COVID-19 wirbelt Auslandsgeschäft steuerlich durcheinander

Unterbrechungen von Projekten im Ausland, Mitarbeiter im Home Office in Österreich statt im Ausland und notwendige Änderungen bei Verrechnungspreisen durch Covid-19 können die steuerliche Praxis von Unternehmen mit Auslandsgeschäften durcheinander wirbeln. Wie diese jetzt am besten darauf reagieren sollten.

Thema: Steuertipps
COVID-19 wirbelt Auslandsgeschäft steuerlich durcheinander

Bei Mitarbeitern, die sonst im Ausland stationiert sind, jetzt aber in Österreich sind, kann es zu einer Registrierungspflicht kommen.

Die Corona-Pandemie hat auch viele Unternehmen, die im Ausland tätig sind, in die Krise gestürzt. Geschäftsmodelle und Lieferketten wurden massiv getroffen. Beschäftigungsverhältnisse von Mitarbeitern, die im Ausland stationiert sind, durcheinandergewirbelt. So waren bei international tätigen Unternehmen viele im Home Office in Österreich, statt wie sonst im Ausland. Projekte in anderen Ländern haben sich verzögert und Verrechnungspreissysteme wurden auf den Kopf gestellt. Gebühren, Verlustzuweisungen, ungenutzte Kapazitäten - vieles was vor der Krise stimmte, hat nun keine Gültigkeit mehr. Diese Umbrüche in den täglichen Abläufen können gerade im internationalen Kontext auch steuerliche Auswirkungen haben. Iris Burgstaller, Steuerexperten der TPA, sagt worauf es ankommt und sagt wie steuerliche Risiken und Kosten in Folge der Krise vermieden werden können.


1. So passen Unternehmen ihr Verrechnungspreissystem an die Krise an
Die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen müssen im jeweiligen Verrechnungspreissystem berücksichtigt
werden. Das bestehende System sollte geprüft werden und gegebenenfalls an die geänderten Bedingungen am Markt angepasst werden.

Wesentliche Fragen sind:
- Welche Geschäftseinheit trägt die Risiken und Kosten der Krise, insbesondere durch Umsatzrückgängen, Effizienzverlusten, ungenutzten Kapazitäten und Unterauslastungen und zusätzlich notwendiger Liquidität?
- Können „Limited Risk“-Einheiten im Konzern an den Risiken und Verlusten beteiligt werden?
- Sollen Verrechnungen wie Management Fees oder Lizenzen an Kunden ausgesetzt werden
- Müssen Preislisten neu kalkuliert oder Planwerte angepasst werden?
- Sind die erstellten Benchmarks weiterhin anwendbar oder müssen diese angepasst werden?
- Wie sind Liquiditätsmaßnahmen (neue Darlehen, Stundungen etc) gegenüber einzelnen Geschäftseinheiten fremdüblich zu verrechnen? Kann auf Zinsen in der Krise verzichtet werden?
„Eine Prüfung der bestehenden Rahmenbedingungen und Vereinbarungen ist für internationale Unternehmen empfehlenswert“, so Burgstaller, Steuerexpertin der TPA.

2. Bei Verzögerung von Projekten im Ausland kann rückwirkend Betriebsstättengründung nötig sein
Viele Firmen, speziell Baufirmen, haben aufgrund von Corona ihre Projekte im Ausland auf Eis legen müssen. Arbeiten wurden gestoppt, Mitarbeiter nach Hause geschickt. Mit der Folge, dass sich etwa Bauprojekte verzögern. Das Problem aus steuerlicher Sicht ist jedoch, dass dies keine Fristenhemmung bedeutet. „Es kann so unter Umständen ungeplant rückwirkend eine Betriebsstättengründung notwendig werden“, so Expertin Burgstaller. Denn im internationalen Projektgeschäft kommt es bei grenzüberschreitendem Einsatz von Mitarbeitern unter Umständen zur Begründung von Betriebsstätten, wenn Fristen auf Baustellen überschritten werden oder längerfristiger Tätigkeit vor Ort notwendig sind. Bei zeitabhängigen Betriebsstätten wie am Bau wird die Frist von meist zwölf Monaten fast immer durch den Projektbeginn (Eintreffen des ersten Mitarbeiters auf der Baustelle) bis zur Übergabe des Projekts berechnet.

3. Besteuerung von Mitarbeitern kann sich durch Home-Office-Land ändern
Sofern Mitarbeiter coronabedingt ihren Job im Home Office im Ansässigkeitsstaat erbrachte, also dort wo der Mitarbeiter seinen Hauptwohnsitz hat, und nicht wie sonst im sogenannten Tätigkeitsstaat, sind diese Tage nach den Doppelbesteuerungsabkommen im Ansässigkeitsstaat zu versteuern, also beispielsweise in Österreich. „Unternehmen sollten in solchen Fällen prüfen, ob es zu neuen (Registrierungs-)Pflichten des Arbeitgebers im ausländischen Ansässigkeitsstaat kommt. Auch mögliche Änderungen bei Sozialversicherung und Lohnnebenkosten im jeweiligen Land sind zu beachten“, so Burgstaller. Mit Deutschland gibt es allerdings eine eigene Sondervereinbarung, die auf den ohne Corona regulären Arbeitsort abstellt – hier gilt es vor allem die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

Schenkung von Immobilien: So tappen Sie nicht in die Steuerfalle
Schenkung von Immobilien: So tappen Sie nicht in die Steuerfalle

Welche Steuer bei Schenkungen von Liegenschaften anfallen, warum man sich …

Sachbezug Pkw: So viel kostet Sie Ihr Firmenauto im Monat
Sachbezug Pkw: So viel kostet Sie Ihr Firmenauto im Monat

Der CO2-Grenzwert für den begünstigten Sachbezug bei Dienstautos sinkt …

Neue NoVA ab 2020: So stark können sich Neuwagen verteuern
Neue NoVA ab 2020: So stark können sich Neuwagen verteuern

Die Neuwagen-Kaufsteuer NoVA wird laufend angepasst. Käufer von Autos mit …

So können Firmen Ausgaben für Katastrophen steuerlich absetzen
So können Firmen Ausgaben für Katastrophen steuerlich absetzen

Was ist wichtig, wenn Unternehmen mit Schäden von Naturkatastrophen wie …