Zuverdienstgrenze: Darauf sollten Studenten achten

Viele Studenten jobben nebenbei. Es gilt jedoch verschiedene Zuverdienstgrenzen zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, staatliche Beihilfen wie Studienbeihilfe, Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen zu müssen. Wolfgang Höfle, Steuerberater und Experte für Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Lohnsteuer bei TPA gibt einen Überblick über die aktuellen Regelungen.

Thema: Steuertipps
Zuverdienstgrenze: Darauf sollten Studenten achten

Jung und motiviert: Bei der jährlichen Zuverdienstgrenze gilt es aber aufzupassen.

Studenten, die in den Ferien jobben oder auch während des Semesters arbeiten gehen, sollten die Zuverdienstgrenze nicht außer Acht lassen. Ansonsten werden ihnen, je nachdem welchen staatlichen Zuschuss diese gegebenenfalls erhalten, wie Studienbeihilfe, Familienbeihilfeoder Kinderbetreuungsgeld gekürzt.

Zuverdienstgrenzen bei Studium und Studienbeihilfe

Höhe des monatlichen Einkommens für Studienbeihilfe nicht relevant

Seit 2020 dürfen Studenten neben dem Bezug von Studienbeihilfe 15.000 Euro im Kalenderjahr dazuverdienen. Zuvor waren es nur 10.000 Euro. Das Einkommen vor Bezug von Studienbeihilfe hat erst mal keine Auswirkung auf das laufende Stipendium. Bei der Bemessung gilt eine Jahresbetrachtung, das bedeutet, wie viel in einzelnen Monaten verdient wird, ist nicht relevant.

Wie Einkommen laut Gesetz für Studenten definiert wird


Unter Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist das Bruttoeinkommen bei nicht selbständiger Tätigkeit abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben zu verstehen. Sonderzahlungen und Überstunden werden ebenfalls zum Einkommen gerechnet. Bei selbständigen Einkünften treten anstelle der Werbungskosten die Betriebsausgaben.

Was bei Studierenden steuerlich als Einkommen zählt

Als Einkommen gelten neben den Einkünften aus Erwerbstätigkeit auch Waisenpensionen, Waisenrenten oder Leistungen wie Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld. Wird in einem Monat kein Stipendium bezogen, weil dieses eventuell aufgrund einer Vollbeschäftigung ruht, so bleiben die Einkünfte dieses Monats außer Betracht.

In welchen Fällen sich die Einkommensgrenze erhöht

Die Einkommensgrenze von jährlich 15.000 Euro erhöht sich für jene Studierenden, die eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind haben. Die Erhöhung hängt vom Alter der Kinder ab und beträgt mindestens 3.000 Euro pro Jahr.

Wann und in welchem Ausmaß die Studienbeihilfe gekürzt werden kann

Überschreitet der Studierende seine Zuverdienstgrenze, wird die Studienbeihilfe in jenem Ausmaß gekürzt, in welchem der Zuverdienstgrenze überschritten wird.

Zuverdienstgrenzen bei der Familienbeihilfe

Die Einkommensgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe liegt ebenfalls bei 15.000 Euro pro Kalenderjahr. Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen des Studierenden diese Grenze, wird die Familienbeihilfe in jenem Ausmaß gekürzt, in welchem die Zuverdienstgrenze überschritten wird. Nicht in die Einkommensgrenze für die Familienbeihilfe mit einbezogen werden Einkünfte, die vor oder nach dem Zeitraum erzielt werden, für die Familienbeihilfe zusteht sowie Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und einkommensteuerfreie Bezüge wie Studienbeihilfe.

Nicht in das einkommensteuerpflichtige Einkommen, einzurechnen sind:

  • Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Lehrlingsentschädigung
  • Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
  • Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
  • Arbeiterkammerumlage
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Pendlerpauschale
  • Werbungskostenpauschale
  • Sonderausgabenpauschale
  • Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)

Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt. Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden.

Was beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld gilt

Bezieht ein Student Kinderbetreuungsgeld so ist hinsichtlich der Zuverdienstgrenzen zu beachten, für welche Bezugsvariante sich der Student entschieden hat. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte, diese darf jedoch mindestens 16.200 Euro jährlich betragen. Nicht zu den relevanten Einkünften zählen Familienbeihilfe, Wochengeld, Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund einer nichtselbständigen Beschäftigung oder Studienbeihilfe.

So wird die Zuverdienstgrenze für Kinderbetreuungsgeld berechnet

In die Zuverdienstgrenze mit einbezogen werden aber das Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pensionen. Der Zuverdienst ist durch eine spezielle Berechnungsmethode zu ermitteln. Zur vereinfachten Berechnung kann der Online-Rechner auf sozialversicherung.at genutzt werden.

Einschleifregel wenn Grenze überschritten
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist ein Zuverdienst bis maximal 7.300 Euro pro Kalenderjahr möglich. Die Berechnung des Zuverdiensts ist dieselbe wie für das pauschale Kinderbetreuungsgeld. Wird die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, so ist bei beiden Varianten nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird, womit die sogenannte Einschleifregel greift. Um ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld bereits im Vorhinein für eine bestimmte Zeit (nur ganze Kalendermonate) verzichtet werden.

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