Wie berufstätige Studenten Steuern sparen können

Viele Studenten jobben neben dem Studium. Doch nur wenige kümmern sich dabei darum, möglichst wenig Steuern zu zahlen. Doch gerade in Zeiten in den es auf jeden Euro ankommt, lohnt ein Blick auf die wichtigsten Tricks beim Steuer sparen.

Thema: Steuertipps
Wie berufstätige Studenten Steuern sparen können

Wenn man studiert und nebenbei vielleicht auch noch jobt, hat man gemeinhin wenig Lust, sich auch noch um das mühselige Thema Steuern zu kümmern. Doch bei den Steuern verhält es sich wie bei manchen Fächern im Studium: Es lohnt sich durchzubeißen und sich mit dem trockenen Thema zu beschäftigen, denn wer bestimmte Zuverdienstgrenzen einhält und geschickt alle Möglichkeiten ausnützt, um die Steuerlast zu senken, kann Jahr für Jahr viel Geld sparen. Die Steuerexperten der TPA zeigen Euch wie es geht.

Wer arbeitet, kriegt länger Studiengebühr erlassen

Arbeitenden Studenten, die die Mindeststudiendauer plus 2 Toleranzsemester überschreiten, kann die Studiengebühr trotzdem erlassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Für das Jahr 2017 ist keine Studiengebühr zu bezahlen,, wenn ihr Einkommen 2016 mehr als 5.820,08 Euro netto betragen hat. Um das nachzuweisen, muss, je nach Einkommen, eine Einkommensteuererklärung oder eine Arbeitnehmer-Veranlagung vorgelegt werden. Für die Studiengebühr 2018 beträgt die Grenze für das Erwerbseinkommen im Jahr 2017 mind. 5.959,80 Euro.

Die Lohnsteuer vom Fiskus zurückholen

Arbeitende Studenten, die trotz geringem Einkommen Lohnsteuer zahlen, müssen das nicht einfach hinnehmen. So kann es zwar sein, dass Unternehmen bei Studenten, die als echter Dienstnehmer angestellt sind, Lohnsteuer ans Finanzamt abführen müssen. Grundsätzlich ist das nur dann der Fall, wenn das Bruttogehalt höher als 1.250 Euro pro Monat ist oder sie nur tageweise beschäftigt werden. In diesen Fällen raten die Steuerexperten der TPA zu versuchen, sich am Jahresende die Lohnsteuer (teilweise) vom Finanzamt zurückzuholen. Dazu ist ein Antrag nötig – in Form einer Arbeitnehmer-Veranlagung.

Zur Gänze erhält man die Lohnsteuer zurück, wenn das Jahreseinkommen von rund 12.000 Euro nicht überschritten wird. Als Faustregel gilt: Bruttogehalt minus Sozialversicherungsbeiträge. Wenn Studenten so wenig verdienen, dass sie zwar keine Lohnsteuer wohl aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen, können sie sich 50 Prozent dieser Beiträge, maximal jedoch 400 Euro, vom Finanzamt per Steuererklärung zurückholen.

Bis zu 500 Euro retour für Pendler

Sollte Studenten für den Weg zur Arbeit eine Pendlerpauschale zustehen, können sogar bis zu 500 Euro der Sozialversicherungsbeiträge gutgeschrieben werden. Die Regelungen zum Anspruch auf die Pendlerpauschale finden Sie unter folgendem Link des Portals des Finanzministeriums bmf.gv.at

Kinderfreibetrag beim Fiskus geltend machen

Eltern können für studierende Kinder einen Kinderfreibetrag geltend machen, allerdings nur solange diese für dieses Familienbeihilfe bezogen wird.

Wann Ausgaben für studierende Kinder steuerlich als außergewöhnliche Belastung gelten

Eltern können zudem die Kosten für die Ausbildung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes der Eltern (die Entfernung muss größer sein als 80 Kilometer) keine entsprechende Uni vorhanden ist und das Kind daher auswärts studieren muss. Diese außergewöhnliche Belastung senkt die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens pro Monat um den Pauschalbetrag von 110 Euro. Der Pauschalbetrag ist unabhängig vom tatsächlichen Mehraufwand. Die Familienbeihilfe ist dabei keine Voraussetzung für den Freibetrag. Geringfügige eigene Einkünfte des Kindes spielen keine Rollen, solange die Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe nicht überschritten wird.

Keine Einkommenssteuer, wenn Gewinn unter 11.000 Euro

Das Einkommensteuergesetz sieht zwar für Studenten keine speziellen Freibeträge vor, aber es gibt einige Regelungen von denen auch Studenten profitieren können. Wenn etwa der Gewinn aus allen selbständigen Tätigkeiten (freie Dienstverträge, Werkverträge) zusammen pro Kalenderjahr nicht mehr als 11.000 Euro beträgt, fällt keine Einkommensteuer an. Eine Einkommensteuererklärung ist nur dann nötig, wenn man vom Finanzamt dazu auffordert wird.
Den Gewinn ermittelt man, indem man entweder sämtliche Ausgaben, die für den Job nötig waren oder eine bis zu einer zwölfprozentigen Betriebsausgaben-Pauschale von den Einnahmen abzieht.

Kleiner Steuervorteil für all jene, die Umsatzsteuer in Rechnung stellen

Freie Dienstnehmer oder jene mit einem Werkvertrag müssen keine Umsatzsteuer verrechnen, solange sie keinen Umsatz von mehr als 30.000 Euro netto pro Kalenderjahr erzielen. Damit erspart man sich zwar das Ausfüllen von Steuerformularen, aber es entgeht einem auch ein kleiner Steuervorteil. Sollte der Auftraggeber jedoch ohnehin die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, lässt sich mit der Vorsteuer-Pauschale in Höhe von 1,8 Prozent des Umsatzes eine geringe Ersparnis herausholen. Allerdings nur, wenn man bereit ist, dafür vier Mal jährlich ein Formular für die Umsatzsteuer-Voranmeldung auszufüllen. Liegt der Jahresumsatz über 30.000 Euro netto, bleibt einem eine solche Voranmeldung grundsätzlich nicht erspart.

Zuverdienstgrenzen beachten

Studenten sollten auch auf die Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe und gegebenenfalls auch für ein Stipendium achten. Pro Kalenderjahr beträgt diese Grenze für die Familienbeihilfe, nach Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten, bis zu 10.000 Euro. Wird der Betrag überschritten, muss jener Anteil der Familienbeihilfe zurückgezahlt werden, um den die 10.000 Euro überschritten werden. Keine Rolle spielt jedoch das Einkommen von Studenten für die Familienbeihilfe, solange sie nicht älter als 19. Jahre sind.

Freiwillig in die Krankenkasse einzahlen und Pensionsjahre sammeln

Studenten, die ein geringfügiges echtes oder freies Dienstverhältnis eingehen und damit nicht mehr als 425,70 Euro pro Monat verdienen, können sich freiwillig bei der Gebietskrankenkasse kranken- und pensionsversichern. Kostenpunkt: 60,09 Euro monatlich. Grundsätzlich ist man jedoch als Student mit den Eltern mitversichert. Als freier Dienstnehmer erhält man ab dem vierten Krankenstandstag von der Gebietskrankenkasse Krankengeld in Höhe von 5,10 Euro pro Tag. Echten Dienstnehmern stehen meistens auch Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) und bei Beendigung des Dienstverhältnisses auch eine anteilige Urlaubsabgeltung (Urlaubsersatzleistung) zu.

Auch ohne Job freiwillige Versicherung möglich

Studenten können aber auch, unabhängig davon, ob sie einen Job haben oder nicht, eine Krankenversicherung abschließen. Der Beitrag im Jahr 2017 beträgt 56,74 Euro pro Monat. Dieser begünstigte Beitrag gilt jedoch nur, wenn ein Gesamtjahreseinkommen von 10.000 Euro nicht überschritten wird. Eine freiwillige Krankenversicherung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn man bei den Eltern nicht mehr mitversichert sein kann.

Grundsätzlich können die Einkünfte seit Wegfall der Ferienklausel auch während der Vorlesungszeit erzielt werden. Es ist also möglich, trotz des Bezuges von Familienbeihilfe voll sozialversichert zu sein (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).

Worauf Werkvertragsnehmer und freie Dienstnehmer achten sollten

Wer sich für einen Nebenjob bewirbt, bekommt man manchmal einen freien Dienstvertrag oder einen Werkvertrag angeboten. Der freie Dienstvertrag hat vor allem Vorteile für den Arbeitgeber, der so weniger Kosten als bei einem echten Dienstvertrag hat. Entfällt doch unter anderem der Urlaubsanspruch und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Auch Sonderzahlungen bleiben echten Dienstnehmern vorbehalten.
Da bei diesem freien Dienstvertrag dem Dienstgeber die höchsten Kosten entstehen, kann sich dass, solange unterm Strich das Gehalt mit jenem eines echten Dienstnehmers gleich hoch ist, aus steuerlicher Sicht im Geldbörsel letztlich lohnen.

Vorsicht bei einem Werkvertrag ohne Gewerbeschein. Als sogenannter „neuer Selbständiger” ist man bei niedrigen Einkünften nur dann versichert, wenn man das bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet hat. Wer das zu spät macht, muss einerseits mit Nachzahlungen und anderseits mit Beitragszuschlägen rechnen. Weiterer Haken bei einem Werkvertrag. Der Auftragnehmer haftet für das Ergebnis bzw. den Erfolg. Bei Projekten, bei denen ein Haftungsrisiko besteht, raten die Experten der TPA daher zu einem Dienst- oder freien Dienstvertrag.

Arbeitslosengeld nur unter bestimmten Bedingungen

Um neben dem Studium auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, ist es nötig innerhalb von 24 Monaten mindestens 52 Wochen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Diese Beschäftigung darf daher keine geringfügige Beschäftigung gewesen sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass man für den Arbeitsmarkt auch tatsächlich verfügbar ist. Das ist dann der Fall, wenn man bereit ist mindestens 20 Wochenstunden zu arbeiten.

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