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Weihnachtsgeld und Urlaub: Das sind Ihre Rechte

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Weihnachtsgeld und Urlaub: Das sind Ihre Rechte
k.A©iStock / Pogonici
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Wann und unter welchen Bedingungen hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld und wie verhält es sich mit dem Weihnachtsurlaub? Der Grazer Rechtsanwalt Wolfgang Ehß beantwortet die wichtigsten Fragen zu dem Thema.

Für viele sind ein paar Urlaubstage das schönste Weihnachtsgeschenk. Eine Auszeit vom hektischen Alltag erlaubt es, die Festtage mit der Familie und mit Freunden in Ruhe zu verbringen. Doch wie verhält es sich mit dem Weihnachtsurlaub? Gibt es einen gesetzlichen Anspruch darauf? Und was ist mit dem Weihnachtsgeld? Hat man als Arbeitnehmer ein Recht darauf?

Wolfgang Ehß, Rechtsanwalt und Partner der ASPIDA – Sudi Siarlidis Huber Ehß Rechtsanwälte OG in Graz beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den Weihnachtsurlaub und das Weihnachtsgeld.

Haben Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf einen Weihnachtsurlaub?

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen ausgedehnten Weihnachtsurlaub, etwa vom 24.12. bis 06.01. gibt es nicht. Arbeitnehmer haben lediglich an gesetzlichen Feiertagen, wie dem 25.12. und 26.12., Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Alles was darüber hinausgeht muss generell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Muss am 24.12 und am 31.12 gearbeitet werden?

Diese beiden Tage sind normale Werktage und keine gesetzlichen Feiertage. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich zur Arbeit zu erscheinen. In einigen Kollektivverträgen wird jedoch anderes geregelt. Im Metallgewerbe beispielsweise können Arbeiter an diesen Tagen um 12 Uhr nach Hause gehen, Zahnarztangestellte haben an diesen beiden Tagen generell dienstfrei.

Kann ein Arbeitgeber einen Betriebsurlaub einseitig anordnen?

Viele Betriebe sind in der Weihnachtszeit nur gering ausgelastet. Der Gedanke, das Unternehmen in dieser Zeit zu schließen liegt daher nahe. Einseitig kann allerdings kein Urlaub angeordnet werden. Der Zeitpunkt und das Ausmaß eines Urlaubs muss immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Rein rechtlich müsste daher jeder Arbeitnehmer zustimmen, dass er seinen Urlaub während des Betriebsurlaubs verbraucht. Wer nicht zustimmt und sich arbeitsbereit erklärt, hat auch während eines Betriebsurlaubs Anspruch auf Entgeltfortzahlung und verbraucht keinen Urlaub.

Damit der Arbeitgeber regelmäßig die Schließung eines Unternehmens über die für ihn schlecht frequentierten Feiertage vornehmen kann, empfiehlt es sich, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags den Zeitpunkt und das Ausmaß des Betriebsurlaubes zu vereinbaren. Der Betriebsurlaub darf jedoch die Dauer von zwei Wochen pro Jahr nicht übersteigen.

Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum regulären Entgelt hinzukommt und in den meisten Fällen mit dem Novembergehalt ausbezahlt wird. In Österreich gibt es im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf.

Der Anspruch ergibt sich entweder aus einem Kollektivvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag selbst. Wenn der Arbeitnehmer keinem Kollektivvertrag unterliegt und im Arbeitsvertrag keine Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld vereinbart sind, dann besteht auch kein Recht darauf.

Wie hoch hat das Weihnachtsgeld zu sein?

Die Höhe des Weihnachtsgeldes hängt vom Kollektiv- oder vom Arbeitsvertrag ab. In den meisten Kollektivverträgen ist es mit einem Monatsentgelt festgeschrieben, es kann aber auch weniger sein. Überstunden und Prämien werden nur dann in die Berechnung des Weihnachtsgeldes miteinbezogen, wenn das der Kollektivvertrag vorsieht oder es eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt.

Voraussetzung für das volle Weihnachtsgeld ist zudem die Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres. Ansonsten gebührt nur eine anteilige Auszahlung. Manche Kollektivverträge, wie beispielsweise der für Wachorgane im Bewachungsgewerbe, sehen zudem eine Mindestbeschäftigung von mehreren Monaten vor, damit überhaupt ein Anspruch auf eine Sonderzahlung und somit auch das Weihnachtsentgelt entstehen kann.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter:

ASPIDA - Sudi Siarlidis Huber Ehß
Rechtsanwälte OG

Plüddemanngasse 87
8010 Graz
Telefon: 0316/922 933
E-mail: office  aspida.at
www.aspida.at
www.facebook.com/aspidarecht/

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Haftungsauschluss:Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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