Beschäftigungsbonus: So funktioniert die Förderung

Seit dem 1. Juli bekommen Unternehmen, die einen Arbeitslosen, einen österreichischen Bildungsabgänger oder einen Jobwechsler einstellen, für drei Jahre die Hälfte der Lohnnebenkosten gefördert. Der Run auf den sogenannten Beschäftigungsbonus wird groß sein. Steuer- und Arbeitsrechtsexperte Wolfgang Höfle der TPA erläutert die Förderbedingungen.

Thema: Steuertipps
Beschäftigungsbonus: So funktioniert die Förderung

Der Staat zeigt sich derzeit gegenüber Unternehmern, die neues Personal einstellen, großzügig.

Am 1. Juli 2017 ist der Startschuss für den sogenannten Beschäftigungsbonus gefallen. „Da nur ein bestimmtes Förderkontingent zur Verfügung steht, sollten die Anträge so rasch wie möglich gestellt werden“, rät Wolfgang Höfle, Lohnsteuer-Experte bei TPA.

Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse
· sind vollversicherungspflichtig,
· bestehen ununterbrochen für zumindest vier Monate,
· unterliegen der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht und
· werden mit förderungsfähigen Personen besetzt.

Gefördert werden Unternehmern, die zusätzliche Personen einstellen, die
• beim AMS als arbeitslos gemeldet sind,
• Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung (wie Schulen oder Hochschulen) sind oder
• in Österreich bereits beschäftigt gewesenen sind (Jobwechsler).

Sozialversicherung prüft

Das Vorliegen eines der Kriterien muss vom Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung eines neu eingestellten Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen und bei Abrechnung dem Austria Wirtschaftsservice (aws) vorgelegt werden.

Anträge für Beschäftigungsboni müssen beim Austria Wirtschaftsservice („aws“) gestellt werden. Die Förderanträge können seit dem 1. Juli 2017 gestellt werden. „Da nur ein bestimmtes Förderkontingent zur Verfügung steht, sollten die Anträge so rasch wie möglich gestellt werden“, rät TPA-Lohnsteuer-Profi Höfle.

Lohnnebenkosten werden gefördert

Die Förderung für Unternehmen, die zusätzliche Mitarbeiter einstellen, ist lukrativ. Denn der Staat fördert die Lohnnebenkosten (Dienstgeberanteile) für zusätzliche Beschäftigte zu 50 Prozent für die Dauer von bis zu drei Jahren. Die Förderung wird allerdings erst im Nachhinein ausbezahlt.

Zu den Lohnnebenkosten zählen:
• Krankenversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil)
• Unfallversicherungsbeitrag
• Pensionsversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil)
• Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil)
• IESG-Zuschlag
• Wohnbauförderungsbeitrag
• Mitarbeitervorsorge (BMSVG)
• Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
• Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
• Kommunalsteuer

Beschäftigungsstand wird überprüft

Um zu prüfen, ob durch die Neueinstellung ein zusätzliches Dienstverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand an fünf Stichtagen herangezogen: Am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie das jeweilige Ende der vier Vorquartale. Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Den Beschäftigungsstand zu den jeweiligen Stichtagen können Unternehmen über das WEBEKU (Online-Plattform der Gebietskrankenkassen) abrufen.

Wer der Finanz oder der Sozialversicherung Geld schuldet, kriegt keine Förderung

Wenn beim zuständigen Finanzamt der Betriebsstätte oder bei einem Sozialversicherungsträger vollstreckbare Abgabenrückstände bestehen, ruht der Anspruch auf Auszahlung der Förderung. Dies gilt auch bei Insolvenzverfahren oder missbräuchlichen Umgründungen.

Bei fristgerechter Begleichung der vollstreckbaren Abgabenschuld, Fortführung des Unternehmens und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen wird die Auszahlung aber fortgesetzt.

Geld vom Staat: Gezahlt wird im Nachhinein

Die Abrechnung und Auszahlung des Beschäftigungsbonus erfolgt einmal jährlich im Nachhinein. Für Anträge, die etwa am 1. Juli 2017 gestellt werden, ist der Abrechnungsstichtag der 1. Juli 2018. Innerhalb von drei Monaten ab dem Abrechnungsstichtag muss eine Abrechnung mit zahlreichen zusätzlichen Informationen vorgelegt werden.

Überprüfung der Daten im Zuge einer Lohnabgabenprüfung

Auch bei einer Lohnabgabenprüfung (GPLA) wird geprüft, ob die Förderung rechtens ist. Dazu werden die Daten mit der aws abgeglichen. Welche Konsequenzen Abweichungen haben, wird in den Richtlinien zum Gesetz stehen, das noch ausständig ist.
Die Förderungen sollten für Unternehmen kein steuerbares Einkommen darstellen und damit zusammenhängende Ausgaben trotzdem abzugsfähig bleiben.

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss Antrag bestätigen

Für einen Antrag braucht man einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Diese müssen unter anderem bestätigen, ob es sich um eine förderfähige Person handelt als auch den jeweiligen Beschäftigungsstand pro Stichtag. Auch müssen sie den Förderantrag gemeinsam mit dem Förderwerber unterzeichnen und bestätigen, dass es sich um ein förderfähiges Unternehmen handelt. Auch bei Neu- und Umgründungen ist eine Bestätigung des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers erforderlich, um zu bestätigen, dass diese Neu-, Aus- bzw. Umgründung nicht zur Umgehung von Förderungsbestimmungen erfolgt ist.

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