6 Tipps was Unternehmen bis Jahresende erledigen sollten
Noch rasch eine Steuergruppe bilden, die Ausgaben für die Forschung erhöhen, Investitionen noch schnell ankurbeln und Berichte für die Finanz erstellen. Was Unternehmen noch vor Jahresende beachten sollten.
Um bei den Steuern günstig auszusteigen und aus steuerlicher Sicht keine Formalfehler zu machen, gilt es für Unternehmen vor Jahresende einiges zu beachten.
1. Steuerlast durch Gruppenbesteuerung senken
Gibt es in im Konzern sowohl gewinn-, als auch verlustbringende Kapitalgesellschaften, kann die Steuerbelastung durch Bildung einer Steuergruppe reduziert werden. Voraussetzung ist eine ab Beginn des Wirtschaftsjahres bestehende finanzielle Verbindung, das bedeutet eine Mehrheitsbeteiligung von über 50 Prozent und Mehrheit der Stimmrechte, sowie das Unterschreiben eines Gruppenantrags noch vor Jahresende. Für Gruppenmitglieder mit Bilanzstichtag 31. Dezember.
Neben inländischen Kapitalgesellschaften können auch vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften in die Gruppe aufgenommen werden, wenn diese in der EU oder in einem Staat, mit dem umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. „Doch ausländische Verluste können nur noch im Ausmaß von 75 Prozent der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers berücksichtigt werden“, erklärt Christina Pichler, Steuerexpertin der SOT Süd Ost Treuhand. Wenn die Verluste des laufenden Jahres nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuziehen. Können oder könnten die ausländischen Verluste später im Ausland mit Gewinnen verrechnet werden, hat in diesem Jahr eine Nachversteuerung im Inland zu erfolgen. Spätestens bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds sind die geltend gemachten ausländischen Verluste in Österreich nachzuversteuern.
2. Investitionen noch im alten Jahr tätigen
Für Wirtschaftsgüter, die noch im alten Jahr in Betrieb genommen werden, kann für 2016 noch eine Halbjahres-Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Selbstverständlich sollten aber nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden, denn eine mögliche Steuerersparnis rechtfertigt keine Fehlinvestition.
3. Noch rasch Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen in ausreichender Höhe bilden
Für Pensionsrückstellungen in Jahresabschlüssen zum 31. Dezember des Vorjahres müssen zum 31.Dezember dieses Jahres Wertpapiere in Höhe von mindestens 50 Prozent des steuerlichen Werts der Rückstellung vorhanden sein, andernfalls kommt es zu einem Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der Unterdeckung. SOT-Steuerexpertin Pichler: „Achtung, nicht alle Wertpapiere sind für die Wertpapierdeckung geeignet und der Kaufpreis oder Kurswert entspricht nicht unbedingt dem Bedeckungswert.“ Dafür können aber auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das Deckungserfordernis angerechnet werden und zwar in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals bzw. des höheren Rückkaufswerts.
4. Forschungsprämie ausnutzen, sie wurde heuer erhöht
Die Forschungsprämie beträgt heuer zwölf Prozent, statt bisher 10 Prozent, der prämienbegünstigten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung oder Auftragsforschung. Gefördert wird eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzuforderndes Gutachten, welches beurteilt, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie gibt es seit Anfang des Jahres jedoch keine mehr. Sie wurden mit der jüngsten Steuerreform abgeschafft.
Im Bereich der Auftragsforschung kann die Prämie maximal für Aufwendung in Höhe von einer Million Euro geltend gemacht werden. „Der Auftrag darf nur an Einrichtungen oder Unternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR vergeben werden“, erläutert SOT-Expertin Pichler. Der Auftragnehmer darf zudem keine beherrschte Konzerngesellschaft oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nachweislich bis Jahresende mitteilen, in welcher Höhe dieser Forschungsförderung in Anspruch nimmt. Die Forschungsprämie darf aber erst nach Jahresende geltend gemacht werden und spätestens bis zum Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides 2016.
5. Meldung über Verrechnungspreise bis Jahresende machen
Bis Ende des Jahres sollten Unternehmen auch Meldung nach § 4 Verrechnungspreis-dokumentationsgesetz gemacht haben. Demnach müssen in Österreich ansässige Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft sind. Sind sie weder oberste Muttergesellschaft, noch vertretende Muttergesellschaft oder eine „eingetretene Geschäftseinheit“ , haben sie dennoch bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen.
Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz sieht vor, dass österreichische Geschäftseinheiten, etwa Tochter¬gesellschaften oder Betriebstätten, die Teil einer multinationalen Unternehmens¬gruppe sind, gewisse Dokumentationspflichtigen im Rahmen der Verrechnungspreise zu erfüllen haben. Multinationale Unternehmensgruppen umfassen zwei oder mehr Geschäftseinheiten in zumindest zwei unterschiedlichen Staaten, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass sie zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet sind, oder bei Börsennotierung verpflichtet wären. Die oberste Muttergesellschaft ist verpflichtet einen Länderbericht zu erstellen und dem Finanzamt zu übermitteln.
6. Informationen über Geschäftsvorfälle erstellen
Darüber hinaus muss es ein Master File geben, das umfassende Informationen zu den Verrechnungspreisen in der Unternehmensgruppe enthält, sowie ein Local File, das spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit enthält. Der länderbezogene Bericht ist spätestens zwölf Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft zu übermitteln. Das Master File und das Local File sind nach Abgabe der Steuererklärungen auf Ersuchen des Finanzamts diesem binnen 30 Tagen vorzulegen. Die Dokumentationsfiles müssen daher noch nicht bis Jahresende übermittelt werden. Die österreichische Geschäftseinheit hat dem Finanzamt aber bis Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen, ob sie bzw. wer das oberstes Mutterunternehmen oder ein in dessen Pflichten eintretendes Unternehmen ist.