Damit das Erbe nicht zum Streitfall wird
Laut einer Studie der Raiffeisen Bausparkasse werden in Österreich pro Jahr Immobilien im Wert von zehn Milliarden Euro weitergegeben. Und das fast ausschließlich innerhalb der Familie.

Die Österreicher haben in den letzten Jahrzehnten ein riesiges Immobilienvermögen angehäuft, das in den nächsten Jahren vererbt wird. Wer den Zwist in der Familie um den Nachlass vermeiden will, sollte diesen aber rechtzeitig regeln. Acht nützliche Tipps helfen durch den Erbschaftsdschungel:
1. Nicht nur Vermögen kann vererbt werden, sondern auch Rechte und Pflichten?
Laut Gesetz sind alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten vererbbar. In den meisten Fällen sind damit Immobilien, Wertpapiere und natürlich auch Geld gemeint. Hinzu kommen auch ausstehende Honorare und Tantiemen. Rainer Maria Kraft, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Kraft & Winternitz: "Auch Schulden gehören zum Nachlass. Nehmen die Erben den Nachlass uneingeschränkt an, müssen sie auch für die Schulden des Erblassers aufkommen.
2. Wann sollte ein Testament verfasst werden?
Grundsätzlich sollte immer ein Testament verfasst werden. Rechtsanwalt Kraft: "Damit erspart man den Nachkommen bei Streitigkeiten sehr viel Geld, sofern das Testament die Vermögensverteilung klar regelt. Zudem sollte man auch in jungen Jahren an ein Testament denken, denn hier können die Familienverhältnisse noch viel ungeregelter sein.
3. Wie sollte ein Testament verfasst werden?
Rainer Toperczer, Partner der Kanzlei Birnbaum Toperczer Pfannhauser: "Auf jeden Fall sollte der letzte Wille schriftlich abgefasst werden. Ohne Zeugen und Anwalt ist das gesamte Testament handschriftlich zu verfassen. Wird das Testament mit einem Computer geschrieben, dann muss es vom Testator und drei Zeugen unterschrieben sein. "Wichtig ist, dass Zeit und Ort angegeben sind, damit im Erbfall auch klar ist, welches von mehreren Testamenten die letztgültige Fassung ist, so Erbrechtsrechtsexperte Kraft. Die teuerste Testaments-Variante ist die notariell beglaubigte. Die ist anfechtungssicher, aber eben mit Abstand am kostspieligsten.
4. Nicht auf die Pflichtteilsberechtigten vergessen
Nicht das gesamte Erbe lässt sich nach freiem Willen verteilen, es gibt auch pflichtteilsberechtigte Erben. Hier haben auf jeden Fall die Nachkommen, der Ehepartner und auch der eingetragene Partner einen Anspruch darauf. Rechtsanwalt Toperczer: "Uneheliche Kinder sind den ehelichen gleichgestellt und damit pflichtteilsberechtigt. Nicht erbberechtigt sind Kinder des Ehepartners, die nicht vom Erblasser stammen.
5. Unter welchen Voraussetzungen kann man jemanden enterben?
Das geht nur unter ganz bestimmten Gründen und hat ausdrücklich in Testamentsform zu erfolgen. Zum Beispiel ist die Unterlassung von Hilfe gegenüber dem Erblasser bei einem Notstand ein Enterbungsgrund. Rechtsanwalt Toperczer: "Grundsätzlich ist es nicht so einfach, jemanden gänzlich zu enterben, denn einiges wurde im Gesetz sehr schwammig formuliert. Bekämpft der Enterbte die Enterbung, kommt es zu einem Gerichtsverfahren bei dem die Erben das Vorliegen der Enterbungsgründe beweisen müssen. Das ist in der Regel schwierig und gelingt eher selten.
6. Bei Versicherungspolizzen bekommt der Begünstigte das Geld
Versicherungspolizzen sollten darauf überprüft werden, wer als Begünstigter eingetragen ist. Steht noch die Ex-Ehefrau in der Polizze, so wird ihr nach Ableben des Versicherten auch die Versicherungssumme ausbezahlt.
7. Ist für Erbschaften eine Steuer abzuführen?
Roman Thunshirn, Geschäftsführer und Partner bei der Merkur Treuhand Steuerberatung: "In Österreich wurde die Erbschaftssteuer abgeschafft, doch in manchen Fällen kommt es steuerlich noch immer günstiger, den Nachlass zu Lebzeiten zu regeln.
8. Selbstgenutzte Immobilien sollten noch zu Lebzeiten verkauft werden
"Eigentumswohnungen und Eigenheime, welche nach dem 31.3.2002 gekauft und als Hauptwohnsitz genutzt werden, sollten steueroptimal noch vom Erblasser verkauft werden, da die Hauptwohnsitzbefreiung dem Erben nicht zu Gute kommt, so Steuerberater Thunshirn. Wichtig ist, dass der potenzielle Erblasser diesen Hauptwohnsitz aufgibt und den Verkaufserlös vererbt. Eine Ausnahme ist, wenn der Erbe die Eigentumswohnung selbst mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz nutzt.