Unternehmensnachfolge: Was steuerlich zu beachten ist
Unternehmer, die ihren Betrieb übergeben wollen, haben viele Möglichkeiten. Von einer Schenkung über eine Übertragung gegen Rente, Wohnrecht oder Fruchtgenuss, einem Verkauf, einer Umgründung bis hin zur Verpachtung. Die TPA zeigt anhand von Beispielen, welche steuerlichen Konsequenzen diese haben und welche Vorteile sich daraus für den Übergebenden bieten.
Die Firma an die Nachfolger verschenken, aber sich die Immo
Derzeit stehen in Österreich fast 90.000 Unternehmen vor der Unternehmensnachfolge. In den nächsten Jahren ist daher mit zahlreichen Betriebsübergaben zu rechnen. „Eine der größten Herausforderungen im unternehmerischen Leben“, weiß TPA Steuerberater Leopold Brunner. Umso intensiver sollten sich die Betroffenen rechtzeitig mit der Materie auseinandersetzen. Besonders knifflig kann es werden, wenn ein Unternehmen auch über Liegenschaften verfügt. In solchen Fällen bieten sich für den Übergebenden zahlreiche lukrative Möglichkeiten, wie man eine Übergabe gestalten kann und wie man dabei steuerlich, möglichst gut aussteigt.
Die Formen der Übergabe
Je nach Intention des Übergebers oder Übernehmers bieten sich eine Reihe verschiedener Möglichkeiten eine Unternehmensnachfolge anzutreten. Als
- Schenkung
- Übertragung gegen Rente
- Übertragung unter Vorbehalt eines Fruchtgenusses/Wohnrechtes
- Übertragung von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, letztwillige Verfügung)
- Verkauf
- Übertragung eines Mitunternehmer- bzw. Kapitalanteils
- Umgründung
- Verpachtung
- Betriebsaufgabe
Die Form als auch der Zeitpunkt der Unternehmensübergabe sind, abhängig von der persönlichen steuerlichen Situation und der Rechtsform des Unternehmens, entscheidend, wie steuerlich optimal agiert werden kann.
Typische Beispiele aus der Praxis und Lösungsansätze:
1. Gründung einer OG oder KG
Sie wollen Ihr Einzelunternehmen unentgeltlich übertragen, Ihr Liegenschaftsvermögen aber vorerst noch nicht übergeben?
Lösungsmöglichkeit: Gründung einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) durch Zusammenschluss mit dem Nachfolger. Der Übergebende kann sich dabei die betrieblich genutzten Liegenschaften im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen als zivilrechtliches Privatvermögen zurückbehalten. Die Liegenschaft wird an die OG oder die KG vermietet.
Der Vorteil: Sie erhalten laufende Mieteinnahmen, auch wenn Sie nicht mehr aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten wollen. Bei der Gesellschaftsgründung bringen Sie Ihr Unternehmen ein, Ihr Nachfolger bringt als Komplementär seine Arbeitskraft ein.
2. Betriebsaufspaltung
Sie haben eine Kapitalgesellschaft und wollen Ihr Betriebsvermögen, beispielsweise Ihre Liegenschaften, vorerst noch nicht übergeben?
Lösungsmöglichkeit: Das Unternehmen wird nach dem Umgründungssteuergesetz in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten. Die Liegenschaft wird in diesem Fall von der Besitzgesellschaft an die neue Betriebsgesellschaft vermietet.
Die Vorteile:
- Die Haftung zwischen Liegenschaftsvermögen und Betrieb (mit Schulden, Risiko und Haftungen) ist getrennt.
- Der Übergeber ist auch nach Beendigung der Tätigkeit durch laufende Mieteinnahmen noch finanziell abgesichert.
- Es werden klare Entscheidungsverhältnisse geschaffen.
3. Schenkung eines GmbH-Anteils
Sie haben Grundstücke im Betriebsvermögen einer GmbH und möchten die Anteile an Ihr(e) Kind(er) übertragen?
Bei der Übertragung von inländischen Grundstücken, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, fällt stets die Grunderwerbsteuer an. Das Problem: Werden zumindest 95 Prozent an einer grundstücksbesitzenden GmbH übertragen, kommt es hinsichtlich der Grundstücke zur sogenannten Anteilsvereinigung. Diese löst ebenfalls 0,5-prozentige Grunderwerbsteuerpflicht aus. Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert.
Lösungsmöglichkeit: Sie behalten sich einen GmbH-Anteil zurück: Beispielsweise zehn Prozent .
4. Schenkung eines OG- oder KG-Anteils
Sie besitzen einen 100prozentigen Anteil an einer Personengesellschaft (OG/KG) und eine von dieser Gesellschaft genutzte Liegenschaft im persönlichen Vermögen (steuerliches Sonderbetriebsvermögen). Der Anteil an der Gesellschaft soll sofort, die Liegenschaft aber noch nicht unentgeltlich an die Kinder übergeben werden.
Das Problem ist jedoch, dass die Abtretung des Gesellschaftsanteiles unter Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens in Form einer Schenkung führt dazu, dass die stillen Reserven des Gebäudes versteuert werden müssen. Die Überführung in das Privatvermögen von Grund und Boden kann jedoch steuerfrei erfolgen.
Lösungsmöglichkeit: Vorerst sollten Sie nur einen Gesellschaftsanteil von 90 Prozent übertragen und zehn Prozent zurückbehalten. Später ist eine Übertragung der restlichen zehn Prozent samt Liegenschaft mit Buchwertfortführung möglich.
5. Gründung einer GmbH
Sie sind Einzelunternehmer und wollen Ihren Betrieb sukzessive an Ihre Kinder übergeben, die Liegenschaft aber ins Privatvermögen übernehmen?
Lösungsmöglichkeit: Einbringung des Betriebes gemäß Umgründungssteuergesetz in eine GmbH, die Ihnen zu 100 Prozent gehört. Die Liegenschaft geht durch Entnahme in Ihr Privatvermögen über. Danach schenken Sie beispielsweise 75 Prozent der Anteile an Ihre(n) Nachfolger.
Die Vorteile:
- Liegenschaft und Betrieb werden getrennt
- Die Haftung einer GmbH ist beschränkt
- Allfällige Verlustvorträge des Betriebes werden dem Betrieb zugerechnet und können vom Nachfolger mit späteren Gewinnen gegenverrechnet werden
- Ihre Nachfolger haben Geschäftsführerbefugnis
- Eine Beteiligung an einer GmbH ist nicht schädlich für vorzeitige Alterspension des Übergebers.
Doch Vorsicht: Die Entnahme der Liegenschaft ins Privatvermögen führt zur Besteuerung allfälliger stiller Reserven des Betriebsgebäudes.
Keine Patentlösung für Übergaben
Trotz all dieser Beispiele gibt TPA Steuerexperte Brunner zu bedenken: „So einmalig Ihr Unternehmen ist, so individuell ist auch die Nachfolge für Ihr Unternehmen zu regeln.“ Sowohl Übergebern als auch Nachfolgern empfiehlt er, sich intensiv und zeitgerecht mit der jeweiligen Situation und den Erwartungen, die sie an eine Unternehmensnachfolge stellen, auseinanderzusetzen.