Lieferungen in der EU: Steuer-Bestimmungen 2020

Bisher ist der grenzüberschreitende Warenverkehr zwischen Unternehmen steuerfrei. Damit das so bleibt, werden die Regeln verschärft und verfeinert. Worauf sich Unternehmen, die Lieferungen aus der EU empfangen und versenden, ab 2020 einstellen müssen.

Thema: Steuertipps
Lieferungen in der EU: Steuer-Bestimmungen 2020

Wenn sich Firmen innerhalb der EU Waren schicken, ist das steuerfrei, sofern sie genaue Nachweise liefern.

Firmen, die Waren innerhalb der EU an andere Unternehmen verschicken, brauchen dafür keine Umsatzsteuer zu zahlen. Doch dafür sind bestimmte Nachweise nötig. Die Regelungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr werden ab 1. Jänner 2020 verschärft und ergänzt.

„Die Umstellung auf die neuen gesetzlichen Regelungen und die damit vielfach verbundene Optimierung der Prozesse, sollte noch 2019 erfolgen“, rät TPA Expertin Veronika Seitweger, die alle wichtigen Änderungen was die Steuer für innergemeinschaftliche Lieferungen betrifft, zusammenfasst.

Schon bisher muss der Abnehmer einer Ware, einen Buchnachweis führen. Um nachzuweisen, dass der Abnehmer aus dem anderen EU-Mitgliedstaat ein Unternehmer ist, muss dieser eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) führen. Transportiert der Lieferant den Gegenstand ist ein Liefernachweis nötig. Wird die Ware abgeholt, müssen die Personalien des Abholenden aufgenommen werden und der Ausweis kopiert werden. Erfolgt die Lieferung mit der Bahn, Post, Spedition, Frachtführer oder einem Paketdienst sind alle damit zusammenhängenden Papiere aufzubewahren.

Weitere Informationen über bisherige Regelungen zur steuerfreien Lieferung von Waren innerhalb der EU finden Sie hier.

Gültigkeit und Richtigkeit der ausländischen UID-Nummer als Nachweise wichtig
• Der Leistungsempfänger muss dem leistenden Unternehmer eine ausländische UID-Nummer mitteilen und die muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig und richtig sein. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen müssen die UID-Nummern der Geschäftspartner laufend überprüft werden, weil ab 2020 die UID-Nummer eine materialrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist.
• Der leistende Unternehmer ist zu einer korrekten Zusammenfassenden Meldung (ZM) über die Lieferung bis zum 30. des Folgemonats verpflichtet, anderenfalls steht ihm die Steuerfreiheit ab 2020 nicht mehr zu.

Keine Steuerbefreiung: Umsatzsteuer wird zu Kostenfaktor
Liegen diese Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor, ist die Lieferung künftig nicht mehr steuerfrei. Dem Rechnungsempfänger steht damit auch kein Vorsteuerabzug zu. Damit wird die Umsatzsteuer in der Unternehmerkette ein Kostenfaktor, der in der Regel bei einem 20prozentigen Steuersatzes recht hoch ist.

Was eine nachträgliche Korrektur bringt
Die Steuerfreiheit wird bei Mängeln oder Versäumnissen nur dann trotzdem gewährt, wenn diese nachträglich korrigiert werden und zur Zufriedenheit der Steuerbehörden ordnungsgemäß begründet werden können. „Hier gibt es in der Praxis viel Ermessensspielraum, der in den einzelnen Mitgliedsstaaten je nach Rechtskultur wahrscheinlich unterschiedlich ausgelegt werden“, so TPA-Steuerexpertin Seitweger.

Nachreichen ist erlaubt
Für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt der Lieferung noch keine UID-Nummer hat, diese aber bereits beantragt wurde, soll die Lieferung trotzdem steuerfrei sein, wenn er die UID-Nummer tatsächlich erhält und dem liefernden Unternehmer mitteilt. „Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, sollte die UID-Nummer des Käufers für jede Lieferung auf Stufe 2 (Richtigkeit der UID-Nr. und der Firma) überprüft und dokumentiert werden“, so Seitweger.

Nachweise durch Exportdokumente und Versicherung
Ab dem 1. Jänner 2020 werden, zu den bestehenden Pflichten, innerhalb der EU sehr unterschiedliche Nachweispflichten eingeführt. Ein Beispiel dafür ist die sogenannte Gelangensbestätigung in Deutschland mit der der österreichische Käufer dem deutschen Lieferanten bestätigen kann, dass er die Ware auch erhalten hat. Darüber hinaus können in anderen EU-Staaten einheitliche Standards für den Nachweis der Beförderung oder Versendung angewandt werden.

Unionsweit einheitlich kann ab 2020 der Nachweis von zwei unabhängigen dritten Personen erfolgen. Als Nachweis für die Warenbewegung kann beispielsweise die Rechnung des Spediteurs und die Versicherungspolizze herangezogen werden. Diese müssen die Mitgliedsländer ohne weitere Nachweise als Dokumente für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung anerkennen.

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