Steuerspartipps zum Jahresende für Unternehmen und Selbstständige

Kurz vor Jahresende gibt es für Betriebe und Selbstständige noch einige Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Die besten Tipps leicht verständlich zusammengefasst. Was sich 2020 ändert.

Thema: Steuertipps
Steuerspartipps zum Jahresende für Unternehmen und Selbstständige

Einer der Änderungenen ab 2020: Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern steigt kräftig.

Die Zeit gegen Jahresende ist für Unternehmen eine wichtige Phase. Das ist die letzte Möglichkeit um an Steuerschrauben zu drehen und so das eine oder andere Feintuning vorzunehmen, um das Jahr möglichst steuerschonend zu vollenden. Wie man als Einnahmen-Ausgaben-Rechner Einnahmen erst im nächsten Jahr schlagend werden lassen kann, warum man mit kleineren Investitionen vielleicht besser noch bis nächstes Jahr wartet und warum man vor Jahresende doch noch in Wertpapiere oder Möbel, PCs oder Autos investieren sollte und warum Vorauszahlungen sinnvoll sein können. Warum Betriebe jetzt noch spenden sollen, warum sich der Kauf von Fonds günstig auswirken kann, wann Verluste abzugsfähig sind und wie GmbHs einfach Steuern sparen können. TPA Steuerexpertin Monika Seywald liefert dazu wichtige Tipps und Informationen.

Gewinnfreibetrag 2019 – kaufen Sie rechtzeitig Wertpapiere
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer können einen bestimmten Betrag ihres Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinne) steuerfrei stellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Investition noch vor Jahresende getätigt wird und in abnutzbare Anlagegüter wie vorsteuerabzugsberechtigte Firmenfahrzeuge (Fiskal LKWs), PCs oder Gebäude und/oder begünstigte Wertpapiere investiert wird. Die Behaltefrist beträgt mindestens vier Jahre.

Der Gewinnfreibetrag beträgt:
- 13,0 % bis zu einem Gewinn von 175.000 Euro
- 7,0 % für den Gewinnteil zwischen 175.000 und 350.000 Euro
- 4,5 % für den Gewinnteil zwischen 350.000 und 580.000 Euro
Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von 45.350 Euro und eine maximale Steuerersparnis von 22.675 Euro. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro kann der Freibetrag ohne Investition geltend gemacht werden. Dieser sogenannte Grundfreibetrag gilt zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale, aber nicht der investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag.
„Wertpapierorder sollten daher zeitgerecht vor dem Jahreswechsel getätigt werden. Außerdem wird oft das Angebot dieser begünstigten Wertpapiere gegen Jahresende knapp. „Diese früher anzuschaffen, ist daher ratsam.“, so Monika Seywald, Steuerberaterin bei TPA. Vorteil ist so auch, dass die 4-Jahresfrist früher endet.

Grenze für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter steigt
Ab 1. Jänner 2020 wird die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) von 400 auf 800 Euro angehoben.

„Haben Sie einer betrieblichen Investition oder die Anschaffung eines Arbeitsmittels über 400 Euro und von höchstens 800 Euro vor, sollten Sie die Investition auf Anfang 2020 verschieben“, so Seywald. So kommt man in den Genuss die Investition sofort abschreiben zu können. Wenn Sie jedoch einen Betrieb mit abweichendem Wirtschaftsjahr haben, gilt die Anhebung erst ab Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, beispielsweise ab 1. Februar 2020. Die Erhöhung dieser Abschreibungsgrenze gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte, also auch für Arbeitnehmer und Vermieter.


Wie Gebäude steuerlich am schonendsten abgeschrieben werden
Betriebsgebäude können ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mit 2,5 Prozent jährlich abgeschrieben werden. Ein höherer AfA-Satz ist nur möglich, wenn ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen vorliegt. Gebäude in Leichtbauweise können ohne Nachweis mit vier Prozent jährlich abgeschrieben werden. Betriebsgebäude, die auch zu Wohnzwecken verwendet werden, dürfen dagegen nur mit 1,5 Prozent abgeschrieben werden, außer das Gebäude wurde vor 1915 errichtet. Dann gilt eine AfA von zwei Prozent pro Jahr. „Setzen Sie Instandhaltungskosten sofort ab“, so die TPA Steuerexpertin.
Instandsetzungen bei Gebäuden, die für Wohnzwecke dienen, müssen auf 15 Jahre verteilt werden.. Sofort können die Kosten für Instandhaltung nur abgesetzt werden, wenn die eigenen Arbeitnehmer darin wohnen. Instandhaltungen sind sofort absetzbar.


Ausgaben für Forschung: 14 Prozent vom Staat zurück
Die Forschungsprämie für Forschung, die im eigenen Betrieb stattfindet und für Auftragsforschung beträgt seit Anfang des Vorjahres 14 Prozent. „Wichtig ist für die Finanz, dass die Forschung und die damit verbundenen Ausgaben genau dokumentiert sind“, rät Seywald.

So können Einnahmen-Ausgaben-Rechner Steuern sparen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen optimieren, indem sie Betriebsausgaben vor Jahresende zahlen, diverse Vorauszahlungen leisten, wenn auch gewisse Einschränkungen zu beachten sind. Eine Möglichkeit Steuern in diesem Jahr zu sparen ist auch Rechnungen an Kunden erst am oder nach dem 31. Dezember 2019 zu legen. „Beachten Sie die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben“, warnt Seywald. Das bedeutet: Selbst wenn typische in dieser Zeit anfallende und fällige Rechnungen vor dem 15. Jänner des Folgejahres beglichen oder überwiesen werden, werden diese dem Jahr davor zugerechnet.

So senken Sie mit Spenden den Steuergewinn
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu zehn Prozent des Gewinnes des laufenden Jahres als Betriebsausgaben absetzbar und senken damit unter Umständen die Beiträge für die Sozialversicherung. Spenden, die über die 10-Prozent-Marke hinausgehen, können eventuell als Sonderausgabe abgesetzt werden. Die begünstigten Spendenempfänger müssen am Tag der Spende in der Liste des Finanzministeriums aufscheinen, ausgenommen Feuerwehren. Spenden in Katastrophenfällen sind in unbegrenzter Höhe absetzbar, allerdings nur wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist. „Die Dokumentation des Werbeeffekts muss bei Betriebsprüfungen oft vorgelegt werden“, weiß Seywald.

Vorauszahlung der Sozialversicherung für voraussichtliche Nachzahlung möglich
Die Finanz erkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine Vorauszahlung von Beiträgen zur Gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) an, sofern diese der voraussichtlichen Höhe der Nachzahlung des betreffenden Jahr entsprechen. Es kann auch die vorläufige Beitragsgrundlage teilweise oder gänzlich bis zur Höchstbeitragsgrundlage erhöht werden. TPA Steuerberaterin Monika Seywald: „Wenn Sie bei der SVA mit einer Nachzahlung rechnen, können Sie durch eine freiwillige Vorauszahlung den Gewinn reduzieren.“

Neue Selbständige müssen Einnahmen ab einer bestimmten Grenze pro Jahr melden
Neue Selbständige müssen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) melden, wenn die Einnahmen die aktuelle Versicherungsgrenze von 5.361,72 Euro überschreiten. Sonst kommt ein Strafzuschlag von 9,3 Prozent zur Anwendung. Wird diese Einnahmen-Grenze überschritten, muss das spätestens innerhalb von acht Wochen, nachdem der Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde, gemeldet werden.


Langfristige Rückstellungen müssen abgezinst werden
Bei langfristigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften ist entsprechend der Restlaufzeit der Rückstellung eine Abzinsung von 3,5 Prozent pro Jahr vorzunehmen. „Rückstellungen für Zeitausgleichsguthaben und Überstunden der Mitarbeiter können nach wie vor mit 100 Prozent angesetzt werden“, so Seywald.

Bis Ende des Jahres Wertpapiere für Pensionsrückstellung kaufen
Bis zum 31. Dezember 2019 müssen bestimmte Wertpapiere zu 50 Prozent der am 31. Dezember 2018 ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung angeschafft werden. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und Anteilsscheine an bestimmten Immobilienfonds und Investmentfonds werden dabei ebenfalls angerechnet.

Verluste von finanziell beteiligten Mitunternehmern in Höhe der Einlage abzugsfähig
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern, die jedoch nicht im Betrieb mitarbeiten, wie Kommanditisten einer KG das sein können, sind bei natürlichen Personen nur bis zu 100 Prozent der Einlage abzugsfähig. Ein negatives Kapitalkonto führt zu einem Wartetastenverlust und kann erst mit späteren Gewinnen verrechnet werden. „Wenn Sie unbeschränkt haften oder ausreichend mitarbeiten, gilt die 100-Prozent-Grenze aber nicht“, erklärt die Expertin.

Vergütung für Energieausgaben, auch für Dienstleister, möglich
Ein solcher Vergütungsantrag muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2014 und folgende kann dieser Vergütungsantrag somit noch bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden. „Um keine Fristen zu versäumen, empfehlen wir Dienstleistungsbetrieben mit einem potentiellen Anspruch vorsorglich einen Antrag für die Jahre ab 2014 einzubringen“, rät TPA-Profi Seywald.

GmbH – Wahlfreiheit zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung
Das Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und KESt-pflichtiger Gewinnausschüttung kann Vorteile bringen. Voraussetzung für eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist ein Guthaben auf dem Einlagen-Evidenz-Subkonto. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist eine positive Innenfinanzierung, sofern ein Guthaben auf dem Einlagen-EVI-Subkonto besteht. Einlagenrückzahlungen sind KESt-frei und beim Empfänger steuerfrei, soweit dieser positive steuerliche Anschaffungskosten hat.

GmbH: Steuersparen durch Gruppenbesteuerung
Bei einer steuerlichen Unternehmensgruppe können laufende Gewinne oder Verluste des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder ausgeglichen werden. „Lassen Sie vor dem Jahresende vom Steuerberater prüfen, ob die derzeitige Gesellschaftsstruktur steuerlich optimal ist“, so TPA- Expertin Seywald. Eventuell kann durch Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe das steuerliche Ergebnis 2019 noch optimiert werden.

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