Bitcoin & Co: FMA warnt vor Krypto-Währungen
Die Finanzmarktaufsicht FMA warnt angesichts sich häufender Betrugsfälle zu besonderer Vorsicht im Umgang mit virtuellen Währungen und Geschäftsmodellen oder Anlageprodukten, die darauf aufbauen. Es handelt sich dabei oft um verbotene Pyramidensysteme.
Bitcoin: Die Wette gilt!
Die Angebote von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen im Internet nehmen weiter zu. Die Finanzmarktaufsicht FMA mahnt nun im Umgang damit zu äußerster Vorsicht. Sie warnt davor, dass solche Krypto-Währungen keiner Regulierung, insbesondere nicht der Aufsicht der FMA unterstehen. Die Gefahr des Missbrauchs für kriminelle Zwecke, insbesondere des Betrugs und der Untreue ist daher besonders hoch. Mit dem zusätzlichen Risiko, dass etwaige Rechts- oder Schadenersatzansprüche besonders schwierig oder gar unmöglich geltend zu machen sind.
Alarmierend für die FMA ist, dass sie vermehrt Anfragen zu Geschäftsmodellen oder Anlageprodukten erhält, die auf virtuellen Währungen aufbauen. Diese sind, so die Finanzaufseher, in der Regel so konzipiert, dass sie unter keine Konzessionspflicht fallen und daher ebenfalls nicht beaufsichtigt werden. Es handle sich dabei zum Beispiel um Ankauf oder Veranlagung in Soft- oder Hardware, die angeblich besonders ertragreich virtuelles Geld erschaffen kann oder besonders ertragreich damit handeln kann. Oder etwa um angebliche virtuelle Währungen, für deren ertragreiche Nutzung vorher Informations- und Schulungsmaterial erworben werden muss.
Betrügerische Schneeballsysteme
Viele dieser Angebote davon sind ähnlich von Kettenbriefen oder „Multilevel Marketing Plans“ (MMPs), wie sie von Strukturvertrieben verwendet werden, aufgebaut. Dabei akquiriert jeder Kunde wieder neue Kunden und neue Verkäufer und wird nach einem ausgeklügelten System prozentuell an deren Umsätzen beteiligt. Die FMA warnt: "Hierbei besteht die große Gefahr, dass es sich dabei um ein betrügerisches „Schneeballsystem“ handelt."
Bei einem solchen Schneeball-System werden etwaige Auszahlungen an frühe Einsteiger aus den Einzahlungen der später hinzugekommenen geleistet, bis das System allein schon aus mathematisch-statistischen Gründen zusammenbrechen muss. Das bedeutet: Nur wer wirklich von Anfang an dabei ist, hat überhaupt eine Chance, Geld zu verdienen.
Oder es handelt sich um ein Pyramidensystem, das gesetzlich verboten und in §168a StGB wie folgt definiert ist: „Gewinnerwartungssysteme, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem …. System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten weiterer Teilnehmer abhängt.“
Die FMA mahnt daher ausdrücklich zu besonderer Vorsicht im Umgang mit virtuellen Währungen sowie vor Geschäftsmodellen oder Anlageprodukten, die darauf aufbauen. Derartige Finanzprodukte unterliegen in der Regel keiner Regulierung und Aufsicht, insbesondere liegen sie in der Regel außerhalb der Aufsichtskompetenz der FMA. Sie sind überdies besonders anfällig, für betrügerische Handlungen missbraucht zu werden.
Die rechtliche Beurteilung, ob im Zusammenhang mit solchen Geschäftsmodellen eine Straftat vorliegt, fällt nicht in die Zuständigkeit der FMA sondern in jene der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte. Wenn der FMA Fälle bekannt werden, die den Verdacht einer Straftat aufwerfen, so werden diese mittels Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
Warnungen beachten
Da das Angebot virtueller Währungen und darauf aufbauender Geschäftsmodelle und Finanzprodukte in der Regel grenzüberschreitend erfolgt, haben auch ausländische Schwesterbehörden sowie Verbraucherschutzorganisationen diesbezügliche Warnmeldungen veröffentlicht. Die FMA empfiehlt daher, auch via Internet zu recherchieren, ob bereits entsprechende Warnmeldungen veröffentlicht wurden.
Beispielhaft verweist die FMA zu virtuellen Währungen allgemein auf Warnmeldungen der obersten europäischen Bankenaufsicht, der European Banking Authority (EBA)
Ebenso beispielhaft verweist die FMA auch auch auf Warnmeldungen zum Anbieter „OneCoin“: