Europäische Einheits-KöSt: Was auf Unternehmen zukommt

Die Europäische Kommission schlägt eine einheitliche Berechnung der Steuerbasis von Unternehmen innerhalb der EU vor. trend-Korrespondent Jakob Arnim-Ellissen hat zwei Experten gefragt, welche Folgen das für österreichische Firmen hätte.

Europäische Einheits-KöSt: Was auf Unternehmen zukommt

Im Kampf gegen Steuervermeidung durch internationale Konzerne hat die Europäische Kommission einen neuen Vorschlag zur Neuauflage der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) vorgelegt. Damit soll eine EU-weit einheitliche Berechnung der Steuerbasis von Unternehmen erreicht werden. Die neue GKKB soll in zwei Stufen implementiert werden und verpflichtend für die größten Unternehmensgruppen in der EU sein.

Das soll auch für Unternehmen Vorteile bringen – müssten sie sich doch nicht mehr mit unterschiedlichen nationalen Systemen auseinandersetzen. Jakob Arnim-Ellissen, Brüssel-Korrespondent des trend, hat zwei Experten befragt, was die Folgen für heimische Firmen wären und ob der Vorschlag tatsächlich die Compliance-Kosten senken könnte.

Die Experten: Michael Lang ist Steuerrechtsexperte an der Wirtschaftsuniversität Wien. Mit seinem Institut hat er das Thema seit Jahren wissenschaftlich begleitet. Herbert Kovar ist Tax Leader und Partner der Unternehmensberatung Deloitte. Er hat für den trend die Vorschläge der Kommission mit dem geltenden österreichischen Recht verglichen.


1. Wie funktioniert der Vorschlag?

Die Kommission hat zwei Richtlinien vorgelegt: Zuerst soll bis 2019 die Berechnung der Steuerbasis vereinheitlicht werden (Common Corporate Tax Base, CCTB). Dafür wurde ein detailliertes Steuersystem ausgearbeitet, inklusive zulässiger Frei- und Absetzbeträge.

Bis 2021 soll in einem zweiten Schritt bei international tätigen Unternehmen die Gewinnermittlung EU-weit konsolidiert werden (Common Consolidated Corporate Tax Base, CCCTB). Das bedeutet, dass für die gesamte EU nur mehr eine Steuererklärung nötig wird. Das Finanzamt im Land der Unternehmenszentrale berechnet die Steuerbasis der Unternehmensgruppe und verteilt diese nach einer fixen Formel auf die Mitgliedsländer, in denen dann die entsprechenden Steuern eingehoben werden. Ziel ist, Gewinne dort zu versteuern, wo sie erzielt werden. Die Kommission schlägt vor dabei drei Faktoren gleichwertig zu berücksichtigen: (1) das Anlagevermögen, (2) die Personalkosten und (3) den Umsatz eines Unternehmens in den einzelnen Ländern.

2. Wird der Steuerwettbewerb damit beendet?

Nein. Über die Höhe ihrer Steuersätze entscheiden weiterhin die Mitgliedsstaaten. Vor der Konsolidierung bleiben die Verfahren ohnehin vollständig bei den nationalen Finanzbehörden. Und auch die Konsolidierung funktioniert ohne Angleichung der Steuersätze: Jedes Land besteuert den ihm zugewiesenen Anteil der Steuerbasis mit dem seinem Steuersatz.

3. Wen trifft das neue System?

Verpflichtend soll es nur für Unternehmen mit einem EU-weiten Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro sein. Alle anderen können freiwillig hinein optieren.

4. Für den Großteil der Unternehmen wird sich also nichts ändern?

Unmittelbar nicht. Es könnte aber zu einer schleichenden Harmonisierung kommen, glaubt Michael Lang, Steuerrechtsexperte der Wirtschaftsuniversität Wien: „Man wird in den Mitgliedsstaaten bei Körperschaftssteuer-Reformen die europäische Regelung zum Benchmark machen. Der Gesetzgeber wird sich innerstaatlich rechtfertigen müssen, wenn er davon abweicht.“ Das von der Kommission vorgeschlagene System würde also zur Blaupause für nationale Reformen.

5. Wie unterscheidet sich das neue System von den geltenden Regelungen in Österreich?

In Summe wären die neuen Regelungen für heimische Unternehmen eher von Nachteil, glaubt Deloitte-Partner Kovar: „Es gibt einige Punkte in denen Unternehmen schlechter gestellt würden als bisher.“ Details wie folgt:

  • Forschung und Entwicklung:

Die Kommission sieht einen erhöhten Abzug von Kosten für F&E vor. Für bis zu zwanzig Millionen Euro im Jahr können 150 Prozent der Kosten abgesetzt werden. Start-ups können sogar 200 Prozent absetzen. Von Investitionen über 20 Millionen können 125 Prozent geltend gemacht werden. Eine Investition von 30 Millionen verringert die Steuerbasis demnach um 42,5 Millionen (30 Millionen + 50 Prozent von 20 Millionen + 25 Prozent von 10 Millionen).

In Österreich können derzeit zwölf Prozent der Forschungsaufwendungen als Forschungsprämie geltend gemacht werden. Hier handelt es sich allerdings um eine echte Cash-Prämie und keine bloße Verringerung der Steuerbasis. Beim österreichischen Körperschaftssteuersatz von 25 Prozent entspricht der 50-Prozent-Bonus der Kommission der zwölf-prozentigen Forschungsprämie.

Bei Investitionen über 20 Millionen Euro würden Unternehmen aber deutlich weniger profitieren als bisher. „Damit würden forschungs- und entwicklungsintensive Leitbetriebe getroffen werden, die als Katalysator für die wirtschaftliche Entwicklung ganzer Regionen wirken“, so Kovar. Auch Start-ups müssten mit Nachteilen rechnen, wird eine Verringerung der Steuerbasis doch nur bei entsprechend hohen Gewinnen wirksam. Die Hoffnung der Kommission, dass der Forschungsbonus kleine Unternehmen zum freiwilligen Wechsel ins neue System motivieren könnte, scheint damit eher unbegründet.

  • Zinsschranke und Investitionsfreibetrag:

Die Kommission schlägt vor, dass Fremdkapitalkosten nur bis zur Höhe der vereinnahmten Zinsen oder anderen steuerbaren Erträgen aus Finanzanlagen abzugsfähig sind. Im Gegenzug soll ein Investitionsfreibetrag eingeführt werden, der sich nach der Erhöhung der Eigenkapitalbasis richtet. Mit diesen beiden Maßnahmen soll der Debt-Bias, also die steuerliche Bevorzugung von Fremd- gegenüber Eigenkapital reduziert werden.

Österreich hat 2014 ein generelles Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen in Niedrigsteuerländern sowie ein Abzugsverbot für Fremdkapitalzinsen eingeführt. Hier sieht Deloitte einen der wenigen Vorteile für Unternehmen in den neuen Regelungen. Beim Investitionsfreibetrag sei allerdings fraglich, ob heimische Unternehmen davon profitieren können. „Österreich hat im Vergleich zu anderen Ländern einen sehr schwachen Eigenkapitalmarkt“, sagt Kovar: „Bei uns geht viel über Fremdkapital.“

  • Anrechnung von Verlusten im Ausland:

Der zweite Schritt im Kommissionsvorschlag würde die Anrechnung von Verlusten im Ausland obsolet machen. Schließlich würden hierbei alle EU-weiten Verluste und Gewinne einer Unternehmensgruppe in der Steuerbasis konsolidiert werden. Aber schon im ersten Schritt hat die Kommission Vorkehrungen getroffen. Konkret sollen Verluste ausländischer Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten so lange abzugsfähig sein, bis im Ausland wieder Gewinne erzielt werden – längstens aber fünf Jahre lang. Dann folgt eine Nachbesteuerung der geltend gemachten Verluste. Bei Verkauf oder Liquidierung der ausländischen Tochtergesellschaft wird ebenfalls nachversteuert.

Mit der Gruppenbesteuerung gibt es eine entsprechende Regelung auch in Österreich. Anders als beim Kommissionsvorschlag können bei Liquidierungen die Verluste allerdings endgültig abgesetzt werden. Für Kovar eine weitere Schwachstelle des neuen Systems.


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6. Kann der Vorschlag die Compliance-Kosten verringern?

Den größten Vorteil für Unternehmen sieht die Kommission in der Reduzierung von Compliance-Kosten. Diese müssten sich EU-weit nur mehr mit einem Steuersystem auseinandersetzen und, bei Umsetzung der Konsolidierung, sogar nur mehr mit einer Steuerbehörde. Trotzdem rechnet Kovar kurz- und mittelfristig sogar eher mit höheren Compliance-Kosten.

Denn die Einführung eines neuen Systems würde erst einmal zu rechtlicher Unsicherheit führen. „Die bestehenden Steuersysteme sind über Jahre gewachsen, vor allem durch Entscheidungen der Höchstgerichte. Es wird Jahre dauern, bis es diese Judikatur für das neue System gibt“, sagt Kovar. Dieses Problem sieht auch Steuerexperte Lang: „Es handelt sich zudem um Richtlinien, die erst ins nationale Recht übertragen werden müssen. Und es kann durchaus sein, dass die gleichen Regelungen in Schweden und Spanien unterschiedlich ausgelegt werden.“

Schließlich müssen sich Unternehmen auch erst an die neuen Regelungen anpassen. Die Kommission hat sich an Best-Practice-Modellen in ganz Europa orientiert, die sich zum Teil deutlich von den in Österreich üblichen Methoden unterscheiden. Große Konzerne, für die der Vorschlag verpflichtend ist, sollten damit aber kein Problem haben, glaubt Lang: „Es kann schon sein, dass man sich da auf etwas ganz Neues einlassen muss. Dafür ist diese Neue dann aber überall anwendbar.“

7. Wie sieht der weitere Fahrplan aus?

Laut Finanzministerium steht der Kommissionsvorschlag beim nächsten Wirtschafts- und Finanzrat am 8. November auf der Tagesordnung. Bis zu einem endgültigen Beschluss ist es aber wohl noch ein weiter Weg. Denn dazu braucht es Einstimmigkeit unter allen Mitgliedsstaaten.

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