Quarantäne nach Urlaub: kein Ansprucht auf Entgelt

In Österreich scheint die COVID-19-Pandemie in Griff zu sein. Das ist jedoch nicht überall der Fall, was in der Urlaubssaison besonders beachtet werden sollte. Rückkehrer, die in Heimquarantäne müssen haben in der Zeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Thema: Corona: Recht im Ausnahmezustand
Quarantäne nach Urlaub: kein Ansprucht auf Entgelt

Die Urlaubs- und Feriensaison 2021 steht wie auch die des Sommers 2020 im Zeichen der Corona-Pandemie. Die Lage hat sich zwar im Vergleich zum Vorjahr deutlich entspannt, dennoch ist bei Reisen - vor allem bei denen in das Ausland - immer noch Vorsicht angesagt.

Rund um das Thema Reisen sind immer noch viele Fragen offen einige der wichtigsten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden in der Folge zusammengefasst.


Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Urlaubsverbrauch zwingen?

Auch in wirtschaftlich schweren Zeiten wie der Corona-Pandemie hat der Arbeitgeber kein Recht, den Verbrauch von Urlaub gegenüber den Arbeitnehmern einseitig anzuordnen. Der Urlaubskonsum ist entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes Vereinbarungssache. Somit haben Arbeitnehmer umgekehrt im Normalfall auch kein Recht, Urlaub eigenmächtig ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzutreten.


Muss Urlaub während Kurzarbeit verbraucht werden?

Eine Besonderheit ist für jene Betriebe vorgesehen, die ab 1. Juli 2021 in Kurzarbeit verbleiben oder Kurzarbeit neu einführen (Kurzarbeitsphase 5): Die Vereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft sieht für die in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter einen verpflichtenden Urlaubsverbrauch von einer Woche pro angefangenen zweimonatigen Kurzarbeits-Zeitraum vor.


Ist ein Urlaub im Ausland arbeitsrechtlich zulässig?

Trotz der coronabedingten Einschränkungen sind Urlaube im Ausland grundsätzlich möglich. Die Bedingungen für die Einreise in das Urlaubsland bestimmen sich nach den Vorschriften des jeweiligen Urlaubslandes. Für die Rückreise nach Österreich bei der Urlaubsrückkehr gilt die österreichische Einreise-Verordnung, die in der Regel einen 3-G-Nachweis verlangt (geimpft, getestet, genesen). Je nachdem, aus welchem Urlaubsland man zurückkehrt, kann es auch noch zusätzliche Anforderungen geben (z.B. Antritt einer verpflichtenden zehntägigen Heimquarantäne). Zu beachten ist, dass sich die Bestimmungen immer wieder ändern. Daher ist eine permanente Beobachtung der rechtlichen Lage erforderlich.


Was ist, wenn nach der Rückkehr eine Heimquarantäne erforderlich ist?

Für die Dauer der Heimquarantäne hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit (BMA) keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, da der Arbeitnehmer bereits bei Antritt der Auslandsreise wissen musste, dass er bei Wiedereinreise mit der Heimquarantäne konfrontiert sein wird. Der trotz drohender Heimquarantäne erfolgte Antritt der Auslandsreise ist daher als Fahrlässigkeit (selbstverschuldete Dienstverhinderung) zu werten.

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