EU genehmigt Corona-Zuschüsse - Streit über Fixkosten hält an

Die EU genehmigt Zuschüsse und Garantien bis 800.000 Euro pro Unternehmen. Künftig sollen auch Klein- und Kleinstbetriebe Zuschüsse erhalten. Die Anpassung bedeutet jedoch nicht die von Österreich geforderte und von der EU-Kommission bisher abgelehnte Verlängerung des Fixkostenzuschusses. Was die neuen Regeln für den Fixkostenzuschuss vom bisherigen unterscheidet, wie viel Geld dafür noch im Topf ist.

EU genehmigt Corona-Zuschüsse - Streit über Fixkosten hält an

Die EU-Kommission hat jetzt zunächst grünes Licht für weitere vier Milliarden Euro an Wirtschaftskrisenhilfen für österreichische Unternehmen gegeben. Mit dem Geld darf Österreich Zuschüsse leisten oder Garantien übernehmen, bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen.

Klein- und Kleinstbetriebe können profitieren
Künftig können nun deshalb unter bestimmten Umständen auch Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern profitieren, die am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Die Hilfe werde auf Basis der "Wirtschaftskrisenklausel" (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV) in Kombination mit dem befristeten EU-Beihilfererahmen notifiziert, teilte die Kommission mit.

Zweite Phase des Fixkostenzuschusses ist noch strittig
Weiterhin Uneinigkeit herrscht jedoch zwischen der EU-Kommission und Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) über die zweite Phase des Fixkostenzuschusses. Für die erste Phase waren acht Milliarden Euro reserviert, zusammen mit der zweiten Phase sollte der Gesamtrahmen auf 12 Mrd. Euro steigen. Die erste Phase des Fixkostenzuschusses ist auf Basis der "Katastrophenklausel". Blümel will auch für die zweite Phase den Katastrophen-Artikel. Der Streits war entstanden, weil Österreich für alle von der Coronakrise betroffenen Unternehmen eine großzügige Unterstützung gewähren wollte. Die EU-Kommission verlangt aber eine Differenzierung zwischen denen, deren Geschäft wegen staatlicher Coronamaßnahmen still steht und denen, die zwar unter den Folgen der Wirtschaftskrise leiden, aber doch wieder Umsatz machen.

Der bisherige Stand der Dinge:

Was ist der Fixkostenzuschuss?
Mit der Beihilfe übernimmt der Staat Fixkosten jener Unternehmen, die wegen der Coronakrise hohe Umsatzverluste erleiden. Unter Fixkosten fallen unter anderem Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten, Aufwendungen für sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation und Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen. Dazu kommen Wertverluste bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese aufgrund der Covid-Krise mindestens die Hälfte ihres Wertes verlieren.


Wie ist der Fixkostenzuschuss I ausgestaltet? (FKZ I)
In der ersten Phase galt, dass der Staat Fixkosten für bis zu drei Monate aus der sechsmonatigen Periode 16. März bis 15. September 2020 übernimmt. Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt. 25 Prozent Zuschuss gibt es bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60 Prozent; 50 Prozent der Fixkosten werden bei einem Umsatzausfall von 60 bis 80 Prozent übernommen und 75 Prozent bei einem 80-prozentigen bis totalen Umsatzausfall. Dafür ist die absolute Maximalhöhe sehr großzügig bemessen. Unternehmen mit 25 Prozent Zuschuss können bis zu 30 Mio. Euro beantragen, bei 50 Prozent Zuschuss sind es 60 Mio. Euro und darüber 90 Mio. Euro. Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Berechtigt für den FKZ I sind aber nur Unternehmen, bei denen eine direkte Verbindung zwischen dem erlittenen Schaden und den staatlichen Covid-Maßnahmen gezeigt werden kann.

Wodurch unterscheidet sich der Fixkostenzuschuss II vom ersten ?
Der geplante Fixkostenzuschuss II kann für bis zu sechs Monate aus der neunmonatigen Periode 16. Juni 2020 bis 15. März 2021 beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage, was also als Fixkosten anerkannt wird, wurde deutlich erweitert. So sollten nun auch Abnutzung (AfA), "endgültig frustrierte Aufwendungen", also etwa Vorbereitungskosten für ein Event, das dann coronabedingt abgesagt werden musste, sowie das Finanzierungsleasing in die Fixkosten einbezogen werden. Um einen Anspruch zu haben reicht ein Umsatzausfall von 30 Prozent statt 40 Prozent. Die Ersatzrate für die Fixkosten ist nicht gestaffelt und mit 75 Prozent gedeckelt, sondern entspricht dem Umsatzausfall (62 Prozent Umsatzausfall bedeutet 62 Prozent Fixkostenzuschuss). Bis zu 100 Prozent der Fixkosten können damit übernommen werden. Pro Unternehmen ist der Zuschuss im FKZ II im Gegenzug mit 5 Mio. Euro gedeckelt, während im FKZ I bis zu 90 Mio. Euro möglich waren. Der Antrag ist, wie für den FKZ I, bis 31. August 2021 zu stellen. Die Basis für die Gewährung eines FKZ II ist allgemein eine "Erklärung des Unternehmens ... dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht" wurden.


"Kompensation von Umsatzausfälle durch Covid-19" zu allgemein formuliert
Österreich hat diesen FKZ II (wie schon den FKZ I) auf einem Recht aufgesetzt, die für "Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse" vorgesehen ist. Die EU-Kommission verweist aber darauf, dass diese Rechtsgrundlage nur gültig ist, wenn Entschädigungen für Einbußen gezahlt werden, die unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen sind, etwa wegen Quarantänemaßnahmen, durch die der Empfänger an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gehindert wurde. Als der FKZ I im Frühjahr 2020 beantragt wurde, war Österreich im Lockdown, der FKZ I wurde ausdrücklich als Kompensation für Unternehmen mit wirtschaftlichem Schaden wegen der Anti-Covid-Maßnahmen beantragt. Österreichs FKZ II sei viel zu allgemein gehalten, weil er für alle "Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise" gezahlt werden soll, kritisiert die EU-Kommission. Beihilfen für die Bewältigung der allgemeinen wirtschaftlichen Probleme in der Coronapandemie müssten nach einer anderen Rechtsgrundlage beantragt werden, nämlich als Beihilfe zur "Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV).


Beihilfen-Gesetz wegen wirtschaftlicher Probleme sehr streng
Die Beihilfen zur Behebung einer wirtschaftlichen Störung sind wesentlich restriktiver als die Beihilfen nach Naturkatastrophen. Wenn das Finanzministerium also die von der EU-Kommission verlangte Rechtsbasis nehmen würde, dürfte es den FKZ II nicht so großzügig ausgestalten. Deshalb gilt nun eine Obergrenze pro Unternehmen von 800.000 Euro, die Dauer ist befristet. Außerdem werden bestimmte andere Beihilfen abgezogen.


EU-Kommission achtet darauf, dass durch Beihilfen nicht der Wettbewerb verzerrt wird
Die EU-Kommission hat von den Mitgliedsländern den Auftrag, staatliche Beihilfen zu verhindern, die den Wettbewerb verzerren. So hat auch Österreich ein Interesse, dass die Konkurrenz in einem anderen EU-Staat nicht dank staatlicher Unterstützung billiger produzieren und dadurch ein österreichisches Unternehmen vom Markt verdrängen kann. Deshalb hat die EU-Kommission klare Spielregeln erlassen, wie Unternehmen gefördert werden dürfen. Im Rahmen dieser Regeln werden Förderungen in der Regel zügig genehmigt - ein Antrag Niederösterreichs für den Wirtschafts- und Tourismusfonds etwa innerhalb von drei Tagen. Was aber außerhalb dieser Regeln liegt, geht nur schwer in Brüssel durch, auch weil sich die EU-Kommission sonst harter Kritik der anderen EU-Staaten ausgesetzt sieht.

EU könnte für Branchen mit lockdown-artiger Situation Ausnahme für Beihilfen machen
Aus Sicht der EU-Kommission gibt es in Österreich Branchen, die in einer "lockdown-artigen" Situation sind und ihre Geschäfte aufgrund staatlicher Maßnahmen gegen die Pandemie nicht fortführen können. Das könnte etwa für die Event-Branche oder die Nachtgastronomie gelten. Für diese könnten großzügige Beihilfen wie bei einer Naturkatastrophe/einem außergewöhnlichen Ereignis genehmigt werden. Aber pauschal für alle Betriebe anzunehmen, dass sie immer noch wie im Lockdown arbeiten, geht auf Basis von EU-Recht nicht. Österreich hat daher einen differenzierten Antrag gestellt.


Erst 200 Millionen Euro ausbezahlt
Im Fixkostenzuschuss I sind Zahlungen bis zu acht Milliarden Euro möglich. Bisher ausbezahlt wurden davon erst 200 Millionen Euro. Allerdings warten viele, vor allem große Unternehmen noch auf die endgültigen Bilanzzahlen für die ganze Periode, damit sie entscheiden können, in welchen Monaten sie die höchsten Zuschüsse beantragen können. Bisher wurden meist Zuschüsse unter 10.000 Euro ausbezahlt, was auch daran liegen kann, dass Hilfen bis zu 12.000 Euro ohne Steuerprüfer oder Bilanzbuchhalter beantragt werden dürfen, also vor allem für kleine Unternehmen interessant sind. Der gemeinsame Gesamtrahmen für die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten in der Phase I und in der Phase II (FKZ I und FKZ II) soll bis zu 12 Mrd. Euro betragen.

[THEMA]: Rechtsschutz - die D.A.S.-Experten geben Rat

Alkohol und Autofahren vertragen sich nicht. Grundsätzlich sollte die Maxime sein: Don't Drink & Drive.
Alkohol am Steuer: Promille-Rechner und wie Alkohol im Blut wirkt

Bei Alkohol am Steuer kennt der Gesetzgeber keine Gnade. Wie Alkohol …

Betriebsrat: Die Rechte und Aufgaben

Der Betriebsrat wacht laut Arbeitsrecht über Kollektivverträge, Gesetze …

Unterschied GmbH, Einzelfirma, OG und KG: Was Gründer wissen sollten

Welche Rechtsform am günstigsten ist, was für oder gegen eine GmbH oder …