Maske, Homeoffice, Impfen: Sicher arbeiten in COVID-Zeiten
So unüberschaubar das Infektionsverhalten in der Covid-Krise geworden ist, so groß sind auch die rechtlichen Herausforderungen für Unternehmen. Jurist Stefan Lirk hat die Schutzbestimmungen für Unternehmen im Rahmen eines vom KSV1870 veranstalteten Webinars erklärt.
Weit über ein Dutzend Gesetze wurden seit dem Ausbruch der Covid-Krise rund um das Arbeitsrecht und Arbeitsverhältnisse geändert. Und jede weitere Maßnahme der Regierung hat Einfluss auf die bestehenden Gesetze und führt zu weiteren rechtlichen Anpassungen.
Die juristischen Herausforderungen für Unternehmen sind enorm. Stefan Lirk von der Kanzler Lirk, Spielbüchler Hirzberger Rechtsanwälte hat im Rahmen eines vom Kreditschutzverbands KSV1870 veranstalteten Webinars ein Update zu der Gesetzesmaterie gegeben und dabei Themen und Bestimmungen zu Maskenpflicht, Impfpflicht und Homeoffice erläutert.
Drei aktuelle Themen im Fokus von Unternehmen
- Maskenpflicht
- Homeoffice
- Impfpflicht
1. Maskenpflicht
Mittlerweile ist das Tragen einer FFP2-Maske in verschiedenen Bereichen verpflichtend. Eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil (oder gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) ist nach der 4. COVID-19-SchuMaV in verschiedenen Bereiche verpflichtend
Durch einen neuen Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können die Landeshauptleute bzw. Bezirksverwaltungsbehörden im Bedarfsfall eine FFP2-Maskenpflicht für stark frequentierte Orte auch im Freien (z.B. Warteschlangen vor EKZ oder Einkaufsstraßen) verordnen.
Anwendungsbereiche für die FFP2-Maskenpflicht
- Öffentliche Orte Beim Betreten öffentlicher Orten in geschlossenen Räumen. Wichtig: 2 m² Abstand und Maske per Gesetz verpflichtend.
- Massenbeförderungsmittel Bus, Bahn, U-Bahn und Straßenbahn, S-Bahn sowie in Seil- und Zahnradbahnen.
- Transportdienste In Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnliche Betriebe (pro Sitzreihe sind max. 2
Personen erlaubt). - Erlaubte Veranstaltungen Das sind etwa Begräbnisse.
- Geschäfte In allen Kundenbereiche des Handels sowie Dienstleistungsbetrieben.
- Märkte Bei Märkten unter freiem Himmel sowie in Markthallen (indoor/outdoor).
- Gastronomie Sofern geöffnet, wie etwa in Betriebskantinen, sowie beim Abholen von Speisen von Gastrobetrieben (wie Take away, Coffee-ToGo etc.)
- Beherbergungsbetrieben Sofern geöffnet, etwa Hotels und Pensionen für dringende berufliche Zwecke, gibt es eine Tragepflicht in den allgemein zugänglichen Bereichen (Lobby, Rezeption). Keine FFP2-Maske-Tragepflicht im Zimmer.
- Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen Bei Kontakt mit Bewohnern (zuzüglich COVID-Test alle drei Tage durch Mitarbeiterinnen; Besucher maximal 1 x pro Woche mit negativem Testergebnis). Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für genesene und geimpfte Personen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Arbeitsorte: Berufsgruppentestungen
- Menschen mit Behinderungen Gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren
Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartnern während der Kommunikation. - Kinder Bis bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
- Schwangere Statt FFP2-Maske ist ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Gesundheitliche Gründe Personen, denen das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht
zugemutet werden kann (ärztliches Attest notwendig).
Die Regeln für körpernahe Dienstleistungen (z. B. Frisör, Massage, Pediküre)
- Inanspruchnahme des Services Negatives PCR- oder Antigentestergebnis muss vorgelegt werden. Vom Zeitpunkt der Probenahme darf nicht mehr als 48 Stunden vergangen sein
- Keine Testpflicht Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind.
- FFP2-Maskenpflicht/Sonstiger Schutz Grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht. Falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen.
- Schutzfläche Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 10 m² verfügbar sein.
Die Regeln für den Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten und zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (§ 6 4. COVID-19-SchuMaV), wenn
- Physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (z.B. Trenn- oder Plexiglaswände)
- Technische Schutz nicht möglich Falls technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen, sind organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Teams) vorzusehen.
- Schutzvorrichtungen Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtungen getroffen werden (diese sind vom AG zur Verfügung zu stellen).
- Fürsorgepflicht Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht und muss sicherstellen, dass die Beschäftigten am Arbeitsplatz keine gesundheitlichen Schäden erleiden (§ 1157 ABGB und § 3 ASchG).
- Arbeitsplatzevaluierung Der Arbeitgeber muss eine für eine umfassende Arbeitsplatzevaluierung sorgen (§ 4 ASchG).
Wöchentliche Berufsgruppentestungen (§ 6 (4) 4. COVID-19-SchuMaV)
- Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt;
- LehrerInnen bei unmittelbarem Kontakt zu Schülern;
- Lagerlogistik, wenn Mindestabstand regelmäßig unterschritten wird;
- Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr
2. Homeoffice
Am 27. Jänner 2021 wurde im Ministerrat der Beschluss zur Verabschiedung des „Homeoffice Gesetz“ gefasst. Der Gesetzesentwurf wurde am 15.02.21 in Begutachtung geschickt (Ende der Begutachtungsfrist 19.02.21). Inkrafttreten sollte das Gesetz voraussichtlich im April 2021.
Die wichtigsten Eckpunkte:
- Befristung bis Ende 2023 (vorläufig)
- Kein Recht auf Homeoffice Es bleibt Vereinbarungssache. Ein einseitiger Weisungsvorbehalt des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag, ob überhaupt Homeoffice ausgeübt wird, ist unzulässig. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
- Beidseitiges Widerrufsrecht Aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Letzten des Kalendermonats (§ 18 c AVRAG).
- Arbeitsmittel (IT- Hardware und Datenverbindung) Arbeitgeber hat die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die Kosten dafür trägt (Abgeltung).
- Datenschutz Der Arbeitgeber bleibt datenschutzrechtlich verantwortlich.
- Betriebsvereinbarung Im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG § 97) wird die Möglichkeit einer freiwilligen Vereinbarung aufgenommen.
- Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz Im Homeoffice gelten sämtliche Bestimmungen des bestehenden Gesetzes.
- Schäden Kommt es zur Beschädigung von digitalen Arbeitsmitteln oder gespeicherten Arbeitsergebnissen (z.B. Baupläne) durch Angehörige oder gar Haustieren, werden die daraus resultierenden Schäden dem Arbeitnehmer zugeordnet (DHG).
- Unfallversicherung Für den Arbeitnehmer gilt im Homeoffice der Unfallversicherungsschutz. Die Bestimmungen aus dem 3. COVID-1-Gesetz werden ins Dauerrecht überführt. Wege des Arbeitnehmers zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung sind vom Versicherungsschutz umfasst (z.B. Mittagessen aus Supermarkt oder Gastronomie Take Away).
- Betretungsverbot Das Arbeitsinspektorat hat kein Betretungsrecht für private Wohnungen.
- Sachbezug Die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Beträge die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit bezahlt können bis zu 300 € pro Jahr steuerfrei berücksichtigt werden (Homeoffice Pauschale). - Homeoffice Pauschale Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit bezahlt, können bis zu 300 € pro Jahr steuerfrei berücksichtigt werden.
- Werbungskosten Arbeitnehmer können Kosten für die Ausstattung eines Arbeitszimmers im Rahmen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung mit bis zu 300 € pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Wichtig: die Pauschale gilt nur bei mindestens 26 Tagen Homeoffice pro Jahr.
- Zusätzliche Werbungskosten Wird die Homeoffice Pauschale nicht (voll) ausgeschöpft oder gar nicht ausbezahlt, kann der Arbeitnehmer weitere Werbungskosten in Höhe der Differenz geltend machen.
- Inkrafttreten Die Regelungen zur Arbeitnehmerveranlagung gelten bereits für das Jahr 2020. In diesem Fall gilt die 300-€-Grenze allerdings für das Jahr 2020 und 2021 zusammen (je 150 €).
- Anschaffungskosten Der Gesamtbetrag kann auch auf mehrere Jahre aufgeteilt werden.
- Verteilungsregelung Ältere Anschaffungen sind vor jüngeren zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer zumindest 26 Tagen umfassenden Homeoffice-Tätigkeit ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.
- 26 Tage nicht erfüllt Wird das Erfordernis in einem Kalenderjahr nicht erfüllt, ist eine Berücksichtigung in diesem Jahr nicht möglich. Liegen jedoch im darauffolgenden Jahr die Voraussetzungen wieder vor, kann der im Vorjahr nicht verwertbare Betrag im aktuellen Jahr berücksichtigt werden.
Homeoffice - Das Steuerbeispiel
Ein Beispiel soll die steuerliche Absetzbarkeit zum Homeoffice veranschaulichen:
Im Jahr 2020 hat der Arbeitnehmer C. 50 Tage im Homeoffice gearbeitet und einen Schreibtisch um 400 €, einen Drehstuhl um 120 € und eine Schreibtischlampe um 50 € gekauft, macht insgesamt Anschaffungskosten von 570 €.
- Da sich Höchstbetrag sich für das Jahr 2020 auf 150 € beläuft, können im Jahr 2020 genau die 150 € berücksichtigt werden.
- Im Jahr 2021 hat C 70 Tage im Homeoffice gearbeitet. Es können von den verbleibenden 420 € Kosten in Höhe des für 2021 geltenden Höchstbetrages ebenfalls 150 € berücksichtigt werden.
- Im Jahr 2022 hat C 90 Tage im Homeoffice gearbeitet. Der Höchstbetrag für 2022 beträgt € 300. Innerhalb dieses Höchstbetrages können dann die restlichen 270 € berücksichtigt werden.
Tipps für die Homeoffice-Regelung
Die Vereinbarung zum Homeoffice ist und bleibt Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.Und muss schriftlich abgeschlossen werden.
- Befristung. Vereinbarung befristet abschließen, also z.B. auf sechs Monate.
- Klare Regelung, welche Kosten Sie als Arbeitgeber in welcher Höhe übernehmen
- Festlegung wichtiger Gründe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche eine Auflösung der Homeoffice-Vereinbarung ermöglichen
- Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer sichere digitale Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
- Vereinbarung von Arbeitszeiten in welcher der Arbeitnehmer anwesend/erreichbar sein muss
- Beachten Sie Ihre Informations- und Unterweisungspflichten nach dem ASchG (§§ 12, 14 ASchG)
- Unterweisen Sie den Arbeitnehmer über die Bestimmungen zur Bildschirmarbeit (BS-V) und die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
3. Impfpflicht
In Österreich besteht derzeit KEINE Impfpflicht. Aus derzeitiger Sicht ist nicht von einer gesetzlichen Impfpflicht im
Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie auszugehen. Es bestehen Empfehlung für Kinder bis zum 15. Lebensjahr (Impfung gegen
Masern, Mumps, Röteln, Rotavirus-Erkrankungen, 6-fach Impfung etc.). Es kann nach dem Epedemigesetz aber für bestimmte Bereich eine Impflicht vorgeschrieben werden.
Rund um das Thema gibt es etwas im Bewerbungsfahren neuer Mitarbeiter auch Fragen zum Gesundheitszustand, die bei Bewerbungen auftauchen könnten.
Für Beschäftigungsverhältnisse und künftige Mitarbeiter gelten folgende Regelungen
- Arbeitnehmer kann ohne seine Zustimmung bzw. ohne eine arbeitsvertragliche Regelung nicht zur Impfung verpflichtet werden.
- Fragen zum Gesundheitszustand sowie Impfstatus bei Bewerbungsgesprächen sind grundsätzlich nicht zu beantworten.
- Rund um das Thema gibt es etwas im Bewerbungsfahren neuer Mitarbeiter auch Fragen zum Gesundheitszustand, die bei Bewerbungen auftauchen könnten.
- Eine Pflicht zur Offenlegung ist nur dort anzunehmen, wo von einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen auszugehen ist, gegenüber denen der Arbeitgeber zum Schutz verpflichtet ist (z.B. Kunden/Patienten).
- Nach § 17 (3) Epidemiegesetz kann für gewisse Bereiche (z.B. Gesundheitsbereich) eine Impfpflicht vorgeschrieben werden, es bestehen ebenfalls Verpflichtungen nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber Mitarbeitern besteht aber - bei hohem Risiko ist Arbeitgeber zum Handeln verpflichtet (z.B. Versetzung).
- Solange eine Impfpflicht nicht besteht, gelten die allgemeinen Grundsätze über die Beendigung von Dienstverhältnissen bzw. über die Versetzung von Dienstnehmern.