Gastro-Hilfspaket: steuerliche Erleichterungen ab Juli
Mit einer Reihe von steuerlichen Erleichterungen für Gastronomen und Konsumenten sollen Anreize geschaffen werden, wieder Lokale zu besuchen. Was ab 1. Juli 202 für Essensgutscheine für Mitarbeiter, Absetzbarkeit von Geschäftsessen, Umsatzsteuer für alkoholfreie Getränke und die Schaumweinsteuer gilt.
Viele Menschen sind noch nicht in der Stimmung in Cafes und Restaurants zu gehen. Steuerliche Anreize sollen helfen.
Viele Lokale sind nach der Wiedereröffnung nur spärlich besucht oder haben erst gar nicht aufgesperrt. Um das zu ändern und die Menschen zu animieren, wieder mehr Geld in Gastronomie auszugeben, hat das Parlament ein „Gastronomie-Hilfspaket“ beschlossen. TPA Expertin Veronika Seitweger hat die wichtigsten steuerlichen Änderungen zur Unterstützung der Gastronomie ab 1.Juli 2020 zusammengefasst.
COVID-19 Gastronomie-Hilfspaket: Diese Maßnahmen wurden mit dem 19. COVID-19-Gesetz beschlossen:
• Steuerliche Absetzbarkeit von Essensgutscheinen steigt: Die Höchstgrenze für diese steuerfreien Gutscheine für Mitarbeiter wird von 4,40 Euro auf 8,00 Euro angehoben.
• Grenze für steuerfreie Lebensmittelgutscheine für Mitarbeiter steigt: Die Höchstgrenze für diese steuerfreien Gutscheine für Mitarbeiter wird von 1,10 Euro auf 2,00 Euro erhöht.
• Absetzbarkeit von Geschäftsessen erhöht: Die steuerliche Absetzbarkeit von, für die Gastronomie wichtigen Geschäftsessen, wird für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 50 auf 75 Prozent erhöht.
• Umsatzsteuer für alkoholfreie Getränke halbiert: Der Umsatzsteuersatz für in der Gastronomie konsumierte alkoholfreie Getränke wird vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 20 auf 10 Prozent reduziert.
• Schaumweinsteuer gestrichen: Die Verbrauchssteuer auf Schaumweinsteuer wird endgültig abgeschafft.
Getränke: Die Regelungen für Umsatzsteuer-Reduktion
Der gesenkte Umsatzsteuersatz gilt nur für alkoholfreie Getränke, die in der Gastronomie ausgeschenkt werden.
Konkret bedeutet dass, das der reduzierte Steuersatz nur für Getränke angewendet werden darf, die vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden. Laut Gesetz sind das „offene“ nichtalkoholische Getränke. Nichtalkoholische Getränke sind beispielsweise
• Wasser,
• Limonaden,
• Säfte,
• alkoholfreie Cocktails
• alkoholfreies Bier (mit max. 0,5 % vol Alkoholgehalt),
Getränke, die im Handel, etwa im Supermarkt, oder von Getränkeautomaten und bei Abhol- oder Lieferservices verkauft werden, unterliegen weiterhin dem Steuersatz von 20 Prozent. Der reduzierte Steuersatz ist kein Wahlrecht und daher zwingend umzusetzen.
Fehler kommen teuer
Der ermäßigte Steuersatz für alkoholfreie Getränke ist vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 befristet. „Diese Änderung ist in der Registrierkasse entsprechend zu ändern“, so TPA-Steuerberaterin Seitweger. „Sollten ab Juli fälschlicherweise 20 Prozent für alkoholfreie Getränke in Rechnung gestellt werden, müssen aufgrund der Rechnungslegung 20 Prozent Umsatzsteuer an die Finanz abgeführt werden“, warnt die TPA-Expertin.
Vorsteuerabzug in voller Höhe gilt weiterhin
Der Vorsteuerabzug für den Wareneinkauf darf weiterhin in voller Höhe geltend gemacht werden, da die Senkung des Steuersatzes nicht für den Handel gilt.
Preissenkung weitergeben oder Gewinne erhöhen
Durch die Senkung des Steuersatzes soll Gastronomen eine größere Gewinnspanne bleiben. Seitweger: „Ob die Betriebe die Getränkepreise gleich lassen oder die Erleichterung an die Konsumenten durch eine Preissenkung weitergeben, bleibt den Unternehmen überlassen.“