So funktioniert das neue Steuer-Rückerstattungsverfahren
Seit Jahresanfang gelten neue Regeln für das Rückerstattungsverfahren von in Österreich einbehaltenen Abzugssteuern, Lohnsteuern und Kapitalertragssteuer.
Die Steuerrückerstattung von Dividenden, Substanzgewinnen, Zinsen oder Abzugs- und Lohnsteuer sollte man sich nicht entgehen lassen.
Geld zurück vom Staat für Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer und Abzugssteuer auf grenzüberschreitende Transaktionen ist für viele Private und Unternehmen ein Dauerbrenner. Denn dabei geht es bei den Steuerzahlern oft um nicht wenig Geld, die sie zurückerstattet bekommen. Zuletzt sind gerade durch den Cum-Cum bzw Cum-Ex Skandal die Rückerstattungsverfahren von Kapitalertragsteuer in den Fokus gerückt.
In Österreich gelten nun seit Jahresanfang für das dafür notwendige Rückerstattungsverfahren neue Regeln. "Das neue Verfahren gilt, unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage die Rückerstattung erfolgt, also ob auf Basis eines Doppelbesteuerungsabkommen oder des österreichisches Steuerrechtes", sagt Iris Burgstaller, Expertin für internationales Steuerrecht bei TPA.
Wen die Neuregelung des Rückerstattungsverfahrens betrifft
Die gängigsten Fälle von Steuer-Rückerstattungen:
• Ausländische Privatpersonen, die auf Einkünfte aus österreichischem Kapitalvermögen wie auf Dividenden, Substanzgewinne aus Aktien oder Fonds, Derivaten und Zinsen Kapitalertragsteuer (KESt) zahlen.
• Fonds, die Dividenden, Zinsen oder sonstigen Erträge ausschütten.
• Ausländische Firmen, wenn diese auf das Entgelt für die Überlassung von Mitarbeitern nach Österreich Abzugsteuer gezahlt haben.
• Ausländische Dienstnehmer, wenn für eine Tätigkeit vor Ort in Österreich zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten wurde.
• Ausländische Konzernunternehmen, wenn in Österreich KESt oder Abzugsteuer einbehalten wurde, wenn bei der Zahlung beispielsweise nicht alle nötigen Nachweise für eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer auf Dividenden oder Abzugsteuer auf Lizenzen vorlagen.
Worin die Verfahrensänderung besteht
Für die Rückerstattung von Abzugsteuer oder der KESt ist seit Anfang 2019 nun ein zweistufiges Verfahren einzuhalten.
1. Online Vorausmeldung nötig
Es muss elektronisch eine Vorausmeldung erfolgen. Diese darf frühestens nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung erfolgen. Für alle in Frage kommenden Geschäftsvorfälle wie Verkauf Aktien, Dividenden, Arbeitskräfteüberlassung gibt es dazu nun eigene Formulare.
2. Formular muss per Post an das Finanzamt
Ein elektronisch vorausgemeldetes Formular muss dann samt Übermittlungsbestätigung ausgedruckt, von der ausländischen Steuerverwaltung mit der Ansässigkeitsbescheinigung versehen, per Post an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
So müssen Formulare verwendet werden
Die Ansässigkeitsbescheinigung muss durch die ausländische Steuerbehörde auf österreichischen Formularen erfolgen. Das österreichische Finanzministerium hat zur Verwendung ausländischer Formulare am 29. Jänner 2019 einen Erlass veröffentlicht, wonach die Ansässigkeitsbescheinigung für USA, Mexiko, Thailand und Türkei unter gewissen Voraussetzungen auf dem jeweiligen ausländischen Vordruck erfolgen kann.