Wann ein Home-Office als Betriebsstätte gilt
Ein Home-Office im Inland für einen ausländischen Arbeitgeber kann steuerlich rasch als Betriebsstätte des Unternehmens eingestuft werden. Wie das geprüft wird und welche Ausnahmen es gibt.
Homeoffice ist nicht gleich Homeoffice, zumindest aus steuerlicher Sicht. Denn laut Finanzministerium kann ein solches Büro zu Hause, sowohl im In- als auch im Ausland, als Betriebsstätte eines Unternehmens gelten. TPA Steuerberaterin Iris Burgstaller erklärt, wann das der Fall ist und welche steuerlichen Risiken bei einem Homeoffice lauern.
Wie geprüft wird, ob eine Betriebsstätte vorliegt
Das Vorliegen einer Betriebsstätte wird in zwei Schritten geprüft:
Nationales Recht
Dieser Check ist relevant, um festzustellen, ob aus österreichischer Sicht überhaupt ein Anhaltspunkt für eine lokale Betriebsstätte vorliegt und in der Folge unter Umständen eine ertragsteuerliche Registrierung erforderlich ist.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Sofern im ersten Schritt lokal eine Betriebsstätte festgestellt wird, regelt das DBA, ob tatsächlich auch ein lokales Besteuerungsrecht vorliegt, somit im Ergebnis tatsächlich in Österreich eine Gewinnbesteuerung erfolgen darf.
Wann eine Betriebsstätte vorliegt
Eine Betriebsstätte liegt bereits vor, wenn auch nur geringfügige Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Home-Office für den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers erfolgen.
Werden im Home-Office in der Wohnung des Arbeitnehmers ein Laptop und ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, kann darin bereits eine „feste örtliche Anlage oder Einrichtung“ bestehen.
Zwar ist eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmers über die Anlage oder Einrichtung notwendig – allerdings wird diese Verfügungsmacht laut Information des Finanzministerium dem Arbeitgeber faktisch im Wege der betrieblichen Nutzung des Home-Office durch seinen Arbeitnehmer verschafft.
Wann darf Österreich tatsächlich eine Betriebsstätte besteuern
Auf Basis von Doppelbesteuerungsabkommen wird die Betriebsstätte durch ein Home-Office bereits auf die folgenden Umstände eingeschränkt:
1. Erfordert der Job in Österreich ein Büro und ist daher das Home-Office für die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters (zwingend) erforderlich? Lautet die Antwort „Ja“, könnte es sich bereits um eine Betriebsstätte handeln.
2. Werden die Arbeiten bloß gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen (auch) im Home-Office durchgeführt? Lautet die Antwort Nein, ist das Risiko als Betriebsstätte eingestuft zu werden gering.
3. Macht der Arbeitnehmer Aufwendungen/Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung seines österreichischen Wohnsitzes steuerlich geltend? Muss diese Antwort mit „Ja“ beantwortet werden, dürfte es sich um eine Betriebsstätte handeln.
4. Wird der österreichische Arbeitnehmer seitens des Arbeitsgebers aufgefordert seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen? Lautet die Antwort „Nein“, ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um eine Betriebsstätte handelt groß.
Welche Ausnahmen es gibt darüber hinaus
• Heimarbeit. Für Tätigkeiten nach dem Heimarbeitergesetz kommt es zu keiner Begründung einer Betriebsstätte: „Heimarbeiter ist wer, ohne Gewerbetreibender zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist„.
• Die Tätigkeiten, die unter diese Bestimmung fallen, sind stark beschränkt, da schon „einfache“ Schreibkrafttätigkeiten als zu qualifiziert gelten.
• Bloße Hilfstätigkeiten für Unternehmen. Sofern im Home-Office nur Hilfstätigkeiten erbracht werden, die nicht der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens entsprechen, führt dies ebenfalls nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.
Home-Office für ausländischen Arbeitgeber prüfen lassen
Wenn Arbeitnehmer regelmäßig in ihrer Wohnung für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, laufen diese Tätigkeiten Gefahr, in Österreich als Home-Office-Betriebsstätte des Arbeitgebers qualifiziert zu werden. Es ist daher ein Check der rechtlichen Grundlage empfehlenswert.
Geringe Anküpfungspunkte reichen, um sich steuerlich registrieren zu müssen
Eine Betriebsstätte in Österreich liegt bereits bei geringen Anknüpfungspunkten der Tätigkeit im Home-Office vor und muss steuerlich registriert werden.
Versteuerung in Österreich nur dann nicht notwendig, wenn mit Sicherheit keine Betriebsstätte vorliegt
Eine Steuererklärung in Österreich bzw eine teilweise Versteuerung des Unternehmensgewinns aus dem Österreichgeschäft in Österreich darf nur dann unterbleiben, wenn laut Doppelbesteuerungsabkommen mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Betriebsstätte vorliegt.“ Dies ist nur dann der Fall, wenn sich aus dem obigen Kriterienkatalog ganz eindeutig keine Betriebsstätte ergibt, somit auch beide Vertragsstaaten (Österreich als Home-Office-Staat und der Staat des Arbeitgebers) dies einhellig so einstufen und außerdem auf Verlangen Nachweis der tatsächlichen Gewinnbesteuerung im Arbeitgeberstaat vorgelegt werden können.