Begünstige Corona-Ratenzahlung: Was bis 30. September zu tun ist
Unternehmen konnten um eine coronabedingte Stundung der Abgaben ansuchen, nun gibt es ein begünstigtes Ratenzahlungskonzept. Unternehmen müssen dazu aber bis 30. September einen Antrag stellen. Yasmin Wagner von der TPA Steuerberatung sagt, worum es geht.
Die gesetzliche Verlängerung der Stundungsfrist und das begünstigte Ratenzahlungskonzept sind alternative Tatbestände.
Im Zug der Coronakrise hat der Staat Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Abgaben zinsenfrei zu stunden.
Stundungen bis 15. Jänner 2021 zinsfrei verlängert
Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurden und deren Frist am 30. September bzw. 1. Oktober endet, werden gesetzlich – ohne dass ein weiterer Antrag erforderlich ist – bis 15. Jänner 2021 zinsenfrei verlängert. Grundsätzlich sind diese Abgaben anschließend in voller Höhe sofort zu begleichen.
Neues Corona-Ratenzahlungskonzept: Bis Ende September Antrag stellen
Neben dieser Stundungsmöglichkeit wurde zur Stärkung der Liquidität per Gesetz auch ein begünstigtes „Corona-Ratenzahlungskonzept“ eingeführt. Im Gegensatz zu den bereits bisher bestehenden Ratenkonzepten, liegt die Bewilligung des Antrages nicht im Ermessen der Behörde. Vielmehr hat der Steuerzahler einen Rechtsanspruch auf Bewilligung seines Ratenansuchens auf zwölf Monate, sofern der entsprechende Antrag bis zum 30. September 2020 gestellt wird. „Gesetzlich war unklar, wann nun die erste Rate fällig ist, wenn das Corona-Ratenzahlungskonzept in Anspruch genommen wird“, befindet Yasmin Wagner von der TPA Steuerberatung.
Erste Ratenzahlung im Oktober fällig
Dies wurde nun durch das Finanzministerium auf Nachfrage von TPA Steuerberatung klargestellt: Die gesetzliche Verlängerung der Stundungsfrist und das begünstigte Ratenzahlungskonzept sind alternative Tatbestände. „Wer eine Ratenzahlung möchte, muss unbedingt bis 30. September einen Antrag stellen“, rät Wagner. Die erste Rate hat dann mit Oktober 2020 zu erfolgen.