Die Pension, die er als pensionierter Lehrer erhielt, war ihm zu gering. Als ehemaliger österreichischer Bundesbediensteter beanstandete ein Lehrer daher in dem Fall (C 159/15), dass seine Lehr- und Vertragsbedienstetenzeiten beim Bund vor dem 18. Lebensjahr bei der Berechnung seiner Beamtenpension nicht angerechnet worden waren. Er beanstandete dafür vor dem Verfassungsgerichtshof die geltende Altersgrenze von 18 Jahren.
Dem früheren Lehrer waren die entsprechenden Beiträge zur Pensionsversicherung nach seiner Übernahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erstattet und nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden. Vielmehr waren ihm. Der Verwaltungsgerichtshof wollte vom EuGH wissen, ob dies mit der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar ist.
Nun hat der EuGH dem Ansinnen des Lehrers, der als früherer Bundesbediensteter 80 Prozent der Bemessungsgrundlage als Pension erhält, einen Strich durch die Rechnung gemacht. Der Europäischen Gerichtshof entschied, dass die Altersgrenzen zur Berechnung der Beamtenpension zulässig sind.
Der EU-Gerichtshof stellte zwar fest, dass eine Regelung wie die des österreichischen Pensionsgesetzes zwar eine Ungleichbehandlung schaffe, die unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhe. Die EU-Staaten hätten aber die Freiheit, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen. Die EU-Staaten könnten nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte festsetzen, sondern auch im Rahmen eines betrieblichen Systems eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug der Altersrente festsetzen.