionssplitting, wird in der Praxis kaum genutzt. Ein verpflichtendes Pensionssplitting hält die Gewerkschaft allerdings nur dann für sinnvoll, wenn es in einem Gesamtpaket diskutiert werde.
Thema: Pensionssplitting
- Paare, bei denen ein Teil hauptsächlich für die Erziehung der Kinder verantwortlich ist, können für die Jahre der Kindererziehung ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren, um den finanziellen Verlust durch die Kindererziehung zu reduzieren
- Der erwerbstätige Elternteil kann Teile seiner Gutschriften im Pensionskonto an den Erziehenden übertragen
- Teilgutschriften sind vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, möglich.
- Wenn mehrere Kinder geboren wurden, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.
- Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen - wie für Arbeitslosengeld oder Krankengeld - können nicht übertragen werden.
- Die Höhe der Übertragung kann für jedes Jahr selbst bestimmt werden. Maximal können 50 % der Teilgutschrift aus Erwerbstätigkeit übertragen werden.
- Um eine Übertragung zu beantragen muss bis zum 10. Lebensjahr des Kindes ein formloser Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht werden.
- Die Übertragung ist unwiderruflich, kann nicht mehr geändert oder aufgehoben werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Pensionsversicherungsanstalt (PVA)