Wie Unternehmen an einen Ausfallsbonus kommen
Ob wegen Corona oder auch nicht - Unternehmen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 um 40 Prozent weniger Umsatz machen, können mit dem Ausfallsbonus einen Zuschuss bis zu 30 Prozent des entgangenen Umsatzes bekommen, den sie nicht zurückzahlen müssen. An welche Bedingungen der Bonus geknüpft ist, welche Förderungen damit wegfallen können. Veronika Seitweger von der TPA Steuerberatung informiert.
Es gibt für Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen wieder die Möglichkeit Geld vom Staat zu bekommen. Diesmal in Form eines sogenannten Ausfallsbonus bis zu 60.000 Euro im Monat. Der Bonus muss grundsätzlich auch nicht zurückgezahlt werden. Veronika Seitweger von der TPA Steuerberatung erklärt, welche Bedingungen daran geknüpft sind.
Der Bonus kommt nur für Unternehmen in Frage, die zwischen November des Vorjahres und bis Juni 2021 um mindestens 40 Prozent weniger Umsatz machen. Gemessen wird der Umsatzausfall monatlich. Auch der Antrag ist monatlich zu stellen. Den Antrag auf diese Förderung können – im Gegensatz zum Lockdown-Umsatzersatz - auch Firmen beantragen, die weder direkt noch indirekt von den COVID-Maßnahmen betroffen sind. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden.
Fixkostenzuschuss und Ausfallsbonus kombinierbar
Der Ausfallsbonus kann mit einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) kombiniert werden. Der Name leitet sich daraus ab, dass ursprünglich maximal 800.000 Euro Zuschuss pro Unternehmen gewährt wurden. Diese Höchstgrenze wurde allerdings auf 1,8 Mio. Euro erhöht. Wird die Kombination aus Bonus und Zuschuss beantragt, muss der Antrag für diesen Fixkostenzuschuss bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Die Ersatzrate des Ausfallsbonus beträgt 15 Prozent und der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss ebenso. Die maximale Förderung beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls.
Bonus und Vorschuss gedeckelt
Sowohl Bonus als auch Vorschuss sind mit jeweils 30.000 pro Monat gedeckelt. Pro Monat können also bis zu 60.000 Euro bezogen werden. Der beihilfenrechtliche Höchstbetrag beläuft sich auf 1,8 Millionen Euro, wobei auch der Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000, der Lockdown-Umsatzersatz, der Lockdown-Umsatzersatz II, 100-prozentige Haftungen des aws oder ÖHT sowie Förderungen von Land, Gemeinde und anderen Körperschaften in den Höchstbetrag miteinzubeziehen sind.
Wird in einem Kalendermonat mindestens 40 Prozent weniger Umsatz im Vergleich zum entsprechenden Monat zwischen März 2019 bis Februar 2020 gemacht, kann für diesen Kalendermonat ein Ausfallsbonus beantragt werden.
Wann und ob andere Förderungen wegfallen
- Lockdown-Umsatzersatz für vom Lockdown direkt oder indirekt erheblich betroffene Unternehmer: Der Ausfallsbonus ist für die Zeiträume, in denen Umsatzersatz ausbezahlt wurde, ausgeschlossen, außer der Umsatzersatz wird zurückbezahlt.
- Verlustersatz. Verlustersatz und Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 schließen einander aus. Falls bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde, so kann vor Beantragung der zweiten Tranche bei Rücktritt und Rückbezahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 dennoch ein Verlustersatz beantragt werden. Verlustersatz und Ausfallsbonus (ohne FKZ-Vorschuss) ist allerdings möglich.
- FKZ 800.000. Wurde dieser bereits beantragt, ist – auch wenn der Antrag abgelehnt wurde – die Gewährung eines Vorschusses für den FKZ nicht mehr möglich.
Welche Unternehmen keinen Anspruch auf Ausfallsbonus haben
- Kein Firmensitz in Österreich. Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung;
- Freiberufler, Gewerbebetriebe. Unternehmen, die keine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu Einkünften nach §§ 22 bis 23 EStG (Freiberufler, Gewerbebetrieb) führt;
- Steuerhinterzieher. Unternehmen, bei denen in den letzten drei veranlagten Jahren laut Abgabenverordnung ein rechtskräftig festgestellter Missbrauch vorliegt, der zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um mehr als 100.000 Euro im jeweiligen Veranlagungsjahr geführt hat;
- Körperschaften mit Abzugsverbot von Zinsen oder Lizenzgebühren. Körperschaften, die in den letzten fünf veranlagten Jahren mit mehr als 100.000 Euro nach § 12 (1) Z 10 KStG oder von § 10a KStG vom Abzugsverbot betroffen gewesen sind oder dieses mit der Körperschaftsteuererklärung offen gelegt haben und die Beträge erst ab einem Betrag von 500.000 Euro hinzugerechnet wurden. Das kann beispielsweise eine inländische Körperschaft sein, die im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, die konzernintern an diese Zinsen oder Lizenzgebühren leistet. Betroffen sind auch Unternehmen, die Sitz oder Niederlassung in einem Staat haben, die laut EU in Steuerbelangen nicht als kooperative Länder gelten, und am Firmensitz überwiegend Passiveinkünfte niedrig besteuerter Auslandsaktivitäten erzielen. Eine Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 Prozent beträgt;
- Firmen, über die eine Finanzstrafe verhängt wurde. Unternehmen gegen die in den letzten fünf Jahren eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als 10.000 Euro verhängt worden ist und vorsätzlich gehandelt haben;
- Ein Insolvenzverfahren läuft. Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, ausgenommen Sanierungsverfahren;
- Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors;
- Unternehmen, die im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen;
- Non-Profit-Organisationen;
- Kündigungen statt Kurzarbeit. Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeit-Äquivalente, die mehr als drei Prozent ihrer Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen;
- Kein Unternehmer. Antragsteller, die keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausüben;
- Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 keine Umsätze erzielt haben.
Wann und wie ist der Ausfallsbonus zu beantragen?
Der Bonus kann jeweils ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Monats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Ein Bonus für Jänner 2021 ist vom 16.2.2021 – 15.4.2021 zu beantragen. Dieselbe Frist gilt auch für den Bonus für November und Dezember 2020.
Für die Berechnung der Umsätze wird in erster Linie die Umsatzsteuervoranmeldung des Vergleichszeitraums des betreffenden Vorjahres herangezogen. Sollten die notwendigen Daten der Finanz nicht vorliegen, kann die Berechnung auch anhand der letzten Jahres-USt-Erklärung oder KöSt-, ESt- bzw. Feststellungserklärung vorgenommen werden. Im Falle einer Organschaft wird stets die zuletzt angeführte Methode angewandt.
TPA Steuerexpertin Seitweger: "Welche Förderung vorteilhaft ist, hängt jedoch stark vom Geschäftsmodell und den laufenden Kosten ab."