Novelle: So wird Crowdfunding für Firmen und Anleger verbessert

Eine Novelle des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) und des Kapitalmarktgesetzes (KMG) soll mehr Unternehmen als bisher den Zugang zu Crowdfunding ermöglichen. Erleichterungen und Harmonisierungen der Vorschriften sollen den Zugang erleichtern. Auch für Anleger gibt es Verbesserungen. TPA Finanzexpertin Manuela Ponesch-Urbanek mit den Details.

Thema: Steuertipps
Novelle: So wird Crowdfunding für Firmen und Anleger verbessert

Crowdfunding-Novelle: Verbesserungen für Firmen und Anelger

Mehr Firmen als bisher haben seit Mitte 2018 leichteren Zugang zur alternativen Finanzierungsmöglichkeiten Crowdfunding. Damit erhalten nicht nur kleine und mittelgroße Unternehmen, sondern auch große Firmen die Möglichkeit sich via Crowdfunding Geld von Anlegern zu holen. Aber auch ganz kleine Unternehmen haben nun einfacher die Chance sich so zu finanzieren. Das wird durch die Novelle zum Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) möglich.

Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der neuen EU-Prospekt-Verordnung und soll den Zugang zum alternativen Finanzierungsinstrument in Form von Crowdfunding erleichtern. Dadurch wird unter anderem das Prospektrecht harmonisiert und vereinfacht. Durch diese Vereinheitlichung sollen sich auch die Kosten für öffentliche Angebote von Wertpapieren und Veranlagungen reduzieren.

Gestiegene Schwellenwerte
Zur Erleichterung sich via Crowdfunding zu finanzieren, tragen unter anderem die gestiegenen Schwellenwerte bei. Bei Emissionen bis 250.000 Euro (750.000 Euro bei Emission von Geschäftsanteilen an Genossenschaften) bestehen nun gar keine Informationspflichten mehr. Bisher lag der Schwellenwert bei 100.000 Euro (750.000 Euro). Das maximale Finanzierungsvolumen wurde von 1,5 Millionen Euro auf zwei Millionen Euro erhöht.

Bei einer Emission in Höhe von 250.000 Euro bis zu zwei Millionen Euro ist ein Informationsblatt zu erstellen. Bei Emissionen zwischen zwei und weniger als fünf Millionen Euro wird in Zukunft ein vereinfachtes Prospekt verlangt. Ab einem Emissionsvolumen von fünf Millionen Euro ist der volle Kapitalmarktprospekt notwendig.

Bessere und leichter zugängliche Infos für Anleger
Die Verordnung bietet zudem Verbesserungen für Anleger. Bisher musste man sich, um an Informationen wie Jahresabschluss, Geschäftsplan oder andere Vertragsbestandteile zu kommen, erst registrieren. Nun müssen alle Informationen über das Unternehmen frei zugänglich sein. Die Informationspflichten der Kunden wurden außerdem insgesamt erhöht und müssen wesentlich ausführlicher sein als bisher. Generelle Informationen über Crowdinvesting Darlehen müssen klar und übersichtlich dargestellt werden.

Privatanleger: Höchstens 5.000 Euro pro Jahr und Emission
Der Emittent eines Produktes zur alternativen Finanzierung bleibt zum Schutz vor diesem nach wie vor riskanten Investment begrenzt. Wie bisher dürfen Privatanleger je Emission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten höchstens 5.000 Euro investieren. Der Grenzbetrag kann jedoch überschritten werden, wenn der Anleger zuvor eine Selbstauskunft zu seinem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen oder seinem Finanzanlagevermögen erteilt. Für professionellen Anleger oder bestimmte juristische Personen gibt es keine Investitionsbeschränkungen.

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