Fakten zu Stiftungen in Liechtenstein
Wie und unter welchen Voraussetzungen man eine Stiftung nach Liechtenstein übertragen kann, wie hoch die Eingangsbesteuerung, und wie hoch die laufende Besteuerung ist.

Voraussetzung
Für die Übertragung der Privatstiftung sind folgende drei Kriterien wichtig: Weder der Stifter noch ein Begünstigter sind Mitglied im Stiftungsrat. Es besteht kein Abberufungsrecht des Stiftungsrates durch den Stifter ohne wichtigen Grund. Es besteht kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag. Um den dritten Punkt zu erfüllen, empfiehlt es sich, eidesstattliche Erklärungen einzuholen.
Eingangssteuer
Diese hängt von der Diskretionserfordernis und von der Höhe der zukünftigen laufenden Besteuerung in Liechtenstein ab: Wenn keine Offenlegung an den österreichischen Fiskus und eine Niedrigbesteuerung in Liechtenstein gewünscht wird (intransparente Stiftung), bedeutet das eine Eingangssteuer von zehn Prozent des überführten Vermögenswertes; bei einer offen gelegten liechtensteinischen Privatvermögensstruktur sind es 7,5 Prozent. Werden sämtliche Dokumente der Errichtung der Stiftung an das österreichische Finanzamt offengelegt, beträgt der Eingangssteuersatz nur fünf Prozent.
Laufende Besteuerung
Von der laufenden Besteuerung bei intransparenten Stiftungen sind zunächst Dividenden und Kapitalgewinne aus Beteiligungen, ausländische Mieterträge oder Kapitalgewinne aus der Veräußerung ausländischer Grundstücke ausgenommen. Nach Abzug der steuerfreien Erträge und der Eigenkapitalzinsen von vier Prozent wird der verbleibende Betrag mit 12,5 Prozent im Jahr besteuert.