Reiseplanung 2021: Urlaubsreisen und Stornobedingungen
Zum ausgehenden Winter stehen traditionell die Planungen für den Sommerurlaub an. Derzeit ist aber noch vielfach ungewiss, ob und unter welchen Umständen Reisen angetreten werden können. Die Juristen von Lansky, Ganzger + partner informieren über Ihre Rechte.
Reisen im Corona-Jahr 2021: Was Sie beim Buchen bedenken sollten.
Wieder einmal richtig verreisen - der Wunsch steht bei vielen verständlicherweise ganz oben. Doch immer noch ist ungewiss, ob, unter welchen Umständen und wohin man im Sommer 2021 reisen können wird. Die Katharina Raabe-Stuppnig und Hussein Al Rawi von der Rechtsanwaltskanzlei Lansky, Ganzger + partner haben die aktuelle Rechtslage analysiert und kommen zu dem Schluss, dass es im Jahr 2021 nicht mehr so einfach sein wird, sich auf die Corona-Pandemie als Grund für eine kostenlose Stornierung zu berufen.
In der Folge erläutern die Juristen die Bestimmungen für Individual- und Pauschalreisen.
Pauschalreisen und Individualreisen
- Von einer Pauschalreise spricht man, wenn eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für eine Reise (z.B.: Übernachtung und Anreise) zu einem Gesamtpreis vereinbart wird. Erfasst sind also Urlaubspakete.
- Bei einer Individualreise kümmert man sich selbstständig um die einzelnen Reiseleistungen.
Bei einer Pauschalreise sind Reisende (insbesondere derzeit) besser abgesichert. Fällt auch nur eine von mehreren vereinbarten Reiseleistungen aus, weil beispielsweise ein Flug nicht stattfinden kann, kann ein Pauschalreisender vom gesamten Vertrag mit dem Reiseveranstalter zurücktreten. Bei einem Individualreisenden beeinträchtigt der Ausfall einer Reiseleistung die anderen Reiseleistungen nicht. Er muss sich um individuelle Lösung hinsichtlich jeder einzelnen Reiseleistung kümmern.
Stornogebühren und Stornoklauseln
Bei Pauschalreisen sieht das sogenannte Pauschalreisegesetz (PRG) in § 10 Abs. 1 PRG vor Beginn der Pauschalreise ein gesetzliches Rücktrittsrecht vor, bei dessen Geltendmachung keine Gründe angegeben werden müssen. Der Reiseveranstalter kann aber in einem solchen Fall Stornogebühren verlangen.
Ohne Zahlung von Stornogebühr können Reisende dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen“ (§ 10 Abs. 2 PRG). Bei Individualreisen ist ein solcher Rücktritt ohne Angabe von Gründen nur dann möglich, wenn eine „Stornoklausel“ vertraglich vereinbart wurde. Für die Begründung eines Rücktrittsrechts ohne Stornokosten sind die Anforderungen noch etwas strenger als bei Pauschalreisen.
Keine Reisemöglichkeit im Jahr 2020: gibt es Geld zurück?
Wurde vor Beginn der Pandemie eine Reise gebucht und konnte diese Reise aufgrund von Corona nicht angetreten werden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, geleistete Zahlungen zurückzuerhalten. Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden.
Handelt es sich bei der gebuchten Reise um eine Individualreise, so können sich Betroffene auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen zurückverlangen.
Wurde eine Pauschalreise gebucht, so steht die oben dargelegte Rücktrittsmöglichkeit zur Verfügung. Für Reisen, die vor Ausbruch der Pandemie gebucht wurden, ist davon auszugehen, dass Corona sowohl als unvorhersehbar als auch als unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne des PRG einzustufen war.
Was muss beachtet werden, wenn eine Reise für Sommer 2021 gebucht wird?
Die Situation hat sich in Vergleich zum letzten Jahr verändert. Wird eine Reise nach Beginn der Pandemie gebucht, bedeutet dies, dass die Pandemie bzw. deren Auswirkungen bereits vorhersehbar und längst bekannt sind. Alleine der Umstand, dass eine Pandemie herrscht, ist daher nunmehr an sich nicht mehr ausreichend, um eine Reise kostenlos zu stornieren. Unabhängig davon kann es im Einzelfall aber wieder zu Unmöglichkeiten der Vertragserfüllung oder Unzumutbarkeit des Reiseantritts kommen. Diese Umstände sind vom Reisenden zu behaupten und nachzuweisen (siehe Antwort zur nachstehenden Frage).
Bekomme ich mein Geld auch zurück, wenn zwar keine Reisewarnung vorliegt, mir die Reise aber sonst nicht zumutbar ist?
Das Rücktrittsrecht kann nicht pauschal nach der Stufe der Reisewarnung beurteilt werden. Gibt es für die Urlaubsdestination eine Reisewarnung des Außenministeriums (Stufe 5 und 6), ist zwar davon auszugehen, dass derart starke „Beeinträchtigungen“ am Urlaubsort vorliegen, dass eine kostenlose Rücktrittsmöglichkeit anzunehmen ist. Das Vorliegen einer Reisewarnung ist aber nicht zwingende Voraussetzung. Im Einzelfall kann auch ohne Reisewarnung z.B. aufgrund von starken Einschränkungen durch behördliche Maßnahmen ein kostenfreies Rücktrittsrecht zustehen.
Corona ist mittlerweile bekannt und nicht mehr unvorhersehbar oder außergewöhnlich. Sollten jedoch weitere Umstände, wie beispielsweise ein örtliches Einreiseverbot oder eine Sperre des Flughafens, eine besondere Verbreitung einer Mutation in dem Reisegebiet etc. vorliegen, kann dies wiederum ein kostenfreies Rücktrittsrecht begründen. Umstände, die in der Individualsphäre liegen (z.B.: Sie erkranken), können nicht als solche Umstände herangezogen werden. Ist die Erbringung einer Reiseleistung (dauerhaft) unmöglich und sind die Maßnahmen rund um COVID-19 dafür kausal (z.B.: Hotel ist geschlossen) ist der Vertrag nicht aufrechtzuerhalten und sind bereits erbrachte Leistungen zurückzustellen.
Wenn Sie von einer Reise zurücktreten wollen, sollten Sie daher Nachweise für die „Unzumutbarkeit“ der Reise (wie beispielsweise Medienberichterstattungen, Äußerungen von Politikern, etc.) an den Reiseveranstalter herantragen. Aber Achtung! Reisenden steht nur dann ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu, wenn die Abreise unmittelbar bevorsteht. Für Reisen, die erst im Sommer stattfinden, muss somit noch zugewartet werden, um feststellen zu können, ob eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit besteht.
Kann ich die Reise kostenfrei stornieren, obwohl im Zielland keine Reisewarnung, jedoch ein Ausreiseverbot aus dem eigenen Land gilt?
Grundsätzlich gilt, dass das Rücktrittsrecht nach § 10 Abs. 2 PRG nur dann ausgeübt werden kann, wenn die Umstände, die der Reisende geltend macht, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten. Daher können etwa Ereignisse am Abflughafen keinen kostenfreien Rücktritt begründen. Ein Ausreiseverbot wird wohl aus diesem Grund eher nicht zur kostenfreien Stornierungsmöglichkeit führen.
Was passiert, wenn in meinem Hotel ein COVID-19-Fall auftritt und ich frühzeitig wieder abreisen möchte?
Der Beherbergungsvertrag ist grundsätzlich weiterhin aufrecht. Es besteht daher der Anspruch des Reiseveranstalters auf das vereinbarte Entgelt. Er muss sich aber die Kosten anrechnen lassen, die er sich aufgrund Ihrer früheren Abreise erspart hat (z.B.: Verpflegung, anderweitige Vermietung usw.). Treten Sie jedenfalls vor der Abreise mit dem Veranstalter in Kontakt und versuchen Sie eine Einzelfalllösung herbeizuführen.
Bei einer Reiseabsage: Muss sich der Reiseveranstalter bei mir melden oder muss ich auf ihn zugehen?
Wenn Sie von der Reise zurücktreten wollen, sollten Sie sich aktiv beim Veranstalter melden.
Quarantäne im Hotel – wer übernimmt die Kosten, wenn ich länger als die Reise gebucht wurde, bleiben müsste?
Der Hotelier hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz eines angemessenen Entgelts. Wer dieses zu tragen hat, hängt vom Recht des Staates ab, in dem Sie auf Urlaub sind. In manchen Ländern übernimmt der jeweilige Staat zumindest teilweise die Kosten. In Österreich stellt die örtlich zuständige Behörde in einem solchen Fall primär eine geeignete Unterkunft bereit. Diese Unterkunft erhält vom Bund im Rahmen der Kostentragung nach dem Epidemiegesetz 1950 eine Pauschale von 75 Euro pro Tag und Gast.
Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.
Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".