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So setzen Sie sich gegen rücksichtslose Nachbarn zur Wehr

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Aktualisiert
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14 min

Ortsunüblich Geräuschentwicklung muss man sich auch unter tags nicht gefallen lassen.

©Elke Mayr
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Nachbarn können ein nie versiegender Quell des Ärgernisses sein. Der Wiener Rechtsanwalt Alexander Illedits, Spezialist für Nachbarrecht und Partneranwalt der D.A.S. Rechtsberatung, erklärt, wie man sich dagegen juristisch am besten wehrt.

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trend.at: Bei Lärm vom Nachbarn außerhalb der Nachtruhezeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr früh ist der Gesetzgeber relativ liberal. Hat man trotzdem Chancen, sich gegen Lärm zur Wehr zu setzen?

Illedits: Es wird untertags mit einem anderen Maßstab gemessen als während der Nachtruhezeit. So ist etwa lautes Schreien von spielenden Kindern am frühen Nachmittag wohl als ortsüblich einzustufen, nicht aber um drei Uhr Früh. Das sogenannte "gegenseitige Rücksichtnahmegebot", das im ABGB gesetzlich verankert ist, gilt allerdings auch untertags. Der Eigentümer oder Mieter eines Grundstückes kann demnach Nachbarn Störungen, etwa durch Geruch oder Geräusch, untersagen, wenn das ortsübliche Maß an Beeinträchtigung überschritten wird und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.

Wie stehen die Chancen, gegen Lärmbelästigung unter Tags vorzugehen?

Illedits: Geräusche untertags kann man nur schwer verhindern bzw. einschränken. Denn meist gelingt es nicht, die Geräuschentwicklung als ortsunüblich zu qualifizieren. Lautstarkes Fernsehen oder etwa Musikhören des Nachbarn während des Tages ist jedoch eine Belästigung des Nachbarn, die man sich nicht gefallen lassen muss.

Wie geht man gegen einen störenden Nachbarn vor? Wer ist zuständig, die Polizei oder das Gericht?

Illedits: Die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise stellt, nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen, einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Man kann daher eine Anzeige bei der Polizei machen. Wer beispielsweise in Wien ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro bestraft. Ist die Strafe uneinbringlich wird die Gesetzesübertretung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.

Wie wahrscheinlich ist es, dass man tatsächlich ins Gefängnis muss, wenn man das Geld für die Strafe nicht zahlt oder nicht zahlen will?

Illedits: Die Polizei nimmt zwar die Anzeige entgegen, bis es allerdings zur Ausstellung einer Strafverfügung und damit zum Eintritt einer Sanktion kommt, vergeht viel Zeit. Meist nicht nur einige Wochen, sondern mehrere Monate. Zudem kann der Täter die verhängte Verwaltungsstrafe vor dem jeweiligen Landesverwaltungsgericht (Anmerkung: früher unabhängiger Verwaltungssenat) bekämpfen. Bis dann die Strafe für ein solches Lärmvergehen verhängt wird, können bis zu 1 ½ Jahre vergehen.

Kann es auch andere rechtliche Konsequenzen geben?

Illedits: Ungebührliche Lärmerregung kann auch zivilrechtlich, mit einer sogenannten "Lärmstörungsunterlassungsklage", vor dem zuständigen Bezirksgericht geahndet werden. Dort findet dann ein Prozess statt, in dem der Richter klärt, ob die behauptete Lärmstörung das ortsübliche und zumutbare Ausmaß überschritten hat und die Unterlassungsklage berechtigt ist oder nicht.

Ist es sinnvoll die Hausverwaltung einzuschalten, wenn ein Nachbar in einer Wohnanlage stört?

Illedits: Wenn es sich um Störung unter Mietern eines Hauses handelt, kann es durchaus sinnvoll sein, die Hausverwaltung bzw. den Hauseigentümer einzuschalten. Der Hauseigentümer kann über die Hausverwaltung den Störenfried auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen. Diese kann sogar die Kündigung des Mietverhältnisses androhen und auch umsetzen. Es empfiehlt sich ein Protokoll über die Störungen anzulegen, um zu dokumentieren, wann welche Störungen stattgefunden haben. Auch wäre es sinnvoll mehrere Leidensgenossen anzuführen, die die Störungen bestätigen. Einen einzelnen beeinträchtigten Mieter mag der Hauseigentümer bzw. Hausverwalter noch als Querulant abtun, beschweren sich jedoch mehrere Hausbewohner über einen Mieter, wird man wohl eher davon ausgehen, dass tatsächlich ein störendes Verhalten vorliegt.

Wie verhält es sich bei Wohnungseigentümern in einer Wohnanlage?

Illedits: Bei einer Wohnungseigentumsanlage ist der gemeinsame Verwalter Vertreter aller Eigentümer im Haus. Dieser darf daher nicht die Interessen eines Wohnungseigentümers gegen die Interessen des anderen vertreten. In diesem Fall wird die Verwaltung wohl nur auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen und zu einem friedvollen Miteinander raten.

Muss man das Musizieren und Singen des Nachbarn erdulden?

Illedits: Auch in diesen Fällen kommt es auf die Ortsüblichkeit an. Klavierspiel im Ausmaß von 1 ½ bis 2 Stunden täglich gilt als üblich. Eine darüber hinausgehende tägliche Spieldauer ist daran zu messen, ob diese im Einzelfall dem Nachbarn zumutbar ist. Längeres Klavierspiel ist bereits mehrfach durch die Gerichte ausjudiziert worden. Doch diese Entscheidungen sind nicht auf andere Musikinstrumente übertragbar. So kann ich mir beispielsweise nicht vorstellen, dass ein Gericht entscheiden könnte, dass Schlagzeugspielen in einer Wohnung auch nur 2 Stunden täglich als ortsüblich angesehen werden würde.

Oft wird der Begriff "Zimmerlautstärke" verwendet. Was genau versteht man darunter?

Illedits: Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 den Begriff Zimmerlautstärke definiert. Zimmerlautstärke wird dann eingehalten, wenn die Geräusche innerhalb der Wohnungen der übrigen Bewohner des Hauses nicht mehr oder kaum noch vernommen werden, sodass die Nachbarn dadurch auch nicht wesentlich gestört werden. Dieser Begriff wird auch oft in Hausordnungen verwendet.

Während Lärmbelästigungen messbar sind, kommt es immer wieder zu Geruchsbelästigungen, die etwa durch Rauch vom Grillen oder durch Zigaretten- oder Pfeifenrauchen entstehen. Wie kann man dagegen vorgehen?

Illedits: Im Burgenland ist man in diesem Punkt besonders streng. Laut burgenländischem Landes-Polizeistrafgesetz ist es verboten, belästigenden Geruch hervorzurufen. In allen anderen Bundesländern gibt es keinen entsprechenden Verwaltungsstraftatbestand. Es wäre aber zu überlegen, ob nicht der Verwaltungsstraftatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung greift.

Bedeutet dass, man hat de facto keine Chance, gegen Geruchsbelästigung gerichtlich vorzugehen?

Illedits: Man kann zivilrechtlich gegen ortsunübliche und unzumutbare Geruchsbelästigung vorgehen. Es ist allerdings schwierig, Geruchsbelästigungen zu messen und entsprechend einzustufen. Hier bedient man sich der sogenannten Olfaktometrie: Dabei wird der Geruchssinn geschulter Versuchspersonen zur Messung von Geruchsemissionen benützt. Mit einer messtechnischen Apparatur wird die zu beurteilende Geruchsstoffprobe mit reiner Luft stufenweise verdünnt, bis die Versuchskandidaten den Geruch nicht mehr wahrnehmen. Unabhängig von dieser Bewertungsmethode reicht es aber oft, dass mehrere Zeugen die Unzumutbarkeit der Geruchsbelästigung bestätigen.

Lässt sich regelmäßiges Grillen im Garten des Nachbarn verhindern?

Illedits: Grundsätzlich nicht. Regelmäßiges Grillen auf einer Terrasse mit darüber liegenden Wohnungsnachbarn wird allerdings vor Gericht anders beurteilt werden, da ein strengerer Maßstab angelegt wird. Aber es kommt natürlich immer auf den Einzelfall drauf an. Man wird auch einen kettenrauchenden Nachbarn nicht dazu zwingen können, nicht mehr im Freien zu rauchen. Auswüchse von Geruchsbelästigungen sind im Einzelfall aber durchaus einklagbar, so etwa der Pfeifenraucher, der ständig bei offenem Fenster raucht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu im Jahr 2016 klare Regelungen getroffen. Ein Kläger hatte sich durch einen zigarrenrauchenden Künstler in der Wohnung unter ihm gestört gefühlt. Das Gericht bestimmte aufgrund dieser Klage, genaue Vorgaben für die kalte und die warme Jahreszeit sowie für Nacht-, Ruhe- und restliche Tageszeiten.

Kommt es bei Lärmbelästigungen auch auf die persönliche Situation des Betroffenen an? Ist die Turnusärztin, die auch Nachtdienste verrichten muss, und daher untertags in der Wohnung schlafen will, juristisch anders zu behandeln, als jemand der tagsüber berufstätig ist und ohnehin nicht zu Hause ist und daher Lärmstörungen untertags gar nicht wahrnehmen kann?

Illedits: Vor Gericht, aber auch vor der Verwaltungsbehörde, kommt es immer auf die Durchschnittsbetrachtung an. Es ist also nicht relevant, ob sich ein Nachbar beeinträchtigt fühlt, ob dieser besonders sensibel oder schwerhörig ist. Als Maßstab gilt die durchschnittliche Feinfühligkeit von Menschen auf Lärm und Geruch.

Muss ich akzeptieren, dass die Nachbarskinder immer wieder Fußbälle in meinen Garten schießen?

Illedits: Nein, das Eindringen fester grobkörperlicher Stoffe, etwa von Steinen, Kugeln, Fußbällen kann vom betroffenen Grundeigentümer abgewehrt werden. In diesen Fällen sind weder die örtlichen Verhältnisse noch die zumutbare Beeinträchtigung zu prüfen. Es kann daher, nach aktueller Judikatur, schon bei mehreren über den Zaun geworfenen Fußbällen mit Unterlassungsklage vorgegangen werden. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich zugunsten von Hobbysportlern entschieden: Am Nachbargrund wurde ein Beachvolleyballplatz betrieben, aufgrund dessen vier Mal Bälle über die Grenze geschossen wurden. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass das Herüberfliegen dieser vier Bälle eine "Ausreißersituation" darstellt und eine Verurteilung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Solche Ausnahmen muss der Nachbar dulden. Der Oberste Gerichtshof erklärte aber auch, dass es die Situation eine andere ist, wenn mehrmals pro Woche Fußbälle auf ein anderes Grundstück geschossen werden.

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