So prüft das Finanzamt die Corona-Hilfen
Mit der Bewilligung von Corona-Hilfen ist es mit der Prüfung von Zuschüssen, Garantien und Kurzarbeitsbeihilfen für Firmen und auch für Arbeitnehmer nicht getan. Auf welcher Basis das Finanzamt prüfen kann und wann Betroffene einen Strafprozess fürchten müssen.
Der Fiskus prüft genau, ob diejenigen, die Corona-Hilfen bezogen haben, diese auch zurecht erhalten haben.
Durch das neue COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) wurde geregelt, dass das Finanzamt in der Funktion als Gutachter - nicht als Abgabenbehörde - gewährte Zuschüsse, Garantien und Kurzarbeitsbeihilfen prüfen kann. Dabei wird die Richtigkeit der erteilten Auskünfte, der vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten überprüft. Dies kann anlässlich einer Außenprüfung, einer Nachschau, einer begleitenden Kontrolle, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung oder auf Weisung des Finanzministers erfolgen, auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, so die Steuerberater von LBG in einer Zusammenfassung der Prüfmöglichkeiten des Fiskus.
Anlässlich einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle kann diese Prüfung wegen eines Zuschusses oder einer Garantie der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes oder aus dem Härtefallfonds durchgeführt werden. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft werden.
Die Prüfungen könne auch auf Weisung des Finanzministers erfolgen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung, Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt wird.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, den vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen oder sind die Daten nicht plausibel, wird ein gesonderter Prüfungsbericht erstellt und der jeweiligen Abwicklungsstelle, wie dem AMS, der WKO, dem aws, der ÖHT und dem Finanzministerium übermittelt.
Anzeige bei Verdacht auf Straftat
Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es zudem der Anzeigepflicht gemäß der Strafprozessordnung.
Plausibilitätscheck und Auszahlung gilt nicht als abschließende Prüfung
"Mit der Zuerkennung und Auszahlung von Zuschüssen, Garantien oder Förderungen und damit verbundenen Plausibilitätschecks sind noch keine abschließende Prüfung verbunden", halten die Steuerberater der LBG fest. Eine – auch deutlich später erfolgte – Prüfung, ist damit durchaus möglich und je nach Einzelfall oder einer künftigen, generellen behördlichen Anweisung zu prüfen auch nicht unwahrscheinlich.