Privatstiftungen: Die neuen Pläne der Regierung
Finanzstaatssekretär Hubert Fuchs erklärt, welche Regelungen für Privatstiftungen verbessert werden sollen und woran er unbedingt festhalten möchte.
Stiftungen sollen dazu dienen, große Firmen und andere Besitztümer vor dem Zerfall zu schützen und die Erträge unter den Nachkommen gerecht aufzuteilen. Aber das gesetzliche Gerüst verliert an Attraktivität.
Für viele Stifter hat das derzeitige Privatstiftungsgesetz, das vor 25 Jahre erlassen wurde, an Reiz verloren. Die Rechte und steuerlichen Vorteile wurden in den vergangenen Jahren doch deutlich eingeschränkt. Der Verlust der Attraktivität kam schleichend. „Viele Regelungen zugunsten von Stiftungen wurden mit der Zeit aufgeweicht“, merkt Stiftungsvorstand Christoph Kraus an. Das spiegelt sich in der aktuellen Entwicklung wieder. „Die Zahl der Neugründungen ist rückläufig, die Zahl der Auflösungen steigt“, ist sich Finanzstaatssekretär Fuchs der Problematik bewusst. Fünf Neugründungen standen im Vorjahr 30 Auflösungen von Stiftungen gegenüber. Insgesamt gibt es derzeit noch 3.318 Stiftungen.
Stifter haben in ihrer Stiftungen nichts mehr zu sagen
So wurden die Rechte der Stifter und deren Begünstigte weitestgehend zurückgedrängt. Bis 2009 konnten sie etwa noch ihren Einfluss als Beiräte auf die Stiftungsvorstand geltend machen. „2009 kam mit einem Urteil des Obersten Gerichtshof die rechtliche Entmündigung“, konstatiert Kraus. Der OGH hat in seinem Urteil den Einfluss von Beiräten und Stiftern erheblich beschnitten. Die bis dahin geltenden Kontroll-, Weisungs- und Zustimmungsrecht des Beirats, vielfach überwiegend besetzt von Begünstigten und/oder nur dem Stifter, wurden auf eine aufsichtsratsähnliche Funktion beschränkt. Dieser darf seither auch den Vorstand nicht mehr abberufen. „Die Tendenz die Rechte des Beirats zu beschränken, hat sich weiter fortgesetzt,“ bemerkt Fuchs.
Zum Vergleich: Bei Stiftungen in Liechtenstein dürfen Begünstigte auch Mitglied des Stiftungsvorstandes sein und können daher als wirtschaftlich Interessierte direkt in die Verwaltung der Stiftung miteinbezogen werden.
Ein weiterer Grund sein Vermögen in eine steuerbegünstigte Stiftung zu transferieren, war lange die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese wurden längst abgeschafft. „Steuerliche Gründe für eine Stiftung sind auch dadurch immer weiter in den Hintergrund getreten. Aus all diesen Gründen haben Stiftungen erheblich an Attraktivität eingebüßt“, räumt Fuchs ein.
Offenlegung aller Beteiligungen auch für Stiftungen
„Auch das Umfeld für Privatstiftungen hat sich in vielerlei Hinsicht geändert“, erläutert der Staatssekretär. So wurden die Geldwäschebestimmungen eingeführt, von dem auch Stiftungen betroffen sind. Diese wird in Form des „wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ umgesetzt, das eine weitreichende Offenlegung von Vermögen, auch von Stiftungen, verlangt. So sollen kriminelle Geldströme aufgespürt werden.
„Geschenkt ist geschenkt“
Geblieben ist beim Stiftungsrecht der zivilrechtliche Anspruch den Willen des Stifters zu erfüllen. Doch die Absicht vieler Stifter war es zwar den Besitz durch Stiftungen zu erhalten, aber sich in Form von Beiräten auch den Einfluss auf die Geschicke der Stiftung zu sichern. Das Urteil des OHG widerspricht jedoch dieser Auffassung. Und Staatssekretär Fuchs bekräftigt: „Geschenkt ist geschenkt.“ Das Rechtsinstitut einer Stiftung sei schließlich das eigentumslose Vermögen, so seine Begründung. Änderungen des Gesetzes dürften daher nicht im Widerspruch zum ursprünglichen Gesetzestext stehen. Fuchs macht auch klar, dass es keinen politischen Willen gibt, am so genannten Mausefalleneffekt (Anm.: Auflösung der Stiftung mit groben steuerlichen Nachteilen) etwas zu ändern.
Fuchs lehnt Umwandlung und Umgründungen in eine Kapitalgesellschaft ab
„Auch die Unbeweglichkeit von Stiftungen beklagen viele Verbandsmitglieder“, weiß Fuchs. Doch dem Wunsch nach mehr Flexibilität kann er nichts abgewinnen, sofern sich der Stifter nicht ein Widerrufsrecht zurückbehalten hat und/oder bereits verstorben ist. Der Wille des Stifters stehe an oberster Stelle. Dem Wunsch nach der Möglichkeit zu Umgründungen von Privatstiftungen im Sinne einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft erteilt der Staatssekretär eine Abfuhr, sofern der Stifter eine solche Möglichkeit zu Lebzeiten nicht eingeräumt hat. Fehlt ein vorbehaltliches Widerrufsrecht, ist auch eine Änderung zu Lebzeiten des Stifters nicht möglich. Fuchs: „Eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft würde ebenso dem Widerruf einer Privatstiftung gleichkommen.“ Auch würde die Eigentümerlosigkeit, das tragende Element von Stiftungen, verloren gehen. Gerade wenn der Stifter nicht mehr lebt, ist genau das zu verhindern, da dieser genau das, die Zerschlagung des Vermögens, verhindern wollte. „Eine Umwandlung wäre auch zivilrechtlich kompliziert“, bemerkt Fuchs.
Substiftungen als Ausweg
Um als Begünstigter oder Stifter andere Investitionsstrategien als bisher zu verfolgen, oder um eine bessere abgrenzbare Zuordnung des Vermögens für die Begünstigten zu erreichen, empfiehlt Fuchs Substiftungen zu errichten. „Das ist eine Gestaltungsmöglichkeit, die nicht im Widerspruch zum Stifterwillen steht, wenn sich der Stifter Änderungen vorbehalten hat“, hält Fuchs fest. Der Haken an der Sache, der viele davor zurückschrecken lässt: Auch bei der Gründung von Substiftungen fällt jeweils die Eingangssteuer in Höhe von 2,5 Prozent an.
Plan: KESt soll einbehalten werden
„Dieser Vorgang ist auch aus ertragsteuerlicher Hinsicht attraktiv“, wirbt Fuchs, da die Substanzauszahlungen bei Vermögensübertragungen aus Substiftungen künftig generell steuerneutral erfolgen soll“, schlägt Fuchs vor. „Wir planen in diesem Zusammenhang die Einbehaltung der KESt, wenn es zur Errichtung von Substiftungen kommt.“ Generell erachtet er den steuerlichen Anpassungsbedarf bei Stiftungen als sehr gering ein.
Allerdings sei es durch die OGH-Judikatur notwendig geworden, das System der Zwischenbesteuerung zu adaptieren. Fuchs: „Damit soll sichergestellt werden, dass die stillen Reserven, die sich im Laufe der Zeit angehäuft haben, gewahrt werden, ohne dass es zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Zuwendungen kommt.“
Die Ziele der Regierung im Überblick:
- Die Zuwendung in Substiftungen soll künftig generell steuerneutral erfolgen
- Stille Reserven sollen gestundet werden können, wenn der Beitrag von Beteiligungen höher als zehn Prozent ist. Diese 10-Prozent-Grenze hält er für überhöht. „Man will auch in risikoreichere Investments gehen“, zeigt Fuchs Verständnis und setzt sich für einen Reduktion dieses Anteils auf fünf Prozent ein.
Fast alles bleibt wie es ist
Am Stiftungseingangssteuer-Satz und an anderen steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen dürfte sich damit für Privatstiftungen in nächster Zeit nichts ändern. Staatssekretär Fuchs stellt jedoch klar: „Ich bin ein Fan des Privatstiftungsgesetzes“. Die FPÖ sei nicht gegen Privatstiftungen, nur gegen dessen Missbrauch.