Strafrechtsnovelle: Reform der "Bilanzfälschung" unter Beschuss

AK-Präsident Werner Muhm sieht die geplante Neufassung des Bilanzstrafrechts als zu unternehmerfreundlich und verlangt Änderungen, die Industriellenvereinigung hält die Regierungsvorlage als Schritt in die richtige Richtung. Morgen soll der Ministerrat darüber abstimmen.

Künftig sollen Unternehmen, die bei der Bilanz tricksen und die Bilanzpolizei kommt dahinter, das veröffentlichen.

Seit 2014 müssen Unternehmen, die bei der Bilanz tricksen und die Bilanzpolizei kommt dahinter, das veröffentlichen. Künftig soll das auch strafbar werden.

Manager, die Informationen in unvertretbare Weise künftig in Jahresabschlüssen darstellen und zusätzlich damit der Gesellschaft und ihren Gläubigern einen schweren Schaden zufügt, sollen bestraft werden. AK-Präsident Werner Muhm hält das, laut Informationen der Tageszeitung die Presse", für eine Abschwächung der ursprünglich im Begutachtungsentwurf präsentierten Änderung. Rudolf Jettmar, Leiter der Bilanzpolizei warnt gegenüber der Presse vor einer ungebührlichen Kriminialisierung, die auch im internationalen Vergleich schädlich sei. Sektionschef Christian Pilnacek kann mit Muhms Einwand ebenfalls wenig anfangen: "Sie wissen wie schwierig es ist, eine fehlerfreie Bilanz zu erstellen."

Fehler in der Bilanz müssen veröffentlicht werden - führen aber nicht nur Straflosigkeit

„Mit der unveränderten Passage der ‚Tätigen Reue‘ bleibt jedoch auch laut der Industriellenvereinigung eine Baustelle bestehen. Die auf dem Rechnungslegungs-Kontrollgesetz beruhenden Vorschrift, die Richtigstellung von Fehlinformationen abgestellt wird, muss eine Richtigstellung den ursprünglichen Fehler der Rechnungslegung beseitigen können“, erläuterte Neumayer. Nun gebe es zwar einen Entwurf zur „Tätigen Reue“-Neu. Dieser beinhalte jedoch nicht den Fall, dass eine Fehlerveröffentlichung im Zuge einer Prüfung automatisch zur Straflosigkeit führt. Tritt das StGB neu ohne eine solche Regelung in Kraft, könne es in vielen Fällen zu voreiligen Ermittlungsverfahren kommen, die mangels Nicht-Vorliegens anderer Tatbestands jedenfalls zwischenzeitlich erheblich belastende Umstände für alle Beteiligten erzeugen können. „Eine ‚Tätige Reue‘, die zu einer Straflosigkeit aufgrund einer Fehlerveröffentlichung führt, wäre dahingegen einfach nachzuweisen und würde – im Übrigen auch im Sinne der Verfahrensökonomie – einer unnötigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zuvorkommen“, betonte der IV-Generalsekretär.

Abgesehen davon ist die Industriellenvereinigung jedoch mit der geplanten Novelle der Bilanzfälschung zufrieden.

Begutachtungsentwurf mit zu vielen Interpretationsspielräumen

„Im ursprünglichen in das Begutachtungsverfahren geschickten Entwurf fanden sich viele Elemente, die für einen strafrechtlichen Tatbestand einer derlei sensiblen Materie wie der ‚Bilanzfälschung‘ zu viele Interpretationsspielräume offen ließen“, sagte der Generalsekretär der Industriellenvereinigung (IV), Christoph Neumayer, anlässlich eines morgen stattfindenden Expertenhearings zur StGB-Novelle im Justizausschuss. Dies sei umso schwerwiegender, weil es keine objektiv „richtige“ Bilanz geben könne. Es bestünden größtenteils Bewertungsspielräume, die zudem häufig auf Prognosen von künftigen Entwicklungen fußen. Auch gestehe der Gesetzgeber selbst den Unternehmen in zahlreichen Rechnungslegungsbestimmungen Wahlrechte zu, die es erlauben, wirtschaftliche Sachverhalte unterschiedlich darzustellen.

Unvertretbare Darstellungen für Verbände eliminiert

„In der nun vorliegenden Regierungsvorlage wurde im Vergleich zum Begutachtungsentwurf an mehreren wichtigen Schrauben gedreht“, so Neumayer. Nunmehr würden unvertretbare Darstellungen wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände, die geeignet sein müssen, einen schwerwiegenden Schaden für den Verband selbst, dessen Gesellschafter, Mitglieder, Gläubiger oder Anleger herbeizuführen, erfasst. „Damit wird eine klare Abgrenzung zu jenen Fehlern gemacht, die die österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung in ihren Prüfverfahren aufzeigt und die ultima ratio-Funktion des Strafrechts gewahrt. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu begrüßen und stärkt aufgrund der gestiegenen Rechtssicherheit den österreichischen Kapitalmarkt“, betonte der IV-Generalsekretär.

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